Der Gemeinderat hat aufgrund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 11.09.2024 folgende I. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher Euro | verändert um Euro | nunmehr festgesetzt auf Euro | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 2.533.036 | 114.588 | 2.647.624 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 2.525.333 | 118.069 | 2.643.402 |
| der Jahresüberschuss | 7.703 | -3.481 | 4.222 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 97.541 | 5.295 | 102.836 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 471.360 | -1.850 | 469.510 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.045.005 | -301.355 | 743.650 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -573.645 | 299.505 | -274.140 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 476.104 | -304.800 | 171.304 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wurde von 565.000,00 EUR um 290.900,00 EUR auf 274.100,00 EUR reduziert.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern und die Hundesteuer werden nicht geändert.
Die Höchstbeträge der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden nicht geändert.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 5.500.884,07 EUR. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2023 beträgt 5.501.877,07 EUR und zum 31.12.2024 5.506.099,07 EUR.
Die vorstehende I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die I. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 98 i. V. m. § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Gegen die Ausführung der Nachtragshaushaltssatzung und des Nachtragshaushaltsplanes werden keine Bedenken erhoben.
Der I. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 liegt gemäß § 98 i.V.m. § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 13.01.2025 bis einschließlich 21.01.2025, in Zimmer 1.05 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Schloßstr. 69, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.