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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 1/2025
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Horrweiler für das Haushaltsjahr 2025

Der Ortsgemeinderat Horrweiler hat aufgrund der §§ 95 ff der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  1.466.709 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  - 1.344.578 €

Jahresüberschuss (E23)  —  122.941 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und

Auszahlungen (F23) auf  —  259.055 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  103.050 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  - 297.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit (F33)  —  - 193.950 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  —  - 65.105 €

§ 2 Gesamtbetrag der Kredite

Die Aufnahme zusätzlicher Kredite ist nicht vorgesehen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuer werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf  —  390 v.H.

- Grundsteuer B auf  —  475 v.H.

- Gewerbesteuer auf  —  420 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund  —  41,00 €

- für den zweiten Hund  —  77,00 €

- für jeden weiteren Hund  —  102,00 €

- für den ersten gefährlichen Hund  —  328,00 €

- für den zweiten gefährlichen Hund  —  616,00 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund  —  816,00 €

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 betrug (Plan)  —  4.117.866 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beträgt (Plan)  —  4.152.164 €

und zum 31.12. des Haushaltsjahres (Plan)  —  4.275.105 €

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als —  5.000,00 €

überschritten sind.

§ 8 Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von —  1.000,00 €

sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 9 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2025 in Kraft.

Horrweiler, den 08.01.2025
Jörg Galle
Ortsbürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Diese Satzung wurde am 29.11.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 17.12.2024, Az.: 51c-11821-10 mitgeteilt, dass gegen die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Horrweiler für das Haushaltsjahr 2025 keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen bestehen (§ 97 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GemO).

Hinweis:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Horrweiler für das Haushaltsjahr 2025 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 09.01.2025 bis einschließlich Freitag, dem 17.01.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.