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Thalfang aktuell - Amtsblatt VG Thalfang
Ausgabe 8/2023
Forstzweckverbände
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Forstverbandes Büdlichfür die Haushaltsjahre 2023 u. 2024

für die Haushaltsjahre 2023 u. 2024 vom 24.02.2023

Die Forstverbandsversammlung hat aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl.S. 476) in der zzt. geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 95 ff Gemeindeordnung in der zzt. geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Forstverbandes vom 22.12.2008 in der zzt. gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen.

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2023

2024

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

404.600 €

342.100 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

404.600 €

342.100 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

0 €

0 €

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen und außerordentlichen

Ein- und Auszahlungen

0 €

0 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

10.000 €

0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

10.000 €

0 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

0 €

0 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0 €

0 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2023

2024

- zinslose Kredite auf

0 €

0 €

- verzinste Kredite auf

0 €

0 €

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf 100.000 € festgesetzt.

§ 5

Umlagen

Die Verbandsmitglieder zahlen gem. § 9 der Verbandsordnung vom 22.12.2008 eine Verbandsumlage die gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Verbandsordnung nach der reduzierten Holzbodenfläche (§ 8 Abs. 4 LWaldGDVO) bemessen wird.

Betriebskostenumlage Forstverband allgemein:

Es entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende Beträge:

Die Überschüsse bzw. die Fehlbeträge des Pflanzgartens werden nach der Waldwirtschaftsfläche der beteiligten Ortsgemeinden umgelegt.

Überschüsse Pflanzgarten allgemein

Investitionskostenumlage Forstverband allgemein:

Es entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende Beträge:

Forstverbandsumlage 2023 = 10.000 €

Forstverbandsumlage 2024 = 0 €

Bei der Forstumlage, Überschüsse Pflanzgarten sowie der Investitionskostenumlage handelt es sich um vorläufige Planzahlen. Die endgültige Abrechnung erfolgt mit der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 für die Forstumlage nach den prozentualen Anteilen der reduzierten Holzbodenfläche (§ 8 Abs. 4 LWaldGdVO) sowie für den Pflanzgarten nach dem prozentualen Anteil der Waldwirtschaftsfläche der beteiligten Ortsgemeinden.

§ 6

Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum

31.12.2021

133 T€

31.12.2022

133 T€

31.12.2023

133 T€

§ 7

Bewirtschaftungsregeln

Die Produkte 5.5.5.1 „Forstwirtschaft“ und 5.5.5.2 „Pflanzgarten“ bildet mit der Konsequenz der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Aufwendungen innerhalb des Produktes eine Bewirtschaftungseinheit.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 3.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Thalfang, den 24.02.2023
in Vertretung
- Höfner - Verbandsvorsteher/in

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf, Zimmer 15, öffentlich aus.

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung der die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.