Mit Urteil vom 21.06.2023 hat das Verwaltungsgericht Trier die vom Eigentümer der Katzenmühle erhobene Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau der ehemaligen, in den 1960er Jahren stillgelegten Ölmühle im Löstertal zu Wohnraum sowie für Veränderungen am Nebengebäude abgewiesen. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für diesen Bereich ein offen zu haltendes Wiesental bzw. Landwirtschaft vorsehe, und lasse die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, so das Gericht (RuH berichtete).
Nun hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 1. Juli 2024 (Aktenzeichen 9 K 4815/23.TR) eine weitere Klage abgewiesen. Diese richtet sich gegen zwei wasser- und naturschutzrechtliche Anordnungen der Kreisverwaltung, sämtliche Arbeiten zur Benutzung bzw. zum Ausbau des Lösterbaches einschließlich der Anlage einer Teichanlage sowie die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wegebau einschließlich der durchgeführten Abgrabungen und Aufschüttungen unverzüglich einzustellen und die hergestellten Anlagen zurückzubauen bzw. zu entfernen. Zur Begründung hatte die Kreisverwaltung im Wesentlichen ausgeführt, dass die für die durchgeführten Arbeiten im Umfeld der Katzenmühle erforderlichen naturschutz- bzw. wasserrechtlichen Genehmigungen nicht vorlägen.
Das Verwaltungsgericht Trier hat das bestätigt. Es sei hier ein genehmigungspflichtiger Gewässerausbau ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung vorgenommen worden, indem ein Teil des im Lösterbach fließenden Wassers durch Stauanlagen und Rohrleitungen in eine durch Fundamente verstärkte und befestigte Teichanlage umgeleitet worden sei, so die Richter der 9. Kammer. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung handele es sich auch nicht lediglich um eine „Wiederbefüllung“ eines bereits vorhandenen Fischteiches. Zum einen sei nichts dafür ersichtlich, dass etwaige früher betriebene Teichanlagen wasserrechtlich genehmigt worden seien. Zum anderen seien evtl. früher bestehende Fischteiche spätestens seit den 60iger Jahren nicht mehr bewirtschaftet worden und seit dieser Zeit verlandet. Auch der weitere Einwand des Klägers, die Entnahme des Wassers aus dem Lösterbach und das Aufstauen fielen unter den Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch, gehe fehl, so das Gericht. Die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen stellten sich nicht lediglich als bloße unter diese Begrifflichkeit fallende Benutzung des Lösterbaches, sondern vielmehr als Ausbau dieses Gewässers dar. Der vom Landkreis zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Insbesondere seien die durchgeführten Maßnahmen auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
Auch die Anordnung der Kreisverwaltung, sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wegebau unverzüglich einzustellen sowie das eingebaute Schottermaterial zu entfernen und zu entsorgen, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Die durchgeführten Maßnahmen stellten einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe, er habe lediglich einen bereits vorhandenen Weg wiederhergestellt, treffe dies nicht zu, erklären die Richter. Der Kläger habe den früheren Wirtschaftsweg vielmehr über die bisherige Beschaffenheit hinaus erheblich befestigt und im Übrigen auch verbreitert und damit das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Eine nachträgliche Legalisierung dieser Maßnahmen scheide aus. Die erforderliche baurechtliche Genehmigung für die vom Kläger an der Katzenmühle sowie dem Nebengebäude beabsichtigten Restaurierungsarbeiten, welche durch den Wegebau ermöglicht werden sollten, liege nicht vor.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Der Verbandsgemeinderat hat im Frühjahr dieses Jahres ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans für die Mühlenbereiche im Hermeskeiler Löstertal in die Wege geleitet. Diese sollen nun als sogenannte „Mischbauflächen“ ausgewiesen werden. Die Stadt beabsichtigt, dem Eigentümer entgegenzukommen und mit einem Bebauungsplan die Rechtsgrundlage für bauliche Veränderungen an den ehemaligen Mühlen im Löstertal zu schaffen. (WIL-)
(Quellen: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 16.07.2024; RuH Nr. 12/2024)