Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 7.076.863 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.861.931 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 214.932 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 917.788 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 374.200 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.532.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 1.157.800 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 240.012 Euro. |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 1.152.600 Euro |
| zusammen auf | 1.152.600 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 2.450.000 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 1.857.000 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 18.000.000 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 6.000.000 Euro.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| a) | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | ||
| Betriebszweig Wasserversorgung | auf | 2.036.000 € |
| Betriebszweig Abwasserreinigung | auf | 3.361.000 € |
| Betriebszweig Wärmeversorgung | auf | 292.000 € |
| Zusammen | auf | 5.689.000 € |
| b) | Kredite zur Liquiditätssicherung | ||
| Betriebszweig Wasserversorgung | auf | 350.000 € |
| Betriebszweig Abwasserreinigung | auf | 400.000 € |
| Betriebszweig Wärmeversorgung | auf | 150.000 € |
| Zusammen | auf | 900.000 € |
| c) | Verpflichtungsermächtigungen | ||
| Betriebszweig Wasserversorgung | auf | 3.292.000 € |
| Betriebszweig Abwasserreinigung | auf | 3.718.000 € |
| Betriebszweig Wärmeversorgung | auf | 4.000 € |
| Zusammen | auf | 7.014.000 € |
| d) | Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen: | ||
| Betriebszweig Wasserversorgung | auf | 2.420.000 € |
| Betriebszweig Abwasserreinigung | auf | 2.217.000 € |
| Betriebszweig Wärmeversorgung | auf | 4.000 € |
| Zusammen | auf | 4.641.000 € |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 44,31 v. H. festgesetzt.
Sonderumlagen werden nicht erhoben.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug - 4.334.754 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 3.330.361 Euro und zum 31.12.2025 3.545.293 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 3.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 1,0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 1,0 Fällen zugelassen.
Nachstehend aufgezeigte Produkte bilden mit der Konsequenz der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Aufwendungen innerhalb des Produktes eine Bewirtschaftungseinheit:
| Produkt: | 1260 | Brandschutz |
| 2110 | Grundschule Thalfang |
| 2111 | Grundschule Heidenburg |
| 2160 | Regionale Schule Thalfang/Realschule Plus |
| 2430 | Schulturnhalle Thalfang |
| 2431 | Schulturnhalle Heidenburg |
| 2432 | Sonstige schulische Aufgaben |
| 2620 | Förderung der Musikpflege |
| 2710 | Volkshochschule Thalfang |
| 2720 | Verbandsgemeindebücherei |
| 2812 | Kulturförderung |
| 4210 | Förderung des Sports |
| 4241 | Erholungs- und Gesundheitszentrum |
| 5710 | Wirtschaftsförderung |
| 5750 | Tourismusförderung |
Innerhalb eines Teilhaushaltes sind grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig, dies gilt auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Summe aller Mehrerträge/Mehreinzahlungen abzüglich der Summe aller Mindererträge/Mindereinzahlungen kann insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze/Auszahlungsansätze herangezogen werden. Darüber hinaus bilden Personal, Versorgungsaufwendungen sowie bilanzielle Abschreibungen produkt- und/oder teilhaushaltübergreifend jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit und werden daher gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung wurden unter Auflagen erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom Montag, 17.03.2025 bis Mittwoch, 26.03.2025
während den allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung im Rathaus, Zimmer 15, öffentlich aus.