hier: 1. Änderung der Grünanlagensatzung der Stadt Kelsterbach vom 12.10.2021
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelsterbach am 17.03.2025 die folgende Satzung
beschlossen:
Artikel I
In § 4 (Benutzung der Grünanlagen) der Grünanlagensatzung der Stadt Kelsterbach vom 12.10.2021 wird in Absatz 2 die Ziffer 4 neu gefasst:
(2) In Grünanlagen ist es untersagt,
4. frei lebende Tiere vorsätzlich zu beunruhigen, zu jagen, zu fangen, durch Bewerfen, Nachstellen oder in ähnlicher Art und Weise nicht nur unerheblich zu stören, zu füttern sowie Futtermittel oder Lebensmittel zur Fütterung auszulegen,
Artikel II
In § 4 (Benutzung der Grünanlagen) der Grünanlagensatzung der Stadt Kelsterbach vom 12.10.2021 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Ausübung des Fischereirechts nach dem Hessischen Fischereigesetz (HFischG) bleibt unberührt.
Artikel III
§ 11 (Ordnungswidrigkeiten) der Grünanlagensatzung der Stadt Kelsterbach vom 12.10.2021 wird in Absatz 1 die Nr. 5 neu gefasst:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 frei lebende Tiere beunruhigt, jagt, fängt, bewirft, ihnen nachstellt oder sie in ähnlicher Art und Weise nicht nur unerheblich stört, sie füttert sowie Futtermittel oder Lebensmittel zur Fütterung auslegt,
Artikel IV
In § 11 (Ordnungswidrigkeiten) der Grünanlagensatzung der Stadt Kelsterbach vom 12.10.2021 wird aus Absatz 3 der Absatz 2.
Artikel V
§ 11 (Inkrafttreten) der Grünanlagensatzung der Stadt Kelsterbach vom 12.10.2021 wird zu § 12 (Inkrafttreten).
Artikel VI
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.