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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 16/2023
Verbandsgemeinde
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Allgemeinverfügung Wahlwerbung 2023

Allgemeinverfügung zur Plakatierung in der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) anlässlich der Wahl zum Landrat/zur Landrätin des Landkreises Cochem-Zell am 18. Juni 2023

Aufgrund § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 und 2 der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) vom 22.11.2021 (GAV öffentliche Sicherheit und Ordnung) ergeht hiermit folgende

Allgemeine Erlaubnis:

Das Aufstellen, Ankleben, Anheften, Spannen usw. (nachfolgend Anbringen) von Plakaten, Werbeständern, Werbetafeln, Werbebannern usw. (nachfolgend Werbeträger) auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in den Gemarkungen der Gemeinden Alf, Altlay, Altstrimmig, Blankenrath, Briedel, Bullay, Forst, Grenderich, Haserich, Hesweiler, Liesenich, Mittelstrimmig, Moritzheim, Neef, Panzweiler, Peterswald-Löffelscheid, Pünderich, Reidenhausen, St. Aldegund, Schauren, Sosberg, Tellig, Walhausen und in der Stadt Zell (Mosel) anlässlich der

Wahl zum Landrat/zur Landrätin des Landkreises Cochem-Zell

am 18. Juni 2023

wird allgemein unter folgenden Auflagen gestattet:

1.

Neben den in der Anlage 1 genannten Flächen dürfen Wahlplakate an Masten der Straßenbeleuchtung und an anderen geeigneten Stellen im öffentlichen Verkehrsraum mit den nachfolgenden Einschränkungen angebracht werden.

1.1.

Die Werbeträger dürfen an Beleuchtungsmasten nur mit Kunststoffband (z.B. Kabelbinder) befestigt werden. Die Verwendung von Klebebändern ist verboten.

1.2.

Zur Gleichbehandlung der Bewerber wird die Anzahl der Plakate je Wahlbewerber (Partei/Wählergruppe/Einzelbewerber usw.) wie folgt beschränkt:

in Gemeinden bis 200 Einwohner

in Gemeinden bis 350 Einwohner

in Gemeinden bis 500 Einwohner

in Gemeinden bis 1.000 Einwohner

in Gemeinden bis 2.500 Einwohner

in Gemeinden bis 5.000 Einwohner

Einwohnerzahlen und sich daraus ergebende Höchstzahlen sind in Anlage 2 benannt. Auf Plakatträger doppelseitig angebrachte Plakate gelten als ein Plakat.

1.3.

An Pfosten amtlicher Verkehrszeichen (§§ 39-42 StVO) und Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) sowie an Bäumen dürfen keine Werbeträger angebracht werden.

1.4.

Sofern Werbeträger auch an anderen Stellen als an Beleuchtungsmasten aufgestellt oder angebracht werden, dürfen sie den Straßenverkehr, auf Gehwegen auch den Fußgängerverkehr, nicht behindern. Über Fuß- und Radwegen muss eine lichte Höhe von mindestens 2,25 m (Unterkannte des Plakates) eingehalten werden. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.

1.5.

Im Bereich von Kreisverkehrsplätzen und in deren Zufahrtstraßen ab 50 m vor den Kreisverkehrsplätzen dürfen keine Werbeträger aufgestellt oder angebracht werden.

2.

Für das Anbringen von Werbeträgern außerhalb geschlossener Ortschaften im Verlauf klassifizierter Straßen (Kreis-/Landes-/Bundesstraßen) ist zuvor eine Genehmigung des Landesbetriebes Mobilität Cochem-Koblenz in Cochem einzuholen.

3.

Die Größe der Werbeträger sollte DIN A 1 (84 x 60 cm) nicht überschreiten; für das Anbringen größerer Werbeträger als DIN A 0, z.B. Werbebanner/Großtafeln, ist zuvor eine Genehmigung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) einzuholen.

4.

Das Anbringen der Werbeträger darf ab dem 06. Mai 2023 erfolgen.

5.

Die Werbeträger sind spätestens am 24. Juni 2023 - die Werbeträger von Wahlvorschlagsträgern bzw. Bewerbern, die zur evtl. Stichwahl zugelassen wurden spätestens am 15. Juli 2023 - zu entfernen.

6.

Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen

7.

Der Boden darf durch das Aufstellen von Werbeträgern nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.

8.

Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen. Sollten die Werbeträger beschädigt und unansehnlich sein, so sind sie unverzüglich instand zu setzen oder zu entfernen.

9.

Werbeträger dürfen nicht in grob anstößiger Weise gestaltet sein. Ihr Werbeinhalt darf nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen.

10.

Die Anbringer der Werbeträger und die Wahlvorschlagsträger bzw. Bewerber haften für alle Schäden und Schadensersatzansprüche, die anlässlich der Nutzung dieser Ausnahmegenehmigung entstehen bzw. geltend gemacht werden. Sie verzichten gleichzeitig auf Schadensersatzansprüche gegenüber der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) und dem jeweiligen Straßenbaulastträger.

11.

Baurechtliche sowie Bestimmungen des Landesstraßengesetzes und des Fernstraßengesetzes bleiben von dieser Erlaubnis unberührt.

12.

Die Orts- bzw. der Stadtbürgermeister/innen können Beschränkungen im Einzelfall aussprechen.

Zell (Mosel), den 17.04.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister

Anlage 1

Anlage 2