I.
Der Verbandsgemeinderat hat am 25.01.2023 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) die folgende 7. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel I
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) vom 01.04.2010 in der Fassung des 6. Nachtrages vom 15.12.2021 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. (5) der Hauptsatzung („Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse“) erhält folgenden Wortlaut:
(5) Dem Bauausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten im Rahmen des Neubaus des Verwaltungsgebäudes und der Sanierung bzw. des Neubaus des Erlebnisbades übertragen:
Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit Mittel dafür im Haushaltsplan verfügbar sind und soweit nicht der Bürgermeister im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig ist.
Entscheidung über die Planung des Verwaltungsgebäudes sowie des Erlebnisbades Zeller Land, seiner Außenanlagen etc.; insbesondere Genehmigung, Umplanung, Materialauswahl,
Grundstücksangelegenheiten, sofern sie den Neubau des Verwaltungsgebäudes oder die Sanierung bzw. den Neubau des Erlebnisbades Zeller Land betreffen, insbesondere Zufahrten / Grenzbebauung o.ä. absichern oder sofern Grundstücke für spätere Erweiterungsmöglichkeiten hinzugekauft werden.
Diese Nachtragssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
II.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften der Gemeindeordnung oder unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften, die aufgrund der Gemeindeordnung ergangen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
oder
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung gelten machen.