Nach dem Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde, insbesondere Parteien, aber auch Adressbuchverlagen zur Herstellung eines Adressbuches, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, Mitgliedern der staatlichen und kommunalen Parlamente sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, Daten aus dem Melderegister auf Anforderung übermitteln. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner, hat jedoch das Recht der Weitergabe der Daten zu den vorgenannten Zwecken zu widersprechen.
Auf Antrag, der bei der Anmeldung (§ 17 Abs. 1 BMG) oder jederzeit später gestellt werden kann, können folgende Sperren, die eine Weitergabe oder Übermittlung der Daten verhindern, eingetragen werden:
Übermittlungssperre
Bei einer Übermittlungssperre (nach §§ 36, 42, 50 BMG) kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angaben von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die eingetragene Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird.
Auf Verlangen können folgende Sperren, die eine Weitergabe oder Übermittlung der Daten verhindern, eingetragen werden:
| 1. | Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr |
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| (§ 36 Abs. 2 BMG) |
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| (2) Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. |
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| (§ 58 c Abs. 1 ff. Soldatengesetz (SG)) |
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| (1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: |
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| 1. Familienname, |
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| 2. Vorname, |
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| 3. Gegenwärtige Anschrift |
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| (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden. |
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| (3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die betroffenen Personen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. |
| 2. | Religionsgesellschaft (Familienangehöriger) |
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| (§ 42 BMG) |
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| Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken, Daten ihrer Mitglieder und deren Familienangehöriger regelmäßig übermitteln. (§ 42 Abs. 1- Abs. 2 BMG) |
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| (3) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. |
| 3. | Parteien/Wählergruppen |
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| (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG) |
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| (1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. |
| 4. | Alters-/Ehejubiläen |
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| (§ 50 Abs. 5 i. V. m § 50 Abs. 2 BMG) |
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| (2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über |
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| 1. Familienname, |
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| 2. Vornamen, |
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| 3. Doktorgrad, |
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| 4. Anschrift sowie |
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| 5. Datum und Art des Jubiläums |
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| Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. |
| 5. | Adressbuchverlage |
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| (§ 50 Abs. 5 i. V. m § 50 Abs. 3 BMG) |
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| (3) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren |
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| 1. Familienname, |
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| 2. Vornamen, |
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| 3. Doktorgrad und |
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| 4. derzeitige Anschriften. |
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| Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnissen in Buchform) verwendet werden. |
Auskunftssperren
(§ 51 Abs. 1, 4 BMG)
(1) liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.
Die Auskunfts- und Übermittlungssperren können im Bürgerbüro der Stadt Kelsterbach beantragt werden.