Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der Kindertagesstätte der Ortsgemeinde St. Johann
Der Gemeinderat St. Johann hat aufgrund des § 24 Abs. 1 bis 4 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) i.V.m. § 26 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz (KiTaG) sowie § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) die folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund der Übertragung der Trägerschaft der kommunalen Kindertagesstätte der Ortsgemeinde St. Johann auf die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, wird die Satzung der Ortsgemeinde St. Johann über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der Kindertagesstätte der Ortsgemeinde St. Johann vom 28.07.2014, aufgehoben.
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2024 in Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.