Beschwerden von Anwohnern der Wohngebiete Barl I und II geben Anlass, auf die dort bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung hinzuweisen. Für diesen Bereich, in den über die Eichenstraße und den Starenweg eingefahren werden kann, besteht eine Tempo 30-Zone, die alle Straßen dieser Wohngebiete umfasst. Auch auf die in dem gesamten Bereich geltende rechts vor links-Regelung wird nochmals hingewiesen.
Auch ist immer wieder festzustellen, dass Fahrzeuge auf den Gehwegen geparkt werden und dadurch Fußgänger einschränken. Vor allem Menschen, die z. B. auf einen Rollator als Gehhilfe angewiesen sind oder einen Kinderwagen mitführen, werden dadurch auf die Fahrbahn gezwungen. Hierdurch entstehen erhebliche, aber eigentlich vermeidbare Gefährdungen.
Dabei ist das Parken auf Gehwegen nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich verboten! Ausnahmen sind nur dort zugelassen, wo es ausdrücklich durch Beschilderung oder Markierung erlaubt ist.
Hingegen dürfen Fahrzeuge auf der Fahrbahn am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden, wenn eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3 m verbleibt, der notwendige Abstand zu Einmündungen und Kreuzungen eingehalten wird und sonst keine Behinderungen entstehen. Die Fahrbahnbreiten der Straßen in den Wohngebieten Barl I und II lassen somit an vielen Stellen ein rechtskonformes Parken auf der Fahrbahn zu. In diesem Fall wird dann nicht nur ein freier Gehweg für die Fußgänger gewährleistet, sondern auch eine gewisse Beruhigung des fließenden Verkehrs erwirkt.