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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 29/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Vom Ortsgemeinderat Wolfsheim

Am Mittwoch, den 13.03.2024 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeisterin Mechthild Walldorf die 30. Sitzung des Ortsgemeinderates Wolfsheim im Dorfgemeinschaftshaus in Wolfsheim statt.

TOP 2 zur Wahl eines/r stvd. Wahlleiters/in soll aufgenommen werden, was einstimmig beschlossen wird.

Die Tagesordnung wird wie folgt abgehandelt.

TOP 1: Fragen der Einwohner

Es werden keine Fragen gestellt.

TOP 2: Kommunalwahlen 2024;

Wahl einer/eines besonderen stellvertretenden Wahlleiterin/Wahlleiters für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters

Sach- und Rechtslage:

Am Sonntag, den 09.02.2024, finden neben der Europawahl in Rheinland-Pfalz auch die Kommunalwahlen statt. In Wolfsheim werden hierbei der Kreistag des Landkreises Mainz-Bingen, der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, der Ortsgemeinderat und die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister gewählt. Termin für eine etwaige Stichwahl ist Sonntag, der 23.06.2024.

Wahlleiter auf Gemeindeebene ist gem. § 7 Kommunalwahlgesetz (KWG) der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin. Der Wahlleiter leitet – mit Unterstützung der Verbandsgemeindeverwaltung - die Vorbereitung und Durchführung der Wahl.

Frau Ortsbürgermeisterin Mechthild Walldorf hat angekündigt, dass Sie beabsichtigt, bei der Kommunalwahl als Ortsbürgermeisterin zu kandidieren. Nach § 59 Abs. 1 KWG kann, wer als Bewerber an der Wahl des Bürgermeisters teilnimmt, bei dieser Wahl nicht Wahlleiter, Beisitzer des Wahlausschusses oder Wahlvorsteher sein.

Wahlleiterin für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Wolfsheim ist daher die Erste Beigeordnete, Frau Heidrun Göhl. Da die Ortsgemeinde Wolfsheim seit der Wahl von Frau Walldorf zur Ortsbürgermeisterin und der Wahl von Frau Göhl zur Ersten Beigeordneten keine weiteren Beigeordneten mehr hat, ist nach § 59 Abs. 2 Satz 3 KWG für die Ortsbürgermeisterwahl vom Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens ein besonderer stellvertretender Wahlleiter zu wählen.

Zum besonderen Wahlleiter und zum besonderen Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer im Wahlgebiet wahlberechtigt oder Beamter oder Beschäftigter der Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet die Wahl stattfindet, ist.

Für die Durchführung der Wahl gilt § 40 GemO. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, sofern nicht der Gemeinderat etwas anderes beschließt. Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht bei Wahlen gem. § 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO.

Der Wortlaut der §§ 7 und 59 KWG ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

Verlauf der Beratung:

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass es in der Sachdarstellung 09.06. heißen müsse. Frau Marion Barlen wird als stellvertretende Wahlleiter/in für die Ortsbürgermeister/in – Wahl vorgeschlagen.

Die Ortsbürgermeisterin schlägt vor, die Wahl per Akklamation durchzuführen. Damit ist der Rat einverstanden und wählt – ohne die Vorsitzende – wie folgt:

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim wählt Frau Marion Barlen als besondere stellvertretende Wahlleiterin für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters am 09.06.2024 (Stichwahl am 23.06.2024) für die Dauer des Wahlverfahrens.

Abstimmungsergebnis: einstimmig gewählt

Ja-Stimmen:

9

Enthaltungen:

1

TOP 3: Dritte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe 2014 in der Fassung der zweiten Teilfortschreibung vom 19.04.2022 für die Sachgebiete Siedlungsentwicklung (Gewerbe), Energieversorgung (Photovoltaik), Freiraumstruktur, Landwirtschaft, Zentrale Orte und Rohstoffsicherung

- Anhörung und öffentliche Auslegung des Planentwurfs

Sach- und Rechtslage:

Die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe hat durch Beschluss vom 29. November 2023 den Entwurf zur dritten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe für das Anhörungsverfahren und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) freigegeben.

Gemäß § 6 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) wird der Planentwurf vom 30. Januar bis einschließlich 12. März 2024 an folgenden Stellen öffentlich ausgelegt und kann dort während der genannten Zeiten des Publikumsverkehrs eingesehen werden.

Bitte beachten Sie die untenstehenden Angaben, an welchen Stellen eine telefonische Voranmeldung erforderlich ist. Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft Rheinhessen Nahe, Ernst-Ludwig-Straße 2, 55116 Mainz (Sekretariat); Mo – Do 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr, Fr. 9.00 bis 12.00 Uhr; Tel. 06131/48018-40.

Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Untere Landesplanungsbehörde), Konrad-Adenauer-Straße 34, 55218 Ingelheim, Raum B - 114; Mo und Di sowie Do und Fr 9.00 bis 12.00 Uhr, Mo bis Mi 14.00 bis 15.30 Uhr, Do 14.00 bis 18.00 Uhr; Zugang nach telefonischer Vereinbarung, Tel. 06132/787-2113.

Der Planentwurf wird auch im Internet unter http://www.pg-rheinhessen-nahe.de/download digital zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Anregungen und Hinweise können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis einschließlich 26. März 2024) schriftlich oder elektronisch gegenüber der Planungsgemeinschaft Rheinhessen Nahe, Ernst-Ludwig-Str.2, 55116 Mainz, E-Mail: geschaeftsstelle@pg-rheinhessen-nahe.de oder gegenüber den auslegenden Stellen zur entsprechenden Weiterleitung vorgebracht werden.

Zu den Änderungen im Kapitel Gewerbe:

Die Planungsgemeinschaft hat ein regionales Gewerbeflächenkonzept erstellen lassen. Die innerhalb dieses Konzeptes geprüften Flächen 10, 11 und 17 zur Erweiterung des Gewerbe- und Industrieparks Bingen / Grolsheim werden bis auf die Fläche 17 nicht in die Änderung des ROP übernommen. Die Fläche 17 liegt innerhalb der Gemarkung der Stadt Bingen am Rhein. Die Fläche 12 Sprendlingen/Zotzenheim soll ebenfalls in den ROP als Vorranggebiet Gewerbe übernommen werden. Die Erweiterungsfläche des bestehenden Gewerbegebietes in Zotzenheim soll nicht in den Raumordnungsplan übernommen werden. Eine Erweiterung des Gewerbegebietes und Darstellung im Rahmen der Neuaufstellung des

Flächennutzungsplanes ist mit der Planungsgemeinschaft zu besprechen.

Die Ziele und Grundsätze unter Nr. 18 und 19 wurden neu formuliert bzw. eingefügt:

G18 Neuansiedlungen von Gewerbe- und Industriebetrieben sowie Dienstleistungseinrichtungen sollen grundsätzlich an solchen Standorten konzentriert werden, die mit den Anforderungen der Freiraumsicherung in Einklang gebracht werden können und den Möglichkeiten des Infrastrukturausbaus entsprechen. Dies sind die Standorte in den Gemeinden mit besonderer Funktion Gewerbe und die im regionalen Raumordnungsplan festgelegten Vorranggebiete Gewerbe

Z 18a Die Vorranggebiete für Gewerbe zeichnen sich durch eine hervorragende Standortqualität, aus. Sie dienen der Ansiedlung von groß- und mittelflächigen Industrie- und Gewerbebetrieben, die nur in Industrie- und Gewerbegebieten sowie Urbanen Gebieten zulässig sind. Diese Vorranggebiete für Gewerbe sind im Regionalen Raumordnungsplan zeichnerisch festgelegt. Einzelhandel, Vergnügungsstätten, Sport- und Freizeitanlagen, Versammlungsstätten sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sind an diesen Standorten nicht zulässig. Ausnahmen gelten lediglich für Verkaufsstätten von Industrie- und Gewerbebetrieben im vorstehend genannten Sinne, die am Gewerbestandort Waren produzieren (Werksverkauf). Bestandsnutzungen und vorhandenes Baurecht genießen erweiterten Bestandsschutz.

Z 18b Die bauleitplanerische Neuausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten im Sinne der §§ 8 und 9 BauNVO ist nur in den Gemeinden mit der Funktion Gewerbe und in den Vorranggebieten für Gewerbe zulässig zur Verringerung der Neuinanspruchnahme von Freiraumflächen für Zwecke der Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung. Gleiches gilt für Neuausweisungen in Urbanen Gebieten mit sonstigen Gewerbebetrieben im Sinne des § 6a BauNVO einschließlich störender Dienstleistungsunternehmen und störender Handwerksbetriebe mit überörtlicher Servicefunktion. Zudem ist vor der Neuausweisung der zuvor genannten Baugebiete ein Nachweis gegenüber der Planungsgemeinschaft in Form einer begründeten Bestands- und Potenzialanalyse der Gewerbeflächen zu erbringen, dass keine geeigneten Brach- oder Konversionsflächen oder bereits wirksam ausgewiesene Gewerbeflächen verfügbar sind.

Z 18c Sofern im Rahmen einer Bestands- und Potenzialanalyse der Gewerbeflächen nachgewiesen wird, dass weder in den Gemeinden mit der besonderen Funktion Gewerbe noch in den Vorranggebieten für Gewerbe geeignete Flächen verfügbar sind, ist eine Neuausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten und Urbanen Gebieten im oben genannten Sinne ausnahmsweise auch an anderer Stelle zulässig. Hierfür ist eine vertraglich abgestimmte, interkommunale Planung mit einer Gemeinde mit der besonderen Funktion Gewerbe erforderlich, in der sich die kooperierenden Gemeinden über den Kosten-Nutzen-Ausgleich der Gewerbesteuereinnahmen vertraglich geeinigt haben.

G 18d Standorte für Industrie- und Gewerbebetriebe sollen bei Bedarf in Kooperation mit Nachbargemeinden auf der Grundlage einer interkommunal abgestimmten Ausweisung entwickelt werden um Synergie- und Clustereffekte und die damit verbundene reduzierte Flächenneuinanspruchnahme zu erreichen.

G 18e Die Gewerbeflächenentwicklung soll dazu auf kommunaler oder interkommunaler Ebene durch die Träger der Bauleitplanung aufgrund eines mit der Regionalplanung abgestimmten Gewerbeflächenkonzepts vorbereitet werden, das Bestandteil eines Flächenmanagements mit einer Gewerbeflächenbilanzierung ist.

G 18f Gewerbeflächenreserven oder aufgrund eines kommunalen Gewerbeflächenkonzepts als geeignet ermittelte Standorte sollen im Interesse der Schonung der knappen Flächenressourcen bedarfsbezogen und im Fall der Verfügbarkeit mehrerer geeigneter Standorte aufgrund einer Prioritätsfestlegung entwickelt werden.

G 18g Auf Gewerbeflächenreserven in den Flächennutzungsplänen soll in Abstimmung mit der Planungsgemeinschaft verzichtet werden, sobald feststeht, dass diese nicht mehr benötigt werden oder der Ausweisung als Baugebiet zum Zweck der Siedlungsentwicklung für gewerbliche, industrielle oder handwerkliche Zwecke tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen.

G 19 Gemeinden, die nicht zu den Gemeinden mit der Funktion Gewerbe gehören und deren Gemeindegebiet nicht innerhalb der Vorranggebiete Gewerbe liegen, sind im Rahmen der Eigenentwicklung auf die Ansiedlung von Gewerbebetrieben durch Ausweisung von Baugebieten mit nicht bzw. nicht wesentlich störenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben im Sinne von §§ 2 bis 7 BauNVO beschränkt. Bei der planerischen Neuausweisung von Baugebieten, in denen auch Gewerbebetriebe in diesem Sinne angesiedelt werden sollen, ist dem Vorrang der Entwicklung von Brachflächen und bereits ausgewiesenen Bestandsflächen Rechnung zu tragen. Vor der Neuinanspruchnahme von Freiraumflächen zur Ausweisung von Baugebieten für Gewerbe- und Handwerksbetriebe zur Deckung des Eigenentwicklungsbedarfs ist der gewerbliche Flächenbedarf zu ermitteln und schriftlich zu begründen, dass keine für die Neuausweisung der genannten Baugebiete geeignete Brach- oder Konversionsflächen oder bereits wirksam ausgewiesene, aber bisher nicht entwickelte Gewerbeflächen verfügbar sind.

Z 19a Bei der planerischen Neuausweisung, der Änderung oder Erweiterung von städtebaulichen Plänen zur Entwicklung von Gewerbe- und Handwerksflächen ist auf eine möglichst hohe Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien zu achten. Insbesondere die Installation von Photovoltaik auf Dächern und über Parkplatzflächen soll im Rahmen der städtebaulichen Planung vorgesehen werden.

G 19b Gewerbliche Bauflächen sollen flächensparend geplant werden. Dabei soll eine mehrgeschossige Bauweise in der Weise angestrebt werden, dass Produktion und Verarbeitung sowie Parkplätze und Stellflächen auf mehreren Gebäudeebenen realisiert werden können. Bei der Neuausweisung, der Änderung oder Erweiterung von städtebaulichen Plänen zur Entwicklung von Gewerbe- und Handwerksflächen soll sichergestellt werden, dass das Baugebiet mit den Gewerbe- und Handwerksflächen an den öffentlichen Nahverkehr angebunden ist.

Die Ortsgemeinden Sprendlingen und Gensingen bleiben Gemeinden denen die besondere Funktion Gewerbe zugewiesen wird, alle weiteren Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen bleiben Eigenentwicklungsgemeinden.

Zu den Änderungen im Kapitel Energieversorgung:

Innerhalb der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen ist kein Vorbehaltsgebiet Photovoltaik geplant. Die Potenzialfläche in der Gemarkung Grolsheim/Gensingen wurde aufgrund der Überlagerung von gemeindlichen Planungen verzichtet. Die verbleibende Restfläche ist kleiner 20 ha und weist keine raumordnerischen Restriktionen auf. Eine Darstellung als Vorbehaltsgebiet Photovoltaik ist daher nicht erforderlich (Kommentierung der Stellungnahme durch die Planungsgemeinschaft). Weitere Potenzialflächen innerhalb der VG wurden durch die Potenzialstudie FF-PV nicht ermittelt.

In dem Kapitel Energieversorgung wurde der folgende Grundsatz aus dem LEP nachrichtlich übernommen:

GN 162a Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte sollen Klimaschutzkonzepte aufstellen, die insbesondere eine kommunale Wärmestrategie- und Energieplanung beinhalten sollen. Dazu soll auch der Einsatz von effizienten Nahwärmenetzen wie zum Beispiel kalte Nahwärmenetze oder kompakte Mikronetze auf der Basis erneuerbarer Energiequellen und hier insbesondere die Absicherung auf kommunaler Ebene geprüft werden.

Weiter wurde das Kapitel Photovoltaik erweitert:

G 168 Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen flächenschonend, insbesondere auf zivilen und militärischen Konversionsflächen, entlang von linienförmigen Infrastrukturtrassen sowie auf ertragsschwachen, artenarmen oder vorbelasteten Acker- und Grünlandflächen errichtet werden.

Z 169 Die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist in der Kernzone und dem Rahmenbereich des UNESCO-Welterbegebietes „Oberes Mittelrheintal“ ausgeschlossen.

G 169a Der regionale Raumordnungsplan weist Vorbehaltsgebiete für die Photovoltaiknutzung, insbesondere entlang linienförmiger Infrastrukturtrassen und auf ertragsschwachen Böden, aus. Innerhalb dieser Vorbehaltsgebiete wird der Nutzung der Solarenergie zur Erzeugung von Strom gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen, insbesondere gegenüber der Landwirtschaft, ein besonders hohes Gewicht eingeräumt.

Die Träger der Bauleitplanung sollen die Entwicklung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen innerhalb der ausgewiesenen Vorbehaltsgebiete konzentrieren und können diese räumlich weiter konkretisieren.

Z 169b Zum Schutz des Landschaftsbildes und zur Vermeidung lokalräumlich starker Eingriffe in die Landwirtschaft gilt für Freiflächen-Photovoltaikanlagen eine maximale Größe von 50 ha. Standorte, die weniger als 1 km voneinander entfernt sind, werden dabei als ein Standort betrachtet.

GN 169c Durch ein regionales und landesweites Monitoring soll die Überplanung und Nutzung von Ackerflächen für den Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen beobachtet werden.

Z 169d Soweit Agri-Photovoltaik-Freiflächenanlagen innerhalb von landwirtschaftlichen Vorranggebieten errichtet werden sollen, ist dies raumordnerisch mit einem Vorranggebiet für Landwirtschaft nur vereinbar, wenn eine möglichst uneingeschränkte Landbewirtschaftung für die Dauer der auf maximal 40 Jahre begrenzten Agri-Photovoltaik-Nutzung durchführbar ist und eine Alternativenprüfung innerhalb der jeweiligen Ortsgemeinde erfolgt ist. In jedem Einzelfall ist ein landwirtschaftliches Nutzungskonzept seitens des Antragstellers bei der Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft vorzulegen, die hierzu eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer einholt. Dabei sind die Anforderungen nach DIN SPEC 91434 (Stand: Mai 2021) zugrunde zu legen. Im Rahmen einer raumordnerischen Vereinbarung sind die Anforderungen an die Landbewirtschaftung, die zeitliche Nutzungsdauer, mögliche Verlängerungsoptionen und die Rückbauverpflichtung der Agri-Photovoltaik vertraglich festzulegen.

Die durch die Planungsgemeinschaft durchgeführte Flächenprüfung zur Eignung für FF-PV Anlagen hat sich auf Standorte ab 20 ha im Außenbereich konzentriert. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich außerhalb der Vorbehaltsgebiete Flächen für FF-PV auszuweisen, auf denen keine raumordnerischen Ziele entgegenstehen. Hierbei sind Flächen entlang der Infrastrukturtrassen und mit geringen Bodenwerten zu bevorzugen.

Das Thema Windenergie wird in der vierten Teilfortschreibung behandelt.

Die Verwaltung bittet bis spätestens 21.03.2024 um Mitteilung ob Anregungen oder Bedenken vorgetragen werden sollen. Die Frist zur Einreichung der Anregungen/Bedenken läuft bis zum 26.03.2024.

Die ausführlichen Unterlagen zur dritten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes können unter dem folgenden Link eingesehen werden: Download – Planungsgemeinschaft Rheinhessen-nahe (pg-rheinhessen-nahe.de) Die Unterlagen werden auch im Ratsinformationssystem bereitgestellt.

Aufgrund des Umfangs der Unterlagen werden diese nicht in Papierform mitgeschickt. In Einzelfällen können diese zugeschickt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an Frau Ewigleben, a.ewigleben@vg-sg.de oder 06701/201-403.

Der Rat beschließt ohne Diskussionsbedarf.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim beschließt keine Anregungen/Bedenken vorzutragen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 4: Vergabe von Bauleistungen

- hier Beauftragung eines Bodengutachtens am Kindergarten

Sach- und Rechtslage:

Im Kindergarten treten in diversen Bereiche Risse auf, welche sich im Laufe der Zeit vergrößert haben.

Um die Standsicherheit des Gebäudes und die notwendigen Maßnahmen prüfen zu lassen, wurde ein Statiker mit der Begutachtung beauftragt. Nach einem Ortstermin und einer ersten Einschätzung hat dieser mitgeteilt, dass eine verlässliche Aussage nicht ohne ein entsprechendes Bodengutachten gemacht werden kann. Daher wurde seitens der Verwaltung eine Preisabfrage beim Rahmenvertragspartner eingeholt.

Die Kostenaufstellung ist als nichtöffentliche Anlage beigefügt.

Da die einzelnen Preise bereits im Zuge der Vergabe des Rahmenvertrages auf Wirtschaftlichkeit geprüft wurden, schlägt die Verwaltung vor, den Auftrag gemäß vorgelegtem Angebot zu beauftragen.

Verlauf der Beratung:

Die Mitglieder des Ortsgemeinderates diskutieren über die Beauftragung und Durchführung eines Bodengutachtens und welche Erkenntnisse, die durch das Bodengutachten über die Auswirkungen der Rissbildung im Kita-Gebäude gewonnen werden (können), seitens der Ortsgemeinde getan werden muss.

Die Ortsbürgermeisterin ist sich sicher, dass kein Statiker an der Bausubstanz ohne Vorliegen eines Bodengutachtens aktiv werden würde. Auch wird keine Baufirma eine Haftung übernehmen. Einig ist sich der Rat darin, dass auf der Basis eines Bodengutachtens die gesamte Fläche des alten Kita-Bestandsgebäudes statisch überprüft werden soll.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim beschließt die Beauftragung des Ingenieurbüros mit den erforderlichen Untersuchungen / Gutachten, gemäß dem vorgelegten Angebot Nr. 24-0028 zur statischen Prüfung der Gebäudesubstanz, unter der Voraussetzung, dass dieses Angebot für den gesamten alten Teil der Kindertagesstätte gilt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist ein neues Angebot für den gesamten alten Teil der Kindertagesstätte einzuholen.

Finanzielle Auswirkung:

Die notwendigen finanziellen Mittel sind über die veranschlagten Bauunterhaltungskosten zu begleichen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 5: Instandsetzung der Straßenschäden in der Richard-Wagner-Straße

Sach- und Rechtslage:

Ende Dezember 2023 ging eine Meldung über den Straßenschaden bei der Ortsgemeinde ein. Beim Schaden handelte es sich um die Absackung der Pflastersteine im Bereich des Gehwegs in der Richard-Wagner-Straße. Die Ortsbürgermeisterin Frau Walldorf leitete der VG-Verwaltung die eingegangene Meldung weiter.

Der zuständige Sachbearbeiter im Fachbereich Planen und Bauen überprüfte zunächst, ob der Schaden durch die Baumaßnahmen der Telekommunikationsunternehmen entstanden ist. Dieser kam zum Ergebnis, dass die Schadstelle nicht von Baumaßnahmen der TK-Unternehmen betroffen war.

Die Ortsbürgermeisterin führte dann mit dem zuständigen Sachbearbeiter eine Ortsbesichtigung in der Richard-Wagner-Straße durch, um sich die Schadstelle anzuschauen. Dabei wurde festgestellt, dass mehrere Schäden im Bereich der Fahrbahn und Gehwege vorhanden sind.

Die entsprechenden Bilder sind dieser Vorlage im Ratsinfosystem beigefügt.

Die Ortsgemeinde ist als Straßenbaulastträger für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Verletzt sich der Benutzer einer öffentlichen Straße aufgrund der vorhandenen Straßenschäden, so haftet die verkehrssicherungspflichtige Körperschaft, hier die Ortsgemeinde, wegen Verletzung privatrechtlicher Verkehrssicherungspflichten.

Die Straßenschäden, die die Sicherheit des Straßenverkehrs und des Umweltschutzes gefährden können, sind schnellstmöglich zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzug ist die Gefahrenstelle entweder unverzüglich durch die Ortsgemeinde selbst zu beseitigen oder durch Absperreinrichtung bzw. Warnzeichen zu sichern. Die Verwaltung ist unverzüglich zu benachrichtigen. Die Verwaltung wird dementsprechend die Fachfirma mit der Beseitigung der Gefahrenstelle beauftragen.

Nur durch die unverzügliche Schadensbeseitigung können Unfälle weitestgehend vermieden und Schadensersatzpflichten gegen die Ortsgemeinde als Eigentümerin ausgeschlossen werden.

Die bei der Ortsbesichtigung festgestellten weiteren Straßenschäden in der Richard-Wagner-Straße sind aus Sicht der Verwaltung derzeit keine Verkehrsgefährdungen.

Darüber hinaus kann die Ortsgemeinde aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht alle Straßenschäden reparieren lassen. Die im Haushalt eingestellten Mittel sind vorerst für die Beseitigung der Verkehrsgefährdungen vorgesehen.

Die eingegangene Meldung über die Absackung der Pflastersteine in der Richard-Wagner-Straße sowie das Schlagloch in der Kreuzung Brucknerstraße sind u.E. gefährlich und müssen schnellstmöglich behoben werden. Die Reparaturkosten liegen erfahrungsgemäß insgesamt zwischen 1.300,00 € und 2.000,00 €/netto.

Verlauf der Beratung:

Der Rat diskutiert die Notwendigkeit der Verkehrssicherungspflicht durch die Ortsgemeinde und die sofortige Behebung verkehrsgefährdender Mängel. Herr Nieminarz von der Bauverwaltung erklärt, es gebe einen VG-Rahmenvertrag für die Reparatur von Straßenschäden. Der Rat beschließt, diesen in Anspruch zu nehmen, jedoch keine darüber hinausgehenden Kosten verursachen zu wollen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim beschließt die Instandsetzung des Gehweges in der Richard-Wagner-Straße im Einmündungsbereich auf der linken Seite der Kreuznacher Straße sowie des Schlagloches in der Kreuzung Brucknerstraße. Die Verwaltung wird gebeten, die Vertragsfirma mit der Instandsetzung der o.g. Schäden zu beauftragen.

Finanzielle Auswirkung:

Für die Beseitigung der Straßenschäden stehen 5.000,00 Euro im Haushalt zur Verfügung.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 6: Barrierefreier Umbau von 2 Bushaltestellen in der Ortsgemeinde Wolfsheim, Beauftragung eines Nachunternehmers zur Fertigstellung der Bauleistungen

Sach- und Rechtslage:

In der Ortsgemeinde Wolfsheim werden derzeit 2 Bushaltestellen barrierefrei umgebaut. Der Auftrag für den Umbau der Haltestellen wurde bereits im letzten Jahr vergeben. Im Dezember 2023 erhielten wir die Mitteilung, dass das beauftragte Unternehmen Insolvenz angemeldet hatte und die Arbeiten im Dezember 2023 einstellen musste. Da die Arbeiten bis jetzt noch nicht fertiggestellt sind, wurden für die Restarbeiten 3 Angebote von Firmen eingeholt. Die eingeholten Angebote liegen nach Wertung zwischen 10.437,45 € und 19.327,61 €. Der Fördergeber (LBM) wurde bereits über das Insolvenzverfahren und über die Einstellung der Arbeiten des Auftragnehmers informiert, weiterhin wurde die Einholung der 3 Angebote für die Ausführung der Restarbeiten abgestimmt. Die nun zu beauftragenden Leistungen sind ebenso wie die bereits erfolgten Leistungen förderfähig.

Seitens des Auftragnehmers liegt bislang nur eine 1 Abschlagsrechnung in Höhe von 34.305,91 € vor. Auch nach mehrmaligen Nachfragen wurde die Schlussrechnung für die erbrachten Leistungen bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage noch nicht eingereicht.

Die bislang vorliegenden und noch zu erwarteten Rechnungen, welche bereits beauftragt sind, belaufen sich voraussichtlich auf ca. 48.000,00 €. Hinzukommen hier noch die jetzt zu beauftragenden Leistungen für die Restarbeiten in Höhe von ca. 10.500,00 €, dies ergibt somit Gesamtbaukosten in Höhe von ca. 58.200,00 €.

Die Baukosten werden vom LBM mit 85 % der als Förderfähig anerkannten Baukosten gefördert, somit beträgt der Gemeindeanteil voraussichtlich 8.750,00 €.

Der verbleibende Gemeindeanteil wird überdies weiterhin von der Kreisverwaltung Mainz–Bingen mit bis zu 75 % der als förderfähig anerkannten Baukosten gefördert, somit verbleibt letztendlich ein Gemeindeanteil in Höhe von ca. 2.200,00 €.

Da der Schlussverwendungsnachweis beim LBM eingereicht und auch dort geprüft wird, kann dies zu Änderungen des zu tragenden Gemeindeanteils führen. Die genaue Höhe des Gemeindeanteils kann somit erst nach Fertigstellung der Bushaltestellen und nach Erhalt des geprüften Schlussverwendungsnachweises benannt werden.

Weitere Kosten für die Gemeinde, fallen für die Planung an, hier belaufen sich die beauftragten Planungskosten auf ca. 8.700,00 €. Hiervon werden durch den Landkreis Mainz–Bingen 2.000,00 € pauschal gefördert, somit verbleibt ein Gemeindeanteil in Höhe von ca. 6.700,00 €.

Es ergeben sich somit Bau- und Planungskosten für die Gemeinde in Höhe von ca. 8.950,00 €.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim beauftragt das Unternehmen für die Erbringung der Restleistungen zum barrierefreien Umbau der Bushaltestellen mit dem wirtschaftlichsten Angebot in Höhe von 10.437,45 €.

Finanzielle Auswirkung:

Die Haushaltsmittel stehen im Haushalt zu Verfügung

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 7: Errichtung einer Liege- und Ruhebank am Gigser

Sach- und Rechtslage:

Der Bauern- und Winzerverein Wolfsheim möchte eine weitere Ruhe- und Liegebank anschaffen und auf der Freizeitfläche am Gigser aufstellen und erbittet hierzu die Zustimmung des Ortsgemeinderates. Aufstellort soll der Platz der alten Weinbergschaukel sein. Die Liege wird bei dem gleichen Hersteller wie die vorhandenen Sitzmöbel gekauft.

Mit einem Dank an den Bauern- und Winzerverein Wolfsheim beschließt der Rat.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Wolfsheim stimmt dem Vorhaben des Bauern- und Winzervereins Wolfsheim zu.

Finanzielle Auswirkung:

Die Kosten werden durch den Bauern- und Winzerverein Wolfsheim getragen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 8: Mitteilungen und Anfragen

TOP 8.1: Ortsmarkierungen

Die Vorsitzende erklärt, eine neue Firma werde in Kürze – sobald es die Witterung zulässt – die Ortsmarkierungen, spätestens bis zu Pfingsten, vornehmen, die bereits lange beschlossen sind.

TOP 8.2: LandRaum Wißberg

Ratsmitglied Bernhard berichtet von der Sitzung des LandRaums Wißberg am 22.02.2024.

Am neuen Tisch des Weines in Gau-Weinheim wird am 11.05.2024 das 4. Turmfest stattfinden.

Es ging ferner um die Erlebniswelt Wißberg, um fünf neue Hiwweltouren (u.a. Panoramaweg) und den Herbstmarkt 2024.

Weitere Informationen: www.rheinhessen-mitte.de