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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 31/2024
Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung

I.

9. Nachtrag vom 26.07.2024 zur

Hauptsatzung

Der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) vom 01.04.2010

Der Verbandsgemeinderat hat am 10.07.2024 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) die folgende 9. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) vom 01.04.2010 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 23.05.2024 wird wie folgt geändert:

1.

§ 3 wird wie folgt neugefasst:

„§ 3 Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Hauptausschuss; der Hauptausschuss hat 8 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(2) Der Verbandsgemeinderat bildet neben dem Hauptausschuss folgende weitere Ausschüsse:

  1. Rechnungsprüfungsausschuss mit 6 Mitgliedern
  2. Brandschutzausschuss mit 8 Mitgliedern
  3. Tourismusausschuss mit 8 Mitgliedern
  4. Werkausschuss mit 8 Mitgliedern
  5. Schulträgerausschuss mit 8 Mitgliedern
  6. Ausschuss für Generationen, Ehrenamt und Kriminalprävention mit 12 Mitgliedern
  7. Bauausschuss mit 8 Mitgliedern

(3) Für jedes Ausschuss-Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt.

(4) Die Mitglieder des Hauptausschusses, des Bauausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt.

Die übrigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet.

Mindestens die Hälfte der Mitglieder der übrigen Ausschüsse sollen aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt werden; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

Zu den Mitgliedern des Werkausschusses gemäß Abs. 2 Nr. 4 wählt der Verbandsgemeinderat drei nicht stimmberechtigte Beschäftigtenvertreter der Einrichtung "Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Zell (Mosel)" hinzu.

Die Zahl der Beschäftigtenvertreter beträgt mindestens 1/3 der Mitgliederzahl des Werkausschusses nach Abs. 2 Nr. 4.

(5) Dem Ausschuss für Generationen, Ehrenamt und Kriminalprävention gehören sechs Mitglieder des Verbandsgemeinderates an. Von den weiteren sechs Mitgliedern werden zwei auf Vorschlag des Jugendparlaments der Verbandsgemeinde, zwei auf Vorschlag der Seniorenorganisationen und zwei auf Vorschlag der sonstigen ehrenamtlich tätigen Organisationen in der Verbandsgemeinde vom Verbandsgemeinderat gewählt. Der Ausschuss berät Verwaltung und Verbandsgemeinderat in seinem fachlichen Zuständigkeitsbereich und hat weiter die Aufgabe, Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vor zu beraten. Der Ausschuss lädt zur Beratung kriminalpräventiver Themen nach Bedarf Vertreter von Fachinstitutionen (z.B. Polizei, Weißer Ring, Schulen, Jugendamt) hinzu.“

2.

§ 7 (Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates) wird in Abs. 2 wie folgt geändert:

„Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 20 Euro und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 35 Euro.“

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 10.07.2024 in Kraft.

Zell (Mosel), 26.07.2024
Verbandsgemeinde Zell (Mosel)
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister

II.

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften der Gemeindeordnung oder unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften, die aufgrund der Gemeindeordnung ergangen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung gelten machen.

Zell (Mosel), den 26.07.2024
Verbandsgemeinde Zell (Mosel)
gez. Jürgen Hoffmann
Bürgermeister