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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 12/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gensingen für das Jahr 2024

Der Ortsgemeinderat Gensingen hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 4 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

1. Bauabschnitt Ortskernsanierung  —  370.000,00 €

2. + 3. Bauabschnitt Ortskernsanierung  —  492.400,00 €

Gesamt  —  862.400,00 €

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuer werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf

345 v.H.

- Grundsteuer B auf

465 v.H.

- Gewerbesteuer auf

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

- für den ersten Hund

50,00 €

- für den zweiten Hund

80,00 €

- für jeden weiteren Hund

110,00 €

- für den ersten gefährlichen Hund

400,00 €

- für den zweiten gefährlichen Hund

600,00 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.000,00 €

§ 6 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (lt. Plan)  —  26.310.822 €

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (lt. Plan)  —  26.314.626 €

Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres (lt. Plan)  —  26.355.116 €

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall  —  50.000,00 €

überschritten sind.

§ 8 Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 9 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2024 in Kraft.

Gensingen, den 27.03.2024
Armin Brendel
Ortsbürgermeister

Bekanntmachung:

Diese Satzung wurde am 14.12.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 05.03.2024, Az.: 51c-11821-10 mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Gensingen für das Haushaltsjahr 2024 keine genehmigungspflichtigen Teile enthält.Die Festsetzungen in § 4 „Verpflichtungsermächtigungen“ der Haushaltssatzung wurden gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 121 GemO beanstandet. Gegen die Festsetzungen/Veranschlagungen keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben werden. Der Haushaltsplan kann unter Beachtung der Haushaltsverfügung ausgeführt werden kann (§ 97 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GemO).

Hinweis:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Gensingen für das Haushaltsjahr 2024 liegen zur Einsichtnahme von Mittwoch, dem 20.03.2024 bis einschließlich Dienstag, dem 02.04.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.