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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 34/2025
Aus den Gemeinden
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Haushaltssatzung der Stadt Zell (Mosel) für das Jahr 2025 vom 13.08.2025

Der Stadtrat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, am 24.06.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresfehlbetrag auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird für 2025 festgesetzt auf:

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)

2. Gewerbesteuer

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden

für den ersten Hund

für den zweiten Hund

für jeden weiteren Hund

für den ersten gefährlichen Hund

für den zweiten gefährlichen Hund

für jeden weiteren gefährlichen Hund

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der derzeit geltenden Fassung, werden festgesetzt:

- Tourismusbeitrag (§§ 1, 2 und 12 Abs. 1 KAG)

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 3.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 30.754.392,14 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 30.767.427,14 EUR und zum 31.12.2025 28.979.692,14 EUR.

Zell (Mosel), den 13.08.2025
Stadtverwaltung
Hans-Peter Döpgen
Stadtbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Kreisverwaltung Cochem-Zell, – Kommunalaufsicht – hat mit Schreiben vom 07. August 2025 Az.: 30-11821-01-03-25-04, zu der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan Stellung genommen. Sie hat hierin folgende Feststellungen getroffen:

1. Genehmigungen

1.1 Genehmigung der verzinsten Investitionskredite

Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite auf

unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskreditermächtigung nur zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen erfolgt, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt nicht beeinträchtigt oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen.

Der Gesamtbetrag der Investitionskredite ist für die veranschlagten Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen zu verwenden. Zusätz­liche Einzahlungen und Minderauszahlungen bei einzelnen Maßnahmen sind zur Kreditreduzierung zu verwenden.

Haushaltsmittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, zu deren endgültigen Finanzierung Zuwendungen geplant sind, dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn über die Zuwendungen entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Ver­einbarungen bestehen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.

Fördermöglichkeiten sind konsequent bei allen geplanten Investitionen zu prüfen.

1.2 Kreditfinanzierte Verpflichtungsermächtigungen

Die Haushaltssatzung sieht die Aufnahme kreditfinanzierter Verpflichtungsermächtigungen nicht vor. Eine Genehmigung nach den §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. 102 GemO entfällt daher.

1.3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Wir erteilen gemäß den §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO die Genehmigung

zur Festsetzung des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse auf

Der Haushaltsplan für das Jahr 2025 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 25. August bis einschl. 02. September 2025, in Zimmer 1.04 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Schloßstraße 69, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zell (Mosel), den 13. August 2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister