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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 9/2023
Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung

I.

7. Nachtrag vom 25.01.2023 zur

Hauptsatzung

Der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) vom 01.04.2010

Der Verbandsgemeinderat hat am 25.01.2023 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) die folgende 7. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) vom 01.04.2010 in der Fassung des 6. Nachtrages vom 15.12.2021 wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. (5) der Hauptsatzung („Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse“) erhält folgenden Wortlaut:

(5) Dem Bauausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten im Rahmen des Neubaus des Verwaltungsgebäudes und der Sanierung bzw. des Neubaus des Erlebnisbades übertragen:

  1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit Mittel dafür im Haushaltsplan verfügbar sind und soweit nicht der Bürgermeister im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig ist.

  2. Entscheidung über die Planung des Verwaltungsgebäudes sowie des Erlebnisbades Zeller Land, seiner Außenanlagen etc.; insbesondere Genehmigung, Umplanung, Materialauswahl,

  3. Grundstücksangelegenheiten, sofern sie den Neubau des Verwaltungsgebäudes oder die Sanierung bzw. den Neubau des Erlebnisbades Zeller Land betreffen, insbesondere Zufahrten / Grenzbebauung o.ä. absichern oder sofern Grundstücke für spätere Erweiterungsmöglichkeiten hinzugekauft werden.

Artikel II
Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Zell (Mosel), 27.02.2023
Verbandsgemeinde Zell (Mosel)
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister

II.

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften der Gemeindeordnung oder unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften, die aufgrund der Gemeindeordnung ergangen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung gelten machen.

Zell (Mosel), den 27.02.2023
Verbandsgemeinde Zell (Mosel)
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister