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Kelsterbach aktuell
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Kelsterbach
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Satzungen der Stadt Kelsterbach

hier: Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Kelsterbach

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90) in Verbindung mit § 11 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.09.2021 (GVBl. S. 602) in Verbindung mit der Verordnung über Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige (FwDRAVO) vom 18.12.2012 (GVBl. 2012, 671) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelsterbach in ihrer Sitzung am 17.03.2025 folgende

Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Kelsterbach

beschlossen:

§ 1

Gleichstellungsregelung

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche, die weibliche und die diverse Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.

§ 2

Persönlicher Geltungsbereich

Nachfolgende Satzungsregelungen gelten für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Kelsterbach, die schriftlich ihre Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen erklärt haben.

§ 3

Entschädigung für Brandsicherheitsdienst

Für geleisteten Brandsicherheitsdienst wird eine Entschädigung gewährt. Diese richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Kelsterbach.

§ 4

Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge und besondere Dienstleistungen

(1) Für dienstlich angeordnete Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, sofern nicht bereits eine Erstattung durch andere Bildungsträger erfolgt ist und für dienstlich angeordnete besondere Dienstleistungen in Wahrnehmung des Amtes als Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr Kelsterbach ist ein Tagegeld in Höhe von 12,00 € zu gewähren. Die dienstliche Anordnung erfolgt durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Kelsterbach.

(2) In begründeten Ausnahmefällen wie z. B. mehrtägige auswärtige Schulungen, Dienstreisen etc. an einen auswärtigen Aufenthaltsort ist, wenn Mehraufwendungen für Verpflegung entstehen, auf Antrag ein Tagegeld in Höhe von 24,00 € zu gewähren.

§ 5

Aufwandsentschädigung für Funktionsträger

Folgende gewählte Funktionsträger erhalten eine Aufwandsentschädigung als monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von :

a) Stadtbrandinspektor: 300,00 €

b) stellv. Stadtbrandinspektor: 150,00 €

c) Leiter der Jugend-, Kinderfeuerwehr: 90,00 €

d) stellv. Leiter der Jugend-, Kinderfeuerwehr: 45,00 €.

§ 6

Voraussetzungen und Auszahlung der Entschädigung

(1) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 3 dieser Satzung entsteht bei Abgabe des vollständig ausgefüllten Brandsicherheitsdienstberichtes bei der Leitung der Feuerwehr.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 entsteht auf Antrag nach Beendigung der dienstlichen Veranstaltung.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach § 3 und § 4 erfolgt spätestens 2 Monate nach Entstehung der Anspruchsvoraussetzung. Die Überweisung wird auf ein vom Anspruchsberechtigten zu benennendes Konto vorgenommen.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 dieser Satzung besteht nur während der Amtszeit als Funktionsträger der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Kelsterbach.

(5) Entsteht der Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrages gem. § 5 während eines Kalendermonats, entsteht der Zahlungsanspruch ab dem Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzung mindestens für einen Tag erfüllt ist.

(6) Entfällt der Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrages gem. § 5 während eines Kalendermonats, so tritt die Änderung ab dem darauffolgenden Kalendermonat in Kraft.

(7) Im Falle der Verhinderung einer der in § 5 genannten Personen für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat, entfällt der Anspruch auf Entschädigung bis zur Wiederaufnahme des Amtes.

(8) Die Aufwandsentschädigung nach § 5 wird durch Überweisung auf ein vom Anspruchsberechtigten zu benennendes Konto gezahlt. Die Auszahlung erfolgt spätestens zum Ende eines jeden Kalendermonats.

(9) Alle in dieser Satzung benannten Entschädigungen sind nicht auf Dritte oder Hinterbliebene übertragbar. Eine Übertragung auf Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

§ 7

Sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Behandlung

Empfänger von Aufwandsentschädigungen nach dieser Satzung sind verpflichtet, mögliche anfallende Einkommensteuer und sonstige sozialversicherungspflichtige Abgaben aus der ausbezahlten Aufwandsentschädigung selbst an das zuständige Finanzamt bzw. an die Sozialversicherungsämter, Rentenversicherungsträger und Behörden abzuführen. Die Höhe der gezahlten Aufwandsentschädigungen wird von der Stadt Kelsterbach mitgeteilt.

§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Kelsterbach, den 18.03.2025
Der Magistrat der Stadt Kelsterbach
gez. Ockel, Bürgermeister
Für die Ausfertigung der Bekanntmachung:
Der Magistrat der Stadt Kelsterbach
i. A. Ritzkowsky, Dipl.-Verwaltungswirt