Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass gemäß § 27 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 274) Anpflanzungen nicht angelegt werden dürfen, soweit sie den Verkehr behindern oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen können.
Sollten sich auf Ihrem Grundstück Bäume, Hecken oder Sträucher befinden, die in den Verkehrsraum (Straße oder Bürgersteig) hinausragen, bitten wir Sie diese so zu schneiden, dass Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen ausgeschlossen werden.
Ab dem 01. Oktober bis 31. März dürfen Sie nach § 24 Landespflegegesetz wieder Hecken und Gebüsche roden, abschneiden, zurückschneiden und verbrennen.
Wir weisen darauf hin, dass die Beseitigung (durch Verbrennen) von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen anzeigepflichtig ist. Die Beseitigung ist beim hiesigen Ordnungsamt anzuzeigen.
Die Beseitigung / das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerhalb geschlossener Ortschaften ist verboten.
Kontakt:
Heino Zschiedrich
06504 9140-122
heino.zschierich@rathaus-thalfang.de
Beate Kimmling
06504 9140-123
beate.kimmling@rathaus-thalfang.de