Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2024 | 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.568.026 Euro | 2.635.326 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 2.599.496 Euro | 2.666.296 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | - 31.470 Euro | - 30.970 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | 2024 | 2025 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0 Euro | 0 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro | 0 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 244.000 Euro | 0 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -244.000 Euro | 0 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 244.000 Euro | 0 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| zusammen auf | 0 Euro | 0 Euro. |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf:
| für das Jahr 2024: | 0 Euro |
| für das Jahr 2025: | 0 Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| für das Jahr 2024: | 0 Euro |
| für das Jahr 2025: | 0 Euro |
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Zur Deckung des, durch andere Einnahmen nicht gedeckten, Finanzbedarf des laufenden Betriebes der Aufgabenbereiche nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a – c der Verbandsordnung erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage. Die Verbandsumlage bemisst sich nach folgenden Umlagemaßstäben:
I. Verbandsumlage für die Waldbewirtschaftung „Haardtwald“
Nach dem Eigentumsanteil gem. § 4 Abs 2. Buchst. A der Verbandsordnung.
| Die vorläufigen Erträge für die Waldbewirtschaftung für die Haushaltsjahre ohne Windkraftanlage betragen, gem. Anlage 3 | 2024 | 2025 |
|
| 48.361 Euro | 48.061 Euro |
II. Verbandsumlage für die Flächenverpachtung für Windkraftanlagen im „Haardtwald“
Nach dem Eigentumsanteil gem. § 4 Abs 2. Buchst. A der Verbandsordnung.
| Die vorläufigen Erträge für die Flächenverpachtung für Windkraftanlagen für die Haushaltsjahre betragen gem. Anlage 4 | 2024 | 2025 |
|
| 100.000 Euro | 100.000 Euro |
III. Verbandsumlage „Kindergartenwesen“
Je zu 1/3
- nach der, vom Statistischem Landesamt zum 30.06. des Vorjahres festgestellten, Einwohnerzahl,
- nach der Zahl der Kinder, die den Kindergarten am 01.10. des Vorjahres besucht haben,
- nach den, für das laufende Jahr maßgeblichen, Umlagegrundlagen gem. § 25 Abs. 1 LFAG
| Die vorläufige Höhe dieser Umlage für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 beträgt gem. Anlage 2 – | 2024 | 2025 |
|
| 416.600 Euro | 402.150 Euro |
IV. Verbandsumlage „Friedhofswesen“
Nach der vom Statistischem Landesamt zum 30.06. des Vorjahres festgestellten Einwohnerzahl.
| Die vorläufige Höhe dieser Umlage für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 beträgt gem. Anlage 1 | 2024 | 2025 |
|
| 54.900 Euro | 56.550 Euro |
Bei den Umlagen handelt es sich um vorläufige Planzahlen auf Basis der Haushaltsplanung. Die genaue Abrechnung erfolgt im Rahmen der Jahresrechnung anhand der o. g Umlagegrundlagen.
A. Friedhofsgebühren
| I. Reihengrabstätten | |
| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 290,00 Euro |
| b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 500,00 Euro |
| 2. Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) | 3.000,00 Euro |
| 3. Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) | 3.000,00 Euro |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für | |
| a) eine Doppelgrabstätte | 1.200 Euro |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts - Altfälle - | 22,00 Euro/Jahr - ab dem 11. Jahr |
| c) Verlängerung des Nutzungsrechts - Neufälle - | 70,00 Euro/Jahr - ab dem 11. Jahr |
IIa. Bei Einebnung der unter I. und II. aufgezeigten Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit wird für den entstehenden erhöhten Pflegeaufwand eine Gebühr von 50,00 €/Jahr erhoben.
III. Urnengrabstätten
| 1. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 390,00 Euro |
| 2. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) | 1.000,00 Euro |
| 3. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) | 1.000,00 Euro |
| 4. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte | 30,00 Euro/Jahr |
IV. Gemischte Grabstätten
Überlassung einer vorhandenen Grabstätte zur Beisetzung einer Urne | 200,00 Euro |
V. Ausheben und Schließen der Gräber
1. für ein Reihengrab
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 540,00 Euro |
| b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 710,00 Euro |
| 2. für ein Wahlgrab | 710,00 Euro |
| 3. für ein Wahlgrab 2. Bestattung | 710,00 Euro |
| 4. für ein Urnengrab | 160,00 Euro |
| Gestellung eines Laufrostes und Grabverbau | 75,00 Euro |
| Wiederbestattung gefundener Skelettteile | 45,00 Euro |
| Zulage für Bodenfrost | 100,00 Euro |
VI. Abräumen von Grabstätten
Für die Abräumung von Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. Für eine Einzelgrabstätte | 160,00 Euro |
| 2. Für eine Doppelgrabstätte | 260,00 Euro |
| 3. Für eine Urnengrabstätte | 110,00 Euro |
Sofern der Nutzungsberechtigte die Grabstätte selbst abräumt, wird die Gebühr nach den Ziffern 1. - 3. erstattet.
Grabstätten, für welche noch keine Abräumgebühr entrichtet wurde, sind unmittelbar durch die Nutzungsberechtigten abzuräumen. Diese können sich auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Gewerbliche Unternehmen werden direkt von den Angehörigen in Anspruch genommen und bezahlt.
VII. Benutzung der Leichenhalle
| Je Leiche pro angefangenen Kalendertag | 60,00 Euro |
VIII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Ersätze
| 1. Verlegung von Betonplatten in den Grabzwischenräumen | 110,00 Euro |
| 2. Entsorgung von Grabsteinen, Grabeinfassungen und Betonfundamenten | |
| a) für ein Reihengrab | 90,00 Euro |
| b) für ein Wahlgrab | 130,00 Euro |
| 3. Für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von | 110,00 Euro |
Der Stand des Eigenkapitals betrug zum
| 31.12.2022: voraussichtlich: | 3.456.868 Euro |
| 31.12.2023: voraussichtlich: | 3.456.868 Euro |
| 31.12.2024: voraussichtlich: | 3.425.398 Euro |
Die Produkte 1.1.1.3, 3.6.5.1, 3.6.5.2, 5.5.1.2, 5.5.3.0, 5.5.5.1 bilden, mit der Konsequenz der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Aufwendungen innerhalb des Produktes, eine Bewirtschaftungseinheit.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 3.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß der ergangenen Haushaltsverfügung der Aufsichtsbehörde vom 31. Januar 2024 enthält der Haushalt keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 12.02.2024 bis 20.02.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Zimmer 15, öffentlich aus.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.