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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 6/2024
Zweckverband der 12 Gemeinden
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Haushaltssatzung des Zweckverbandes der 12 Gemeinden des ehemaligen Amtes Tronecken für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 vom 31.01.2024

Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2024

2025

der Gesamtbetrag der Erträge auf

2.568.026 Euro

2.635.326 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

2.599.496 Euro

2.666.296 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

- 31.470 Euro

- 30.970 Euro

2. im Finanzhaushalt

2024

2025

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0 Euro

0 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 Euro

0 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

244.000 Euro

0 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-244.000 Euro

0 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

244.000 Euro

0 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2024

2025

zinslose Kredite auf

0 Euro

0 Euro

verzinste Kredite auf

0 Euro

0 Euro

zusammen auf

0 Euro

0 Euro.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf:

für das Jahr 2024:

0 Euro

für das Jahr 2025:

0 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

für das Jahr 2024:

0 Euro

für das Jahr 2025:

0 Euro

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Umlagen

Zur Deckung des, durch andere Einnahmen nicht gedeckten, Finanzbedarf des laufenden Betriebes der Aufgabenbereiche nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a – c der Verbandsordnung erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage. Die Verbandsumlage bemisst sich nach folgenden Umlagemaßstäben:

I. Verbandsumlage für die Waldbewirtschaftung „Haardtwald“

Nach dem Eigentumsanteil gem. § 4 Abs 2. Buchst. A der Verbandsordnung.

Die vorläufigen Erträge für die Waldbewirtschaftung für die Haushaltsjahre ohne Windkraftanlage betragen, gem. Anlage 3

2024

2025

48.361 Euro

48.061 Euro

II. Verbandsumlage für die Flächenverpachtung für Windkraftanlagen im „Haardtwald“

Nach dem Eigentumsanteil gem. § 4 Abs 2. Buchst. A der Verbandsordnung.

Die vorläufigen Erträge für die Flächenverpachtung für Windkraftanlagen für die Haushaltsjahre betragen gem. Anlage 4

2024

2025

100.000 Euro

100.000 Euro

III. Verbandsumlage „Kindergartenwesen“

Je zu 1/3

- nach der, vom Statistischem Landesamt zum 30.06. des Vorjahres festgestellten, Einwohnerzahl,

- nach der Zahl der Kinder, die den Kindergarten am 01.10. des Vorjahres besucht haben,

- nach den, für das laufende Jahr maßgeblichen, Umlagegrundlagen gem. § 25 Abs. 1 LFAG

Die vorläufige Höhe dieser Umlage für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 beträgt gem. Anlage 2 –

2024

2025

416.600 Euro

402.150 Euro

IV. Verbandsumlage „Friedhofswesen“

Nach der vom Statistischem Landesamt zum 30.06. des Vorjahres festgestellten Einwohnerzahl.

Die vorläufige Höhe dieser Umlage für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 beträgt gem. Anlage 1

2024

2025

54.900 Euro

56.550 Euro

Bei den Umlagen handelt es sich um vorläufige Planzahlen auf Basis der Haushaltsplanung. Die genaue Abrechnung erfolgt im Rahmen der Jahresrechnung anhand der o. g Umlagegrundlagen.

§ 6 Öffentlich-rechtliche Entgelte

A. Friedhofsgebühren

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

290,00 Euro

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

500,00 Euro

2. Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre)

3.000,00 Euro

3. Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre)

3.000,00 Euro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Doppelgrabstätte

1.200 Euro

b) Verlängerung des Nutzungsrechts - Altfälle -

22,00 Euro/Jahr - ab dem 11. Jahr

c) Verlängerung des Nutzungsrechts - Neufälle -

70,00 Euro/Jahr - ab dem 11. Jahr

IIa. Bei Einebnung der unter I. und II. aufgezeigten Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit wird für den entstehenden erhöhten Pflegeaufwand eine Gebühr von 50,00 €/Jahr erhoben.

III. Urnengrabstätten

1. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

390,00 Euro

2. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre)

1.000,00 Euro

3. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre)

1.000,00 Euro

4. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte

30,00 Euro/Jahr

IV. Gemischte Grabstätten

Überlassung einer vorhandenen Grabstätte zur Beisetzung einer Urne

200,00 Euro

V. Ausheben und Schließen der Gräber

1. für ein Reihengrab

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

540,00 Euro

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

710,00 Euro

2. für ein Wahlgrab

710,00 Euro

3. für ein Wahlgrab 2. Bestattung

710,00 Euro

4. für ein Urnengrab

160,00 Euro

Gestellung eines Laufrostes und Grabverbau

75,00 Euro

Wiederbestattung gefundener Skelettteile

45,00 Euro

Zulage für Bodenfrost

100,00 Euro

VI. Abräumen von Grabstätten

Für die Abräumung von Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

1. Für eine Einzelgrabstätte

160,00 Euro

2. Für eine Doppelgrabstätte

260,00 Euro

3. Für eine Urnengrabstätte

110,00 Euro

Sofern der Nutzungsberechtigte die Grabstätte selbst abräumt, wird die Gebühr nach den Ziffern 1. - 3. erstattet.

Grabstätten, für welche noch keine Abräumgebühr entrichtet wurde, sind unmittelbar durch die Nutzungsberechtigten abzuräumen. Diese können sich auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Gewerbliche Unternehmen werden direkt von den Angehörigen in Anspruch genommen und bezahlt.

VII. Benutzung der Leichenhalle

Je Leiche pro angefangenen Kalendertag

60,00 Euro

VIII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

IV. Ersätze

1. Verlegung von Betonplatten in den Grabzwischenräumen

110,00 Euro

2. Entsorgung von Grabsteinen, Grabeinfassungen und Betonfundamenten

a) für ein Reihengrab

90,00 Euro

b) für ein Wahlgrab

130,00 Euro

3. Für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von

110,00 Euro

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals betrug zum

31.12.2022: voraussichtlich:

3.456.868 Euro

31.12.2023: voraussichtlich:

3.456.868 Euro

31.12.2024: voraussichtlich:

3.425.398 Euro

§ 8 Bewirtschaftungsregeln

Die Produkte 1.1.1.3, 3.6.5.1, 3.6.5.2, 5.5.1.2, 5.5.3.0, 5.5.5.1 bilden, mit der Konsequenz der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Aufwendungen innerhalb des Produktes, eine Bewirtschaftungseinheit.

§ 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.

§ 11 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 3.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

Thalfang, den 31.01.2024
Graul,
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß der ergangenen Haushaltsverfügung der Aufsichtsbehörde vom 31. Januar 2024 enthält der Haushalt keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der Zeit vom 12.02.2024 bis 20.02.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Zimmer 15, öffentlich aus.

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.