In der Gemarkung Alf, Flur 1, Flurstücke 200/1, 206/21, 1283/202, 1402/188, 1405/188, 1576/202, 1577/202, 1578/182, 1612/202, 1850/34, 1913/1, 1925/1, 1926/1, 1927/1, 2087/1, 2094/1, 2095 und 2099/2 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung bestimmt und abgemarkt. Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 23.01.2025 eine Grenzniederschrift angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die bestehende(n) - und die neue(n) - Flurstücksgrenze(n) werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die bestehende(n), bereits festgestellte(n) Flurstücksgrenze(n) werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen.
Die Abmarkung der Grenzpunkte (B), (C) und (G) wird aus nachstehenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen.
Grenzpunkte (B) die bei üblicher Bewirtschaftung der Flurstücke behindern oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zerstört werden.
Grenzpunkte (C) die an der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer liegen.
Der mit (G) markierte Grenzpunkt wird nicht zentrisch, sondern durch eine 4,01m in die Grenze eingerückte Kunststoffmarke exzentrisch abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 21.02.2025 bis 21.03.2025 bei Dipl.-Ing. Hans Ulrich Esch, Ravenéstraße 18-20, 56812 Cochem, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Mo.-Fr. von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.vb-esch.de/bekanntgaben eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. Hans Ulrich Esch, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Ravenéstraße 18-20, 56812 Cochem erhoben werden. |
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Dipl.-Ing. Hans Ulrich Esch finden Sie unter https://www.vb-esch.de/elektronische-kommunikation.