1. Leistung:
LED Umstellung der Straßenleuchten in Boratyn (Ukraine);
Lieferung von LED-Leuchten (Folgeverfahren)
2. Vergabestelle:
VG-Verwaltung Sprendlingen-Gensingen
Zentrale Vergabestelle, Zimmer 120, 1. OG
Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen
Telefon: 06701/201-608
Telefax: 06701/2019-608
E-Mail: f.odernheimer-dech@vg-sg.de
3. Auftraggeber:
Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, vertreten durch Herrn Ersten Beigeordneten Oliver Wernersbach
4. Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
Vergabenummer: 2025-00-508
5. Form der Angebote:
Elektronisch über die Vergabeplattform Kommunen Rheinland-Pfalz https://rlp.vergabekommunal.de oder schriftlich an die Vergabestelle gem. Ziffer 2
6. Ort der Leistungserbringung:
UA 45605 Boratyn, Ukraine
7. Art und Umfang der Leistung:
1.150 technische LED-Straßenleuchten
8. Aufteilung in Lose: Nein
9. Ausführungsfristen:
Erste Lieferung bis Ende Juni 2025
Zweite mögliche Lieferung im Januar 2026
10. Nebenangebote:
Nebenangebote sind zugelassen.
11. Anforderung der Vergabeunterlagen:
Elektronisch über die Vergabeplattform gem. Ziffer 5. Eine Zusendung in Papierform erfolgt nicht.
12. Schutzgebühr: keine
13. Angebotsfrist/Termin für die Einreichung der Angebote:
18.03.2025, 10.15 Uhr
14. Anschrift für die Einreichung der Angebote:
Elektronisch über die Vergabeplattform gem. Ziffer 5 oder schriftlich an die Vergabestelle gem. Ziffer 2
15. Ablauf der Bindefrist:
07.05.2025
16. Geforderte Sicherheiten:
Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von 3 Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint.
17. Wesentliche Zahlungsbedingungen:
Zahlung in Teilbeträgen entsprechend den Teillieferungen.
18. Nachweise zur Eignung:
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung das ausgefüllte Formblatt 124 LD „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmen abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmen sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmen im Präqualifikationsverzeichnis geführt werden. Gelangt das Angebot in die Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Das Formblatt 124 LD wird mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt.
19. Zuschlagskriterien:
Preis
19.1 Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben:
Bei der Bewertung der Angebote ist im Rahmen der vergaberechtlichen Bestimmungen bei sonst wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten dem Unternehmen bevorzugt der Zuschlag zu erteilen, das Ausbildungsplätze bereitstellt oder sich an der beruflichen Erstausbildung beteiligt. Diese Kriterien sind im Angebot durch eine Eigenerklärung nachzuweisen. Eine Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, wenn eines der gleichwertigen Angebote von einem ausländischen Bieter abgegeben wurde.
19.2 Berücksichtigung von Unternehmen mit Frauenfördermaßnahmen:
Bei der Bewertung der Angebote ist im Rahmen der vergaberechtlichen Bestimmungen bei sonst wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten dem Unternehmen bevorzugt der Zuschlag zu erteilen, das zum Zeitpunkt der Ausschreibung im Verhältnis zu d mitbietenden Unternehmen einen höheren Frauenanteil an den Beschäftigten ausweist oder Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben durchführt. Diese Kriterien sind im Angebot durch eine Eigenerklärung nachzuweisen. Eine Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, wenn eines der gleichwertigen Angebote von einem ausländischen Bieter abgegeben wurde.