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Kelsterbach aktuell
Ausgabe 11/2025
Seite 2
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Babyalarm bei den Wildtieren

Kleine Amseln im gut versteckten Nest.

Brut- und Setzzeit hat wieder begonnen

Wer aufmerksam in Gärten, Parks oder im Wald unterwegs ist, hat es schon vor einigen Wochen bemerkt: Viele Wildtiere sind gerade emsig dabei, Reviere auszuloten oder zu verteidigen, Nistmaterial zu sammeln und umeinander zu werben, denn bald schon ist der Tiernachwuchs da und will versorgt werden.

Um Wildtiere zu schützen, gibt es jedes Jahr zwischen 1. März und 30. September die Brut- und Setzzeit. In dieser Zeit wird von städtischer Seite aber auch von Tierschutzorganisationen wie dem BUND darauf hingewiesen:

1. Hunde an die Leine zu nehmen,

  1. auf den Wegen zu bleiben und
  2. auf den Heckenschnitt zu verzichten.

Gerade der Nachwuchs von bodenbrütenden Vögeln, wie dem Rotkehlchen, und von Wildtieren, der in Bodensenken oder auf Feldern tagsüber abgelegt wird, wie Feldhasen oder Rehen, ist gefährdet, wenn freilaufende Hunde Witterung aufnehmen. Die Fälle von wildernden Hunden oder solchen, die aus einem spielerischen Jagdtrieb heraus diesen Wildtiernachwuchs tödlich verletzen, sind zahlreich.

Gefahr Hauskatze?

Aber auch Katzen stellen eine nicht unerhebliche Gefahr gerade für Singvögel dar. Die beliebten Stubentiger sollen in Deutschland jährlich für den Tod von bis zu 200 Millionen Vögeln verantwortlich sein. NABU-Vogelexperte Lars Lachmann sagt, die größte Bedrohung für Vögel seien nicht nur die Hauskatzen. Diese jagen oft als Zeitvertreib. Ein ernsthaftes Problem seien verwilderte Hauskatzen, die zum Überleben jagen. Hier sieht Lachmann als einzige Lösung ein umfassendes Programm zur Kastration beziehungsweise Sterilisation aller verwilderten Hauskatzen. Dieses müsse mit einer entsprechenden Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Hauskatzen mit Freigang kombiniert werden. Hilfreich ist jedoch auch bei Freigängern, diese zwischen Mitte Mai und Mitte Juli in den Morgenstunden nicht nach draußen zu lassen. Denn das ist die Zeit, in der die meisten gerade flügge gewordenen Jungvögel unterwegs sind.

Heckenschnitt

Der Schnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen ist ebenfalls störend oder gar bedrohlich. Hier sind es oft Vögel, die ihre Nester, vor fremden Augen gut geschützt, gebaut haben. Als Beispiel kann die Amsel gelten, die sich in naturnahen Gärten sehr wohl fühlt. Werden solchen Gehölze geschnitten, kommt es nicht selten dazu, dass die Tiere ihr Gelege aufgeben oder dieses bei den Schnittarbeiten zerstört wird. In der Brut- und Setzzeit ist die Rodung von Hecken und Sträuchern im Garten daher komplett verboten.

Der BUND erklärt, dass darunter das Abschneiden, auf den Stock setzen oder Entfernen von Gebüschen, Gehölzen und Hecken fällt. Lediglich ein schonender Form- und Pflegeschnitt sei erlaubt, damit die Jungtiere nicht gestört werden. Doch auch diese schonenden Heckenschnitte sollten erst nach der Hauptbrutzeit ab August durchgeführt werden.

Sonderregelung für Bäume

Für die Entnahme von Bäumen gibt es eine Sonderregelung. Grundsätzlich ist eine begründete Baumentnahme das ganze Jahr möglich, solange dabei keine dort lebenden, besonders geschützten Tiere gefährdet werden. Die Stadt Kelsterbach hat 2022 eine Baumschutzordnung erlassen, die sich tiefergehend mit diesem Thema befasst. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund steigender Temperaturen und Luftbelastungen jeder gesunde Baum wertvoll ist, darf keiner der darin genannten Bäume ohne Genehmigung entnommen werden.

Wer in Kelsterbach einen Baum fällen möchte, muss dies ab einer festgelegten Größe der Stadt anzeigen. Geschützt sind Laubbäume ab einem Stammumfang von 60 Zentimetern gemessen in einem Meter Höhe, mehrstämmige Laubbäume, wenn die Summe der einzelnen Stammumfänge 60 Zentimeter, gemessen in einem Meter Höhe, überschreitet. Liegt der Kronenansatz niedriger als ein Meter, so ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz ausschlaggebend. Außerdem sind Nadelbäume ab einem Stammumfang von 80 Zentimeter gemessen in einem Meter Höhe geschützt.

Dies gilt auch für Walnussbäume und Speierlinge, nicht aber für die übrigen Obstbäume. Ist eine Fällgenehmigung erteilt, verpflichtet sich der Gartenbesitzer zu einer Nachpflanzung. Verboten sind ebenso Entfernungen, Beschädigungen, Beeinträchtigungen oder Veränderungen der typischen Erscheinungsform eines geschützten Baumes. Nähere Informationen finden sich in der Baumschutzsatzung, die auf der städtischen Website nachgelesen werden kann. (ana, Bild Pixabay)