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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 33/2022
Sonstige Amtliche Mitteilungen
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Erfüllung der Meldepflicht

Noch immer häufen sich die Fälle, wonach die Bürger ihrer Meldepflicht nicht nachkommen. Dadurch entsteht in unserer Verwaltung nicht nur erheblicher Mehraufwand, es treten auch Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Meldebescheinigungen, Wahlbenachrichtigungen usw. auf. Die Nichterfüllung der Meldepflicht führt auch z.B. bei der Kreisverwaltung zu erheblichen Problemen bei der Berechnung der Abfallbeseitigungsgebühr, da für die Berechnung das Melderegister maßgebend ist.

Wir verweisen deshalb auf das am 01.11.2015 in Kraft getretene Bundesmeldegesetz, wonach jeder der eine Wohnung bezieht, verpflichtet ist, sich innerhalb von zwei Wochen bei uns anzumelden.

Bei jeder Anmeldung muss der Personalausweis bzw. der Reisepass sowie die Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden. Das Blankoformular für die Wohnungsgeberbestätigung finden Sie auf der Homepage www.vg-gau-algesheim.de oder Sie können es im Bürgerbüro der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim während der Öffnungszeiten abholen.

Neugeborene müssen nicht angemeldet werden.

Eine Abmeldung ist nur noch dann erforderlich, wenn ein Wegzug in das Ausland erfolgt.

Der Vollständigkeit halber machen wir darauf aufmerksam, dass ein Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Verbandsgemeindeverwaltung
Ordnungsbehörde