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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 3/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Vom Ortsgemeinderat St. Johann

Am Mittwoch, den 29.11.2023 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Hans Bergmann die 31. Sitzung des Ortsgemeinderates St. Johann in der Johannishalle in St. Johann statt.

Die Tagesordnung wird wie folgt abgehandelt.

TOP 1: Fragen der Einwohner

Einwohner sind nicht anwesend.

TOP 2: Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses 2021 der Ortsgemeinde St. Johann sowie die Entlastung des Ortsbürgermeisters und der Ortsbeigeordneten, soweit sie den Ortsbürgermeister vertreten haben, sowie des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen und der Beigeordneten, soweit sie den Bürgermeister vertreten haben, gemäß § 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO)

Sach- und Rechtslage:

Eigenkapital

Stand am 31.12.2020  —  2.967.320,15 €

Stand am 31.12.2021  —  3.205.737,59 €

Jahresüberschuss  —  238.417,44 €

Ergebnishaushalt/Ergebnisrechnung (Zeile E 23)

Ergebnis Haushaltsplan  —  -63.640,00 €

Ist-Ergebnis  —  238.417,44 €

Finanzhaushalt/Finanzrechnung (Zeile F 23)

Ergebnis Haushaltsplan  —  -4.140,00 €

Ist-Ergebnis  —  49.582,96 €

Finanzmittelüberschuss/-fehlbetrag (Zeile 34)

Ergebnis Haushaltsplan  —  -1.176.140,00 €

Ist-Ergebnis  —  19.372,40 €

Stand der Forderungen gegenüber der VG-Kasse

Stand am 31.12.2020  —  562.295,19 €

+Finanzmittelüberschuss  —  19.372,40 €

-Tilgung Investitionskredite  —  -34.484,00 €

+/- durchlaufende Gelder  —  -31.858,94 €

Stand 31.12.2021  —  515.324,65 €

Stand der Verbindlichkeiten aus Darlehen  —  896.548,00 €

Den Vorsitz übernimmt das älteste Ratsmitglied Lothar Hofmann. Der Ortsbürgermeister sowie der 1. Beigeordnete nehmen im Zuhörerbereich Platz. Herr Hofmann übergibt das Wort an den stellvertretenden Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses Herrn Opitz.

Er berichtet über das Ergebnis der Rechnungsprüfung, die am 19.10.2023 stattgefunden hat. Der Stand der liquiden Mittel betrage 515.324,65 Euro. Die Ein- und Auszahlungen sowie die Aufwendungen und Erträge seien geprüft und für in Ordnung befunden worden. Beanstandungen hätten sich nicht ergeben.

Herr Hofmann lässt, nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, über den Beschlussvorschlag abstimmen.

Beschluss:

1.

Der Ortsgemeinderat St. Johann stellt die Bilanz mit einer Bilanzsumme von 6.611.433,99 €.

Der Ortsgemeinderat stellt weiterhin das Jahresergebnis

der Ergebnisrechnung —  238.417,44 €

und

der Finanzrechnung — 19.372,40 €

fest.

2.

Über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen werden, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich genehmigt (§ 100 GemO)

3.

Der Ortsgemeinderat St. Johann erteilt dem Ortsbürgermeister und den Ortsbeigeordneten, soweit sie den Ortsbürgermeister vertreten haben, sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen und den Beigeordneten, soweit sie den Bürgermeister vertreten haben, Entlastung nach § 114 GemO

Finanzielle Auswirkung:

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

9

Nein-Stimmen:

1

Nach der Abstimmung nehmen alle unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Bergmann wieder am Ratstisch Platz.

TOP 3: Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Ortsgemeinde St. Johann für das Jahr 2024

Sach- und Rechtslage:

Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplan 2024 war den Ratsmitgliedern bereits im Vorfeld zugegangen. Der Vorsitzende übergibt das Wort an den Leiter des Fachbereichs Finanzen, Herrn Wagner, mit der Bitte um Erläuterung des Zahlenwerks. Herr Wagner erläutert die Eckwerte und die Festsetzungen für 2024.

Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Überschuss von 331.060 Euro. Der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen beträgt 424.960 Euro. Der Saldo der Ein- und Auszahlungen für Investitionen beträgt -2.974.500 Euro. Der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit wird mit 2.549.540 Euro festgesetzt.

Der Gesamtbetrag der festgesetzten Kredite beträgt 2.584.040 Euro, die Verpflichtungsermächtigung beläuft sich auf 500.000 Euro. Die Hebesätze der Gemeindesteuern bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Im Anschluss daran erläuterte Herr Wagner die laufenden Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen /Auszahlungen des Haushalts.

Die Erläuterung der einzelnen Investitionen des Haushalts beschränkt sich auf die Betrachtung der Kosten sowie die Zuwendungen des geplanten Kindergartenneubaus und damit verbunden die Ausweisung von Baugebieten und dem Verkauf von Baugrundstücken zur Finanzierung des geplanten Neubaus. Den Ratsmitgliedern ist bewusst, dass ohne die Generierung von Finanzmitteln die Ortsgemeinde nicht in der Lage ist, eine Investition in der geplanten Höhe zu stemmen.

Ein Ratsmitglied bittet die Verwaltung um Auskunft darüber, wie die geplante Straßenführung der Verlängerung der Schulstraße vorgesehen ist sowie um Vorlage der Kostenschätzung.

Außerdem wird darum gebeten, die zum Kauf vorgesehenen Flächen zu benennen und zu erläutern, zu welchem Zweck die Grundstücke erworben werden sollen (Regenrückhaltebecken oder ähnliches).

Weitere Fragen zum Haushalt gibt es nicht.

Beschluss:

Der Ortsgemeinde St. Johann beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde St. Johann für das Haushaltsjahr 2024 in der vorgelegten Fassung.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

2

TOP 4: Beratung und Beschlussfassung über die Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte der Ortsgemeinde St. Johann

Sach- und Rechtslage:

Im Rahmen der Übertragung der Trägerschaft der kommunalen Kindertagesstätte der Ortsgemeinde St. Johann auf die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, wird die Satzung der Ortsgemeinde St. Johann über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte der Ortsgemeinde St. Johann vom 28.07.2014 gegenstandslos. Daher ergibt sich die Notwendigkeit, dass der Ortsgemeinderat St. Johann die o.g. Satzung aufhebt mit Wirkung vom 01.01.2024.

Ein Entwurf der Satzung wurde als Anlage in More Rubin beigefügt.

Nach kurzer Aussprache beschließt der Rat wie folgt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat St. Johann beschließt die Satzung zur Aufhebung der Satzung vom 28.07.2014 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte der Ortsgemeinde St. Johann. Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Finanzielle Auswirkung:

Der Haushaltsplan wird nicht belastet.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 5: Beratung und Beschlussfassung über die Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der kommunalen Kindertagesstätte in St. Johann

Sach- und Rechtslage:

Im Rahmen der Übertragung der Trägerschaft der kommunalen Kindertagesstätte der Ortsgemeinde St. Johann auf die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, wird die Satzung der Ortsgemeinde St. Johann über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der kommunalen Kindertagesstätte der Ortsgemeinde St. Johann vom 18.07.2013 gegenstandslos. Daher ergibt sich die Notwendigkeit, dass der Ortsgemeinderat St. Johann die o.g. Satzung aufhebt mit Wirkung vom 01.01.2024.

Ein Entwurf der Satzung wurde als Anlage in More Rubin beigefügt.

Nach kurzer Aussprache beschließt der Rat wie folgt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat St. Johann beschließt die Satzung zur Aufhebung der Satzung vom 18.07.2013 über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der kommunalen Kindertagesstätte in St. Johann. Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Finanzielle Auswirkung:

Der Haushalt wird nicht belastet.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 6: Vergabe von Bauleistungen im Zuge des Neubaus Kindergarten - hier Stromanschluss

Sach- und Rechtslage:

Für den Neubau des Kindergartens wurde sowohl der Hausanschluss wie auch ein temporärer Baustromanschluss für die Bauphase beim zuständigen Versorger beantragt und ein entsprechender Kostenvoranschlag wurde erstellt. Dieser liegt der Vorlage als nicht öffentliche Anlage an.

Die Beauftragung ist zwingend erforderlich um 1. während der Bauphase und 2. für den späteren Betrieb die Stromversorgung darstellen zu können.

Die Verwaltung schlägt vor, die Arbeiten entsprechend dem anhängenden Kostenvoranschlag zu beauftragen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat St. Johann beschließt, die Arbeiten entsprechend dem vorliegenden Kostenvoranschlag zu beauftragen.

Finanzielle Auswirkung:

Im Haushalt 2023 sowie 2024 wurden entsprechend Haushaltsmittel für den Neubau des Kindergartens veranschlagt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 9

Nein-Stimmen: 1

TOP 7: Beteiligungsangelegenheiten;

Verschmelzung der Bürgergenossenschaft Rheinhessen eG mit der UrStrom eG

Sach- und Rechtslage:

Die Ortsgemeinde St. Johann ist 2014 der Bürgergenossenschaft Rheinhessen eG beigetreten. Sie ist mit 10 Geschäftsanteilen á 100 € beteiligt.

Mit Schreiben vom 12.10.2023 informiert die Vorsitzende des Vorstands der Bürgergenossenschaft bezugnehmend auf eine Mitteilung in der diesjährigen Generalversammlung, dass geplant sei, die Bürgergenossenschaft Rheinhessen eG zum 01.01.2024 mit der UrStrom BürgerEnergieGenossenschaft Mainz eG (kurz: UrStrom eG) zu verschmelzen. Wie sich aus dem als nichtöffentliche Anlage beigefügten Schreiben ergibt, bedeutet dies, dass die Genossenschaftsanteile der Bürgergenossenschaft eG auf die UrStrom eG übertragen werden und die Mitglieder der Bürgergenossenschaft Rheinhessen eG nach der Eintragung der Verschmelzung Mitglieder der UrStrom eG sein werden.

Für die Beteiligung von Gemeinden an Unternehmen in Privatrechtsform enthält die Gemeindeordnung (GemO) in den §§ 87 und 88 besondere Vorschriften.

Der Erwerb einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen (Genossenschaft) durch die Verschmelzung und die damit verbundene Änderung der rechtlichen Verhältnisse aufgrund der zukünftigen Geltung der Satzung der UrStrom eG sowie ggf. auch finanzielle Auswirkungen bedingen gem. § 88 Abs. 5 GemO eine Beratung und Beschlussfassung im Ortsgemeinderat bzw. gilt bei Unternehmen der Energieversorgung, dass die Vertreter der Ortsgemeinde in der Genossenschaft den Ortsgemeinderat zu unterrichten haben und dieser innerhalb von zwei Wochen nach seiner Unterrichtung einen Beschluss über die Angelegenheit herbeiführen kann. Die Vertreter der Gemeinde sind an die Beschlüsse gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.

Weiterhin ist gem. § 92 Abs. 2 Nr. 2 und 4 GemO jede Entscheidung der Gemeinde im Bereich der Energieversorgung über die gänzliche oder teilweise Veräußerung (…) der Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie die Änderung (…) der Satzung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, (…) an dem die Gemeinde beteiligt ist, spätestens vier Wochen vor ihrem Vollzug der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

In finanzieller Hinsicht würden durch die Verschmelzung der Genossenschaften die bisher 10 Geschäfts-anteile á 100 € an der Bürgergenossenschaft Rheinhessen eG in 4 Geschäftsanteile á 250 € an der UrStrom eG umgewandelt.

Der Ortsgemeinderat hat nun darüber zu beraten und zu beschließen, ob die Ortsgemeinde St. Johann im Wege der Verschmelzung Mitglied der UrStrom eG werden möchte und/oder Geschäftsanteile abgeben oder ggf. weitere Geschäftsanteile erwerben möchte.

Die Satzungen den beiden Genossenschaften sind dieser Sitzungsvorlage als nichtöffentliche Anlagen beigefügt. Weitere Informationen enthalten die Homepages der beiden Genossenschaften:

- www.buergergenossenschaft-rheinhessen.de und

- www.urstrom.de.

Die geplante Verschmelzung der Genossenschaften wurde der Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen zur Fristwahrung vorsorglich angezeigt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat St. Johann beschließt, kein Mitglied der UrStrom eG zu werden und möchte die Geschäftsanteile abgeben.

Finanzielle Auswirkung:

Die finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus der Beschlussfassung.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 8: Mitteilungen und Anfragen

TOP 8.1: Handlungshinweise zum Umgang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 13b BauGB - Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 13.10.2023

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen ist dieser Vorlage beigefügt.

Für unsere Verbandsgemeinde ergeben sich folgende Konstellationen:

Ortsgemeinden Aspisheim, Sankt Johann und Zotzenheim:

Nach § 13b BauGB begonnene, aber noch nicht durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses beendete Bebauungsplanverfahren können nicht nach dieser Vorschrift weitergeführt werden. Will die Gemeinde den Bebauungsplan dennoch erlassen, muss sie nach jetziger Rechtslage das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage der regulären Vorschriften (§§ 8 ff. BauGB) neu beginnen.

Dies wurde in den Gemeinden bereits veranlasst.

Ergänzende Hinweise aus der Handlungsempfehlung:

Für nach § 13b BauGB begonnene Bebauungsplanverfahren wird das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kurzfristig eine gesetzliche Regelung vorschlagen, mittels derer diese Verfahren europarechtskonform zu Ende geführt werden können

Ortsgemeinden Badenheim, Grolsheim, Welgesheim und Sankt Johann:

Bestandspläne, die nicht nach § 13b BauGB innerhalb der Jahresfrist angegriffen worden sind, leiden nicht unter einem beachtlichen Verfahrensfehler; für diese Pläne besteht kein Handlungsbedarf. Baugenehmigungen können auf Grundlage solcher Pläne erteilt werden.“

Bei allen bereits beschlossenen und bekannt gemachten Bebauungsplänen nach § 13b BauGB ist die Jahresfrist ohne Geltendmachung von Verfahrensfehlern abgelaufen.

Ergänzende Hinweise aus der Handlungsempfehlung:

Umgang mit Bebauungsplänen, die bereits auf Basis von § 13b BauGB erlassen wurden und bei denen die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB abgelaufen ist

Zu beachten ist hier, dass bei Inkraftsetzung eines solchen Bebauungsplans die Vorgaben des § 215 Abs. 2 BauGB eingehalten worden sein müssen, d. h. auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sein muss.

Dies ist bei unseren Bebauungsplänen nach § 13b BauGB der Fall.

Bauanträge können auf Grundlage des Bebauungsplans beschieden werden.

Die Bebauungspläne sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von § 67 LBauO Grundlage einer Genehmigungsfreistellung. Auch im Rahmen von u. U. dagegen geführten Gerichtsverfahren (z. B. durch Umweltverbände) wird die Inzidentprüfung des Bebauungsplans nur im Falle von sogenannten „Ewigkeitsmängeln“ zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen, da nur solche Mängel länger als ein Jahr gerügt werden können. Nach Auffassung des Bundes (s. o.) liegt ein solcher materieller Ewigkeitsmangel bei Verfahrensfehlern jedoch nicht vor und es besteht kein Handlungsbedarf.

Umlegung und Erschließung

Obige Hinweise haben gleichermaßen Gültigkeit für die Durchführung von Umlegungsverfahren und Erschließungsmaßnahmen. Die Realisierung von Bebauungsplänen nach § 13b BauGB ist erst möglich, wenn die Frist nach § 215 Abs. 1 BauGB rügelos abgelaufen ist und bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans die Vorgaben des § 215 Abs. 2 BauGB eingehalten wurden, d. h. auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde.

Insofern können die Erschließungsmaßnahmen nach aktuellen Stand weitergeführt werden.