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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 29/2022
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Vom Ortsgemeinderat Gensingen

Am Donnerstag, 09.06.2022 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Armin Brendel die 33. Sitzung des Ortsgemeinderates Gensingen statt.

Auf einstimmig angenommenen Antrag des Vorsitzenden wird TOP 2 (Jahresrechnung 2019) von der Tagesordnung genommen, weil der Vorsitzende des RPA ist nicht anwesend ist, sowie ein neuer Punkt TOP 8 (Bauangelegenheiten) mit auf die Tagesordnung genommen.

Die einzelnen Themen der Tagesordnung wurden wie folgt beraten und beschlossen:

TOP 1: Fragen der Einwohner

Es werden keine Fragen gestellt.

TOP 2: Bauleitplanverfahren Gensingen

- Einleitung eines Änderungsverfahrens gem. § 13 a BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes "Pierre-de-Bresse Platz"

- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB

Sach- und Rechtslage:

Der Bebauungsplan „Pierre-de-Bresse Platz“ wurde 2001 aufgestellt. Nun soll in diesem Bereich ein größeres Bauvorhaben durchgeführt werden. Dieses kann unter den aktuellen Bestimmungen im Bebauungsplan nicht verwirklicht werden. Abweichungen entstehen voraussichtlich in der zulässigen Höhe, der Anzahl der Vollgeschosse und der Dachform.

Nun bittet der Investor um Änderung des Bebauungsplanes um das Projekt wie angestrebt umsetzen zu können. Die vorläufigen Entwürfe der Bauplanung sowie der Antrag sind in nichtöffentlicher Anlage beigefügt.

Die Änderung des Bebauungsplanes „Pierre-de-Bresse Platz“ kann im Rahmen des § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt werden. Somit kann auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB verzichtet werden.

Anträge / Anregungen / persönliche Erklärungen:

Zu diesem Punkt ist der Erste Beigeordnete Priesel gem. § 22 GemO befangen und nimmt im Zuschauerraum Platz.

Ortsbürgermeister Brendel begrüßt den Abriss des Bestandsgebäudes, der von ADD, SGD Süd und Verbandsgemeinde genehmigt wurde; der Investor übernimmt die Planungskosten für sein neues Vorhaben.

Allerdings gehen die Meinungen im Kreise der Ratsmitglieder zum neuen Bauvorhaben auseinander. Einerseits wird die Ortskernsanierung in dieser Weise begrüßt, andererseits wird es mit drei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss als zu hoch für diesen Ortskernbereich angesehen. Zudem wird ein erhöhtes Verkehrsaufkommen befürchtet.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen beschließt die Aufstellung der Änderungsplanung mit der Bezeichnung „Pierre-de-Bresse - 1. Änderung“ nach § 13 a BauGB.

Die Änderungsplanung umfasst die Grundstücke Flur 1 Nr. 153, 155/2, 155/3 und 155/4.

Der Ortsbürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt, nach Vorlage eines Angebotes ein Ingenieurbüro in Abstimmung mit dem Investor mit der Planung zu beauftragen.

Finanzielle Auswirkung:

Die Kosten der Änderungsplanung trägt der Investor.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Nach der Abstimmung nimmt der Erste Beigeordnete Priesel wieder am Ratstisch Platz.

TOP 3: Entwurf einer Vierten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm (Vierte Teilfortschreibung LEP IV); Anhörungs- und Beteiligungsverfahren 12.05. - 23.06.2022

Sach- und Rechtslage:

Mit Schreiben vom 03.05.2022 (eingegangen am 04.05.2022) informiert das Ministerium des Innern und für Sport mit Übersendung der Entwurfsfassung zur Vierten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm (Vierte Teilfortschreibung LEP IV) über die geplanten Änderungen.

Die Offenlage, im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen, gem. § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz beginnt am 12.05.2022 und endet am 23.06.2022.

Der Entwurf der Rechtsverordnung zur Vierten Zielfortschreibung des LEP IV einschließlich Begründung und Umweltbericht sowie des Fachgutachtens „Kartierung von Ausschlusszonen für Windenergieanlagen außerhalb des Rahmenbereichs des Welterbes Oberes Mittelrheintal (Z 163j)“ können im Internet unter https://lep.rlp.de eingesehen werden. Das Anschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport mit den wesentlichen Änderungen ist in der Anlage beigefügt.

Auf Wunsch können die Unterlagen auch in Papierform übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an die VG Verwaltung / Fachbereich 2 / Frau Ewigleben.

Zu der Entwurfsfassung wird wie folgt Stellung genommen:

Zunächst ist zu erläutern, dass es sich bei den „Zielen - Z“ um endabgewogene Vorgaben der Landesplanung handelt, die auf örtlicher Ebene nicht abwägungsfähig oder änderbar sind. Hingegen sind „Grundsätze - G“ auf örtlich kommunaler Ebene abwägungsfähig und gestaltbar.

1. Zu G 162 a

Der Formulierung, dass kommunale Klimaschutzkonzepte zukünftig insbesondere Wärmestrategie und - Energieplanungen beinhalten sollen, wird begrüßt.

Damit die Energiewende gelingt wird ergänzend angeregt, dass die Verbandsgemeinden zukünftig mit der Flächennutzungsplanung verbindliche Klimaschutzkonzepte erstellen und umsetzen müssen.

2. Zu G 163 a

Die Flächenerfassung von zur Ausbauentwicklung der Windenergie bereitstehenden Flächen wird begrüßt.

3. Zu Z 163 d

Naturparkkernzonen sind für den Bereich der VG Sprendlingen Gensingen nicht relevant. Es besteht daher keine Betroffenheit

4. Zu (Z) G 163 g

Das Konzentrationsgebot von mindestens 3 Windenergieanlagen zu einem abwägungsfähigen Grundsatz abzustufen und als Sollbestimmung zu formulieren wird begrüßt. Hierdurch wird für die Ebene der Flächennutzungsplanung eine örtlich umsetzbare Flexibilität erreicht.

5. Zu Z 163 h

Die Reduzierung der Abstandsflächen zu Siedlungsgebieten wird zur Unterstützung des Energie-wandels und Stärkung der regenerativen Energieerzeugung zustimmend zur Kenntnis genommen.

6. Zu Z 163 i

Die Reduzierung der Mindestabstandsflächen zu Siedlungsgebieten im Falle des Repowering wird aus den zu Z 163 h genannten Gründen ebenfalls zustimmend zur Kenntnis genommen.

7. Zu Z 163 j-neu

Die Ausführungen zum UNESCO-Welterbe sind für den Bereich der VG Sprendlingen Gensingen nicht relevant. Es besteht daher keine Betroffenheit

8. Zu G 166

Die Festlegung wird grundsätzlich begrüßt. Es sollte aber eine Definition der regionaltypischen Ertragszahl erfolgen und wer dieses festlegt. In Verbindung mit Z 166 b-neu müsste das die Planungsgemeinschaft sein.

9. Zu Z 166 b-neu

Es wird angeregt, dass die Planungsgemeinschaft für ihr gesamtes Gebiet eine PV-Nutzungsstruktur erarbeitet, welches als Folgenutzung für die Verbandgemeinden zum Flächennutzungsplan herangezogen werden können.

10. Zu G 166 c-neu

Die Erfassung und Beobachtung von landwirtschaftlichen Flächen, welche für PV-Freiflächenanlagen in Anspruch genommen werden, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

11. Zu G 168 b

Was unter geeigneten Maßnahmen der Raumordnung und der Bauleitplanung zur Erschließung von Anlagen, die im Rahmen der Eigenstromversorgung mit erneuerbaren Energien betrieben werden, ist unklar und bedarf einer genaueren Ausführung bzw. Erläuterung

Damit die Stellungnahmen der Ortsgemeinden sowie der Verbandsgemeinde fristgerecht eingereicht werden können, bittet die Verwaltung um Mitteilung der gewünschten Inhalte bzw. der gefassten Beschlüsse bis spätestens 15.06.2022 durch die Ortsbürgermeister.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen schließt sich der Stellungnahme zur Sachverhaltsdarstellung der Punkte 1 bis 11 der Verbandsgemeinde an.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 4: Integriertes Verkehrskonzept des Landkreises Mainz-Bingen

Sach- und Rechtslage:

Der Landkreis Mainz-Bingen ist einer der bevölkerungsreichsten Landkreise in Rheinland-Pfalz und steht aufgrund seiner Lage und seiner Einbindung in die stetig wachsende Rhein-Main-Region vor großen Herausforderungen um dem steigenden Verkehrsaufkommen zu begegnen. Es sollen daher Verbesserungen der Verkehrsverhältnisse erarbeitet und aufgezeigt werden. Hierzu hat der Kreistag Mainz-Bingen die Erstellung eines integrierten Verkehrsentwicklungskonzeptes mit Zieldatum 2030 beschlossen. Dabei wurde eine Vielzahl von Fragen, welche die Aus- und Neubaumaßnahmen im Straßenverkehr, dem ÖPNV und dem Alltagsradverkehr betreffend sind, beleuchtet. Unter anderem steht der Ausbau von Landes-und Kreisstraßen, die Anlage von Busspuren, P+R-Parkplätzen und Erschließung von Rad- und Fußwegen mit gegenseitigen Wechselwirkungen im Fokus. Insbesondere die Pendlerverkehre spielen eine besondere Rolle.

Ergebnis ist das genannte Verkehrskonzept. Dieses möchte die vorhandenen und zukünftigen Verkehrsaufgaben im Kreisgebiet aufzeigen und ressourcenschonende, nachhaltige und wirtschaftlich machbaren Lösungen aufzeigen.

Aufgrund des Umfangs ist das Verkehrskonzept ausschließlich online im einsehbar:

Das Konzept wurde am 11.05.2022 auf der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung durch das Planungsbüro HEINZ + FEIER GmbH vorgestellt. Dabei wurden die in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Forderungen erhoben.

Ohne Ergänzungswünsche beschließt der Rat.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen begrüßt das integrierte Verkehrskonzept des Landkreises Mainz-Bingen.

Er bittet um Prüfung und Aufnahme folgender Punkte:

-

Die Anbindung des Gewerbegebiets Grolsheim/Sponsheim an den regionalen ÖPNV mit Anschluss an den Bahnhof Gensingen, sowieso zu den Stadtbusverbindungen in Bingen-Sponsheim

-

Die Einbindung der Bürgerbusse in das Verkehrskonzept

-

Die Errichtung einer Rheinquerung bei Bingen

-

Die Schaffung von rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zum Ausbau des Radwegenetzes durch Land und Kommunen

Finanzielle Auswirkung:

Die Finanzierung möglicher Umsetzungen aus dem vorstehend genannten Verkehrskonzept wird durch den jeweiligen Baulastträger gewährleistet. Die Erstellung des Konzepts hat keine finanzielle Auswirkung auf die entsprechenden Haushalte.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 5: Bauleitplanung Gensingen "Am Lettkopf"

Erneute Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 2 Abs. 1 BauGB

Sach- und Rechtslage:

In der Sitzung am 03.03.2022 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Lettkopf“ unter Einbeziehung der folgenden Grundstücke beschlossen:

Flur 11 Flurstück: 1, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18/2, 18/3, 18/4 sowie die westlichen Grundstücksflächen bis zur Wohnbebauung, einschließlich der Feldwege.

Die Ortsgemeinde hat in der Vergangenheit den Grundsatzbeschluss gefasst, dass Baugebiete auf gemeindeeigenen Flächen entwickelt werden sollen.

Da die Ortsgemeinde nicht Eigentümerin aller Grundstücke in dem am 03.03.2022 beschlossenen Plangebiet ist, käme das folgende Plangebiet zur Ausweisung von Wohnbauflächen in Betracht:

Die Fläche umfasst rund 13.500 m².

Anträge / Anregungen / persönliche Erklärungen:

Ortsbürgermeister Brendel erwog zunächst ein Umlegungsverfahren, mit Verlegung der Grundstücke, die nicht im Eigentum der Ortsgemeinde sind, an den Rand des Gebietes, um dann die verbleibende sich im Eigentum der Ortsgemeinde befindende Fläche zu erschließen. Frau Ewigleben von der Bauverwaltung erklärt allerdings, dass es nicht möglich sei, die privaten Flächen nach außerhalb des zukünftigen Bebauungsplangebietes zu verlegen und nicht zu überplanen. Nach entsprechender Diskussion erklärt sich der Rat einverstanden, die privaten Flächen herauszulassen und „nur“ das gemeindeeigene Gebiet mit 13.500 qm zu überplanen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Am Lettkopf“ nach § 2 Abs. 1 BauGB. Ziel der Planung ist die Deckung des Bedarfs an Wohnbaugrundstücken. Das Plangebiet erstreckt sich über die folgenden Grundstücke: Flur 11 Flurstück: 1, 138/4 teilw. und 139/4 teilw.

Der Ortsbürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt, drei Angebote zur Honorarermittlung für folgende Planungsleistungen

1.

die städtebaulichen Planung (zweistufiges Bebauungsplanverfahren mit frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung + Offenlegungsverfahren und Würdigungen),

2.

die erforderlichen Fachgutachten,

3.

eine Gebietsvermessung und

4.

ein Schallgutachten

einzuholen und vorzulegen.

Finanzielle Auswirkung:

Für die Planungsleistungen sind im Haushalt der Ortsgemeinde 50.000,00 € berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Ja-Stimmen: 9

Enthaltungen: 4

TOP 6: Neufassung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gensingen

Sach- und Rechtslage:

An die Friedhofsverwaltung ist der Wunsch eines ehemaligen Einwohners von Gensingen herangetragen worden, auf dem dortigen Friedhof im Grab seiner Mutter beigesetzt zu werden (s. Anlage 3 (nichtöffentlich)).

Die Voraussetzungen hierfür sind:

1.

Die Person muss zum Personenkreis des § 2 der derzeitigen Friedhofssatzung gehören.

2.

In dem Grab muss eine weitere Bestattung zulässig sein.

Zu 1.:

Der Antragsteller könnte auf dem Friedhof in Gensingen bestattet werden, wenn er ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte hätte (§ 2 Abs. 2b). Dieses Recht hätte er nach § 14 Abs. 8 der Satzung, wenn er Nutzungsberechtigter der in Frage kommenden Grabstätte wäre.

Die Nutzungszeit der gewünschten Grabstätte ist seit 15.03.2021 beendet. Die Nutzungsberechtigte ist 2020 verstorben. Deren Kinder sind mit dem Erwerb der Grabstätte durch den Antragsteller einverstanden.

Zu 2.

Das Nutzungsrecht kann nach § 14 Abs. 5 der Satzung einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder erworben werden. Satz 3 des Absatzes 5 verbietet jedoch die Wiederbelegung von Grabstätten.

Damit könnte der Antragsteller nach derzeit geltender Satzung zwar das Nutzungsrecht an der Grabstätte wieder erwerben, die gewünschte Bestattung wäre jedoch nicht möglich.

Es ist daher zu entscheiden, ob das Verbot von Wiederbelegungen weiterhin in der Satzung enthalten bleiben soll oder ob dieser Passus gestrichen werden soll.

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz hat aufgrund von Änderungen im Bestattungsgesetz im Januar 2020 ein neues Satzungsmuster für Friedhofssatzungen herausgegeben, woraus sich weiterer Änderungsbedarf für die Friedhofssatzung von Gensingen ergibt.

In seiner Sitzung am 24.03.2022 hat der Haupt- und Finanzausschuss auf der Grundlage der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes und weiteren Vorschlägen der Friedhofsverwaltung die beigefügte Neufassung der Friedhofssatzung erarbeitet. Auf Wunsch des Ausschusses wurde für die Neufassung der Begriff „Friedhofsträger“ durch „Ortsgemeinde“ ersetzt. In den folgenden Fällen sollte aber über die richtige Bezeichnung/den richtigen Ansprechpartner noch einmal beraten werden:

Die Frage, wer die Genehmigungsbehörde nach § 8 Abs. 1 S. 4 der Mustersatzung sein soll, wurde von der Verwaltung noch einmal geprüft. In einem Schreiben des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie an den Gemeinde- und Städtebund wurde dazu folgendes erläutert: „….. Darin habe ich darauf hingewiesen, dass wir in Rheinland-Pfalz grundsätzlich an der Sargpflicht bei Erdbestattungen festhalten (§ 8 Abs. 5 Satz 2 BestG). Die Friedhofsträger können aber aus religiösen Gründen Ausnahmen von der Sargpflicht in ihren Friedhofssatzungen zulassen, wenn sichergestellt werden kann, dass gesundheitliche und hygienische Bedenken durch die Art des Umgangs mit den Verstorbenen ausgeschlossen und die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit geachtet werden. … Auch eine Bestattung nach muslimischem Ritus bedarf wie andere Bestattungen einer Bestattungsgenehmigung, § 6 Abs. 6 BestG. Darüber hinaus ist aber keine spezielle Genehmigung der Ordnungsbehörde für die Bestattung im Leichentuch erforderlich. Maßgeblich für den Ablauf der Bestattung sind die Regelungen in der Friedhofssatzung. Im Ergebnis bilden die Regelungen im Bestattungsgesetz die Grundlage für Ausnahmen von der Sargpflicht. Das Ob und Wie regelt dann die Kommune in ihrer Satzung. …“

Einer Bestattung im Leichentuch nach muslimischem Ritus könnte daher zugestimmt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, dass gesundheitliche und hygienische Bedenken hierzu

nicht bestehen. Die Zustimmung obliegt dem Friedhofsträger und könnte in deren Auftrag von der

Friedhofverwaltung (VG) erteilt werden, sofern sich nicht die Ortsgemeinde diese Entscheidung

vorbehält. Es wird vorgeschlagen, den Begriff „Genehmigungsbehörde“ in § 8 Absatz 1 durch „Friedhofsverwaltung“ zu ersetzen.

Die Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof obliegt der Ortsgemeinde. Insofern ist die Standsicherheit der Grabsteine von der Ortsgemeinde zu prüfen, wie es auch in der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung vom 12.10.1992 vereinbart wurde. Die Ortsgemeinde Gensingen hat dafür einen Sachverständigen beauftragt, der jährlich eine Grabsteinüberprüfung durchführt. In diesem Jahr wird das im Zeitraum vom 07. bis 10. Juni geschehen, das genaue Datum steht zurzeit noch nicht fest. Die administrativen Aufgaben (z. B. Aufforderung an die Verantwortlichen zum Befestigen der Grabsteine, s. § 23 Abs. 3 Satz 2) werden von der Friedhofsverwaltung (VG) vorgenommen. Sicherungsarbeiten bei Gefahr im Verzug wären jedoch von der Ortsgemeinde zu veranlassen. Insofern wird vorgeschlagen, in § 23 Abs. 3 Satz 1 den Begriff „die Friedhofsverwaltung“ durch „die Ortsgemeinde“ zu ersetzen.

In § 25 Absatz 6 sollte der Begriff „Friedhofsverwaltung“ durch „Ortsgemeinde“ ersetzt werden, da diese über die Gestaltung des Friedhofs entscheidet und auch die Pflege der Friedhofsanlagen wahrnimmt.

Anträge / Anregungen / persönliche Erklärungen:

Einige Ratsmitglieder hatten Fragen zur überarbeiteten Friedhofsatzung, wie bspw. zur Überbeerdigung und zum Vorhandensein von Reihengräbern, wo nach neuer Satzung diese jetzt nicht mehr neu belegt und das Nutzungsrecht nicht mehr verlängert werden dürfen. Ortsbürgermeister Brendel erklärt, dass gegebenenfalls auch die Friedhofsgebührensatzung neu überarbeitet werden müsse.

Beschluss:

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gensingen beschließt die Neufassung der Friedhofssatzung in der beigefügten Fassung mit den vorgeschlagenen Änderungen in § 8 Absatz 1 Satz 4, § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 25 Absatz 6.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Enthaltungen: 1

TOP 7: Erneuerung und Verbreiterung der Steganlage und der Brücke am Matzgraben als Bestandteil des Naheradweges

Sach- und Rechtslage:

In der Sitzung des Ortsgemeinderates Gensingen vom 06.05.2021, wurde der Beschluss zur Erneuerung und Verbreiterung der Steganlage und der Brücke am Matzgraben als Bestandteil des Naheradweges einstimmig gefasst. Jedoch wurde in dem Beschluss festgehalten, dass die Baumaßnahme nur bei einer 100 % Förderung gestartet werden soll. Nach Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde LBM beträgt die maximale Förderung jedoch (nur) 90 % der Zuwendungsfähigen Ausgaben. Die weiteren Bestandteile der damals erstellten Beschlussvorlage bleiben unberührt.

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die notwendigen Planungsunterlagen zur Einreichung der Förderanträge durch das beauftragte Ingenieurbüro erstellen zu lassen und die beiden Zuschussanträge beim LBM Worms und dem Landkreis Mainz-Bingen einzureichen.

Nach Eingang der Bewilligungsbescheide soll der Rat über die Förderhöhe und den zu tragenden Anteil für das Bauvorhaben unterrichtet werden. Ebenso soll sodann durch den Ortsgemeinderat die Ausschreibung des Bauvorhabens beschlossen werden.

Ortsbürgermeister Brendel erläutert und begründet das Vorhaben noch einmal, bevor der Rat ohne Diskussion beschließt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu. Er beschließt, die Zuschussanträge auch unter der Maßgabe zu stellen, dass nur max. 90 % der Baukosten von den Zuwendungsgebern gefördert werden. Die Ausschreibung der Maßnahme soll in einer der folgenden Sitzungen durch den Ortsgemeinderat nach Vorliegen der Bewilligungsbescheide und der Höhe des Eigenanteils für die Ortsgemeinde beschlossen werden.

Finanzielle Auswirkung:

Die notwendigen Haushaltsmittel stehen bereit.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 8: Abweichung von der Anzahl der Wohneinheiten

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 03.06.2022 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.

Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung einer Dachgaube sowie einer zusätzlichen Wohnung.

Der Planungs- und Bauausschuss der Ortsgemeinde Gensingen hat in seiner Sitzung vom 19.05.2022 den Antrag auf Abweichung von der Anzahl der Wohneinheiten abgelehnt. Die Antragstellerin hat den Antrag am 03.06.2022 zurückgezogen und einen geänderten Antrag gestellt. Über die Erteilung des Einvernehmens der Ortsgemeinde Gensingen für den neu eingereichten Abweichungsantrag entscheidet der Ortsgemeinderat.

Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Süd I 1. Änderung“.

Der Lageplan und Pläne sind als nicht öffentliche Anlage beigefügt.

Das geplante Bauvorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab.

Gemäß Bebauungsplan sind innerhalb der als ‘‘Allgemeine Wohngebiet‘‘ ausgewiesenen Bereiche nur Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohneinheiten zulässig. Hier soll eine zusätzliche 4. Wohnung im Zuge des geplanten Bauvorhabens errichtet werden. Das Gebäude weist 3 bestehende Wohneinheiten auf. Aus Sicht der Unteren Bauaufsichtsbehörde kann einer Befreiung von der Anzahl der Wohneinheiten in diesem Gebiet aufgrund des derzeitigen Wohnbedarfs zugestimmt werden.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder,

2.

die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.

die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.

Anträge / Anregungen / persönliche Erklärungen:

Zu diesem Punkt ist Ratsfrau Sabine Pitthan gem. § 22 GemO befangen und nimmt im Zuschauerraum Platz.

Nach Erläuterung durch den Vorsitzenden stimmt der Rat ohne Diskussion ab.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen erteilt das Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 6

Nein-Stimmen: 5

Enthaltungen: 1

Nach der Abstimmung nimmt Ratsfrau Sabine Pitthan wieder am Ratstisch Platz.

TOP 9: Mitteilungen und Anfragen

TOP 9.1: Tätigkeiten von Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit für die OG Gensingen

Gemäß §119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz unterrichten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit bis zum 01. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr. Für außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Nebentätigkeiten und Ehrenämter gilt dies nur, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht.

Mittels eines fraktionsübergreifenden Antrags konnte eine Änderung des Landesbeamtengesetzes dahingehend erreicht werden, dass Ehrenämter nur noch der Berichtspflicht unterliegen, soweit die erzielten Vergütungen aus den Nebentätigkeiten und Ehrenämtern 4.000,00 Euro in einem Jahr (Gesamtbetrag der Einkünfte pro Jahr; Reisekosten werden nicht mit eingerechnet) übersteigen.

Der Beigeordneter Pascal Leclerc hat keine unterrichtspflichtigen Tätigkeiten im Jahr 2021, die den Schwellenwert von 4.000,00 € im Jahr übersteigen, ausgeübt.

TOP 9.2: Bebauungsplanverfahren "Gemeinsam planen, bauen, wohnen und leben 1. Änderung"

- Erneute Offenlage gem. § 4 Abs. 3 BauGB gem. § 4 Abs. 3 BauGB

In der Sitzung am 05.05.2022 wurden weitere Änderungen der textlichen Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanverfahrens durch den Ortsgemeinderat beschlossen.

Diese wurden nun durch das Ing.-Büro eingearbeitet. Die aktuellen Textfestsetzungen sind zur Information in der Anlage im Ratsinfosystem beigefügt.

TOP 9.3: Ortskernsanierung Gensingen - 2. und 3. Bauabschnitt

Im Rahmen der Städtebauförderung wurde die Gesamtmaßnahme „Ortskern“ in das Förderprogramm aufgenommen. Da für dieses Programm in 2023 letztmalig Anträge gestellt werden können, müssen alle Maßnahmen bis Ende März 2026 abgerechnet werden. Die ADD hat auch zum jetzigen Zeitpunkt keine Verlängerung in Aussicht gestellt.

Die Straßen- und Kanalsanierung im Ortskern wurde ursprünglich in drei Bauabschnitte eingeteilt.

Aufgrund des Zeitdrucks (Abrechnung der Fördermittel bis 2026) sollen der zweite und dritte Bauabschnitt nun zusammengefasst werden.

TOP 9.4: Fertigstellung Erschließung NBG Westlich der Alzeyer Straße

Das Neubaugebiet Westlich der Alzeyer Straße steht kurz vor der VOB-Abnahme nach Erschließung durch die Fa. Bickhardt-Bau. Die letzten Arbeiten sollen bis zum 04.07.2022, dem Abnahme-Termin, fertiggestellt sein; darunter auch die Pflasterarbeiten, für die aktuell noch immer 2000 qm Pflastersteine fehlen, obwohl seit September 2021 bestellt. Die Steine sollen am 13.06.2022 en bloc geliefert und umgehend verlegt werden.

TOP 9.5: Beachvolleyball-Anlage

Der Vorsitzende richtet herzliche Grüße von Jürgen Inboden, vom geschäftsführenden Vorstand des TuS 1878 Gensingen aus. Er bedankt sich für die große Unterstützung bei der Errichtung der Beachvolleyball-Anlage. Jürgen Inboden habe soeben den Förderantrag abgegeben. Seine erste Bilanz: Die Anlage werde sehr gut angenommen, es herrsche ein großer Run von vornehmlich jungen Leuten auf diese Einrichtung.

TOP 9.6: Lärmproblem

Der Vorsitzende berichtet vom Lärmproblem in der Leipziger Straße. Dort wohnen ca. 20 Personen, die bei einem Internet-Anbieter im Gewerbegebiet beschäftigt sind. Gegen sie liegt eine Beschwerde seitens der Anwohner wegen Lärmbelästigung, ungehörigem Parken und Vermüllung vor.

Die Ortsgemeinde wird gebeten, entsprechende Maßnahmen gegen das „illegale Gewerbegebiet“ zu unternehmen. Die Leipziger Straße ist ein reines Wohngebiet, und das soll es auch bleiben. Allerdings sieht die Kreisverwaltung keine Handhabe gegen die Beschwerde und auch gegen eine Begrenzung der Personenanzahl, weil die beschäftigten Personen legal (an-)gemeldet seien.

TOP 9.7: Wiesbach-Renaturierung

Die Entwürfe des Wiesbach-Verbandes zur Renaturierung des Wiesbaches liegen dem Ortsbürgermeister vor. Der Wiesbach soll auf einer Länge von ca. 780 Meter vom südlichen Viadukt am Wiesbach bis ca. in Höhe der Grafschen Halle renaturiert werden.

TOP 9.8: Prämierung Weinbergshäuschen

Bei der diesjährigen Weinbergshäuschen-Prämierung der Weinbruderschaft Rheinhessen wurde das Weinbergshäuschen der Familie Rumpf aus Gensingen „Wingertshaisje vuns Rumpe“ ausgezeichnet.