Der Gemeinderat Appenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
| Gebührenschuldner sind: | |
| 1. | Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Sofern einzelne Gebühren der Anwendung des §2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.06.2020 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Appenheim vom 16.11.2022
| I. Reihengrabstätten | |
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 150,00 Euro | |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 300,00 Euro | |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 |
| a) einer Urnenreihengrabstätte — 150,00 Euro | |
| b) einer Urnengrabstätte in anonymen Grabfeldern (einschl. Pflege) — 200,00 Euro | |
| II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für |
| a) eine Einzelgrabstätte — 450,00 Euro | |
| b) eine Doppelgrabstätte — 900,00 Euro | |
| c) jede weitere Grabstätte — 450,00 Euro | |
| d) eine Einzelurnenwahlgrabstätte — 200,00 Euro | |
| e) eine Doppelurnenwahlgrabstätte — 240,00 Euro | |
| f) eine Urnenkammer — 500,00 Euro | |
| 2. | Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit je Jahr für |
| a) eine Einzelgrabstätte — 15,00 Euro | |
| b) eine Doppelgrabstätte — 30,00 Euro | |
| c) jede weitere Grabstätte — 15,00 Euro | |
| d) eine Einzelurnenwahlgrabstätte — 10,00 Euro | |
| e) eine Doppelurnenwahlgrabstätte — 12,00 Euro | |
| f) eine Urnenkammer — 17,25 Euro | |
| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. | |
| (Die Berechnung erfolgt anteilig nach Monaten) | |
| 3. | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeit werden die Gebühren gem. Nr. 2 erhoben. |
| III. Ausheben und Schließen der Gräber | |
| 1. | Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr maschinell — 307,02 Euro | |
| manuell — 509,32 Euro | |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab maschinell — 380,80 Euro | |
| manuell — 760,05 Euro | |
| c) Urnenbeisetzung je Beisetzung — 184,45 Euro | |
| 2. | Wahlgräber - Einfachgräber (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) |
| a) Einzelgrabstätte maschinell — 380,80 Euro | |
| manuell — 760,05 Euro | |
| b) Doppel- bzw. weitere Grabstätte je Bestattung maschinell — 380,80 Euro | |
| manuell — 760,05 Euro | |
| c) Urnenbeisetzung je Beisetzung — 184,45 Euro | |
| 3. | Wahlgräber - Tiefgräber (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) |
| a) Einzelgrabstätte für die 1. Bestattung in der Tiefe | |
| maschinell — 461,72 Euro | |
| für die zweite Bestattung maschinell — 380,80 Euro | |
| manuell — 760,05 Euro | |
| b) Doppel- bzw. weitere Grabstätte für die 1. Bestattung in der Tiefe maschinell — 461,72 Euro | |
| für jede weitere Bestattung maschinell — 380,80 Euro | |
| manuell — 760,05 Euro | |
| 4. | für jede Urnenbeistellung in eine Urnenkammer — 100,00 Euro |
| 5. | Für den Einsatz des Gemeindearbeiters ist daneben eine Gebühr von — 50,00 Euro |
| zu entrichten. (Bei Besetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 50% und an Sonn- und Feiertragen ein Zuschlag von 65% berechnet. | |
| IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| 1. | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen (§ 11 der Friedhofssatzung) wird ausschließlich vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Die hierbei entstehenden zusätzlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. |
| Für den Einsatz des Gemeindearbeiters ist daneben eine Gebühr von zu entrichten. — 50,00 Euro | |
| 2. | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Fall ist die Gebühr nach Nr. 1.) zu berechnen. |
| In diesem Fall erhöhen sich die Gebühren für den Einsatz des Gemeindearbeiters auf — 70,00 Euro | |
| 3. | Für das Ausgraben von Aschen — 200,00 Euro |
| 4. | Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben. |
| V. Benutzung der Leichenhalle | |
| 1. | Für die Aufbewahrung einer Leiche für jeden angefangenen Tag — 40,00 Euro |
| 2. | Für die Aufbewahrung einer Urne für jeden angefangenen Tag — 10,00 Euro |
| 3. | Für das Abhalten einer Trauerfeier in der Leichenhalle |
| Bei Nutzung der Leichenhalle an Samstagen wird ein Zuschlag von 50% berechnet — 150,00 Euro | |
VI. Fundament
Bei Überlassung einer bzw. Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstelle mit Fundament wird zusätzlich eine Gebühr von — 200,00 Euro
erhoben.
| VII. Sonstige Gebühren | |
| 1. | Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen — 30,00 Euro |
| 2. | Für die Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung — 20,00 Euro |
| 3. | Gleichzeitig mit Genehmigung zu 1.) und 2.) wird für den Abbau und die Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit erhoben |
| a) Grabmale/ Gedenkplatten — 140,00 Euro | |
| b) Grabeinfassung — 140,00 Euro | |
| c) Grababdeckplatte — 140,00 Euro | |
| d) Grabmale/ Gedenkplatten oder Grababdeckplatte einschl. Grabeinfassung — 210,00 Euro | |
| e) Grabmal, Grababdeckplatte und Grabeinfassung — 300,00 Euro | |
| 4. | Bei Grabmalanlagen, für die bisher noch keine Gebühren für den Abbau und die Entsorgung erhoben wurden, werden gleichzeitig bei Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung auch für die vorhandene Grabmalanlage die Gebühren nach 3. erhoben. |
| 5. | Für die Ausstellung einer Graberwerbsurkunde — 15,00 Euro |
| 6. | Beschriftung Schrifttafeln Urnenkammern |
| Die tatsächlich anfallenden Kosten sind der Steinmetzfirma durch den Verfügungsberechtigten direkt zu erstatten. | |
VIII.
Werden Leistungen in Anspruch genommen, die in dieser Satzung nicht erfasst sind, so wird das Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen.
Hinweis:
Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.