Am Montag, den 22.04.2024 fand unter Vorsitz von Oliver Wernersbach die 36. Sitzung des Verwaltungsrats der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen in der Johannishalle in St. Johann statt.
Die Tagesordnung wurde wie folgt abgehandelt.
| TOP 1: | Wahl eines Vorstandes und Vorstandsvorsitzenden der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR |
Folgender Sachverhalt liegt dem Verwaltungsrat als Sitzungsvorlage vor:
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung für die Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen wählt der Verwaltungsrat den Vorstand und seine Mitglieder sowie den Vorstandsvorsitzenden auf die Dauer von 5 Jahren. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung besteht der Vorstand aus bis zu zwei Mitgliedern. Es soll künftig ein kaufmännischer und ein technischer Vorstand bestellt werden. Der kaufm. Vorstand soll auch die Funktion des Vorstandsvorsitzenden ausüben. Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder sind im Nachgang durch eine Geschäftsordnung in Abstimmung mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden zu regeln. Der technische Vorstand ist bereits gewählt, bestellt und hat zum 01.04.2024 seinen Dienst angetreten.
Die Wahl hat nach den Grundsätzen von § 40 Gemeindeordnung zu erfolgen.
Der kaufm. Vorstand soll ab dem 01.07.2024 auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und bestellt werden.
Anträge / Anregungen / persönliche Erklärungen:
Der Vorsitzende beginnt im öffentlichen Teil und informiert über den Ablauf des Vorstellungsgespräches. Es lagen mehrere Bewerbungen vor und das Auswahlgremium hat sich einstimmig auf Herrn Kleinhans verständigt.
Herr Kleinhans stellt sich dem Gremium vor und beantwortet die Fragen der Ratsmitglieder.
Von 18:21 bis 18:36 Uhr wird im nichtöffentlichen Teil (TOP 5) beraten und Herr Kleinhans verlässt in dieser Zeit die Sitzung.
Um 18:37 Uhr wird die Sitzung im öffentlichen Teil mit dem Beschluss weitergeführt.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl. Als Wahlhelfer werden die Ratsmitglieder Herr Weller und Herr Schwarz einstimmig bestellt. Die Wahl zum Vorstandsvorsitzenden erfolgt auf Antrag per Akklamation.
Auf Nachfrage des Verwaltungsratsvorsitzenden nimmt Herr Kleinhans die Wahl an.
Beschluss:
Herr Kleinhans wird einstimmig gewählt
1. Zum kaufmännischen Vorstand der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR
2. Zum Vorstandsvorsitzenden
Von 18:45 bis 18:48 Uhr wird erneut im nichtöffentlichen Teil beraten und der Beschluss gefasst.
Um 18:49 Uhr wird die Sitzung im öffentlichen Teil fortgeführt und Herr Kleinhans nimmt wieder an der Sitzung teil. Auf Nachfrage des Verwaltungsratsvorsitzenden stimmt er der Wahl zu.
| TOP 2: | Kalkulation Neubaugebiete |
Folgender Sachverhalt liegt dem Verwaltungsrat als Sitzungsvorlage vor:
Die Investitionsaufwendungen der VG-Werke werden mit den einmaligen Erschließungsbeiträgen finanziert.
Diese Beiträge stellen einen Mittelwert der Erschließungskosten pro m² erschlossene Fläche dar und werden aus mehreren sogenannten repräsentativen Erschließungsmaßnahmen berechnet.
Die letzte Kalkulation der Beitragshöhe hat im Jahr 2018 stattgefunden und deren Ergebnisse sind nicht mehr wirtschaftlich.
Die Gegenüberstellung der aktuell gültigen Beitragsätze mit den geschätzten Gesamtkosten der sich momentan in Planung befindenden Erschließungsmaßnahmen weisen eine erhebliche Unterdeckung auf. In untenstehenden Beispielen stellen wir 2 Neubaugebiete vor, die die höchste und die niedrigste Kostendeckung aufweisen.
| Beispiel Kostendeckung BZ Abwasserbeseitigung: | |
| - | NBG An der Leimenkaut in der OG Welgesheim bei ca. 60% |
| - | NBG Nördlich der Schulstraße II 2. + 3. BA in der OG Grolsheim lediglich bei ca. 20% |
| Beispiel Kostendeckung BZ Wasserversorgung: | |
| - | NBG An der Leimenkaut in der OG Welgesheim bei ca. 20% |
| - | NBG Nördlich der Schulstraße II 2. + 3. BA in der OG Grolsheim lediglich bei ca. 12% |
Die VG-Werke möchten eine Neukalkulation der einmaligen Erschließungsbeiträge im Wirtschaftsjahr 2024 in Auftrag geben. Infolge der aktuell vorherrschenden Baupreisentwicklung, die unter anderem Aufgrund der Corona-Kriese, Lieferzeiten für Baustoffe oder Preissteigerung wegen Rohstoffmangel und Energiepreiserhöhung zurückzuführen ist, ist davon auszugehen, dass die Neukalkulation nicht mehr mehrjährlich anzuwenden sein wird.
Deswegen soll eine Kontrolle der geschätzten Einnahmen mit den voraussichtlichen Baukosten für jedes Neubaugebiet in Ausführung stattfinden und bei Bedarf eine Neukalkulation veranlasst werden, jedoch nicht öfter als einmal im Jahr. In die Kalkulation können neben den schlussgerechneten Projektkosten auch Projektkosten im Planungsstadium verwendet werden. Die Mindestanforderung dafür ist die abgeschlossene Entwurfsphase.
Die Kosten einer solcher Kalkulation liegen bei ca. 5.000€ brutto.
Anträge / Anregungen / persönliche Erklärungen:
Frau Matysek erläutert die aktuell defizitäre Kostendeckung in der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung beim Bau von Neubaugebieten:
Die letzten „einfach“ zu erschließenden Neubaugebiete in der Verbandsgemeinde sind bereits fertiggestellt. Die Erschließung der kommenden Neubaugebiete ist mit mehr Aufwand verbunden. Hinzu kommen die enorm gestiegenen Materialkosten. Geplant ist, im Jahrestakt eine Kalkulation durchzuführen mit dem Ziel, eine Kostendeckung von rund 95 % zu erreichen. Nach kurzer Besprechung sind sich die Ratsmitglieder einig, dass durch eine jährliche Kalkulation eine bessere Kostendeckung erreicht werden kann.
Beschluss:
Der Verwaltungsrat beschließt einstimmig die Auftragsvergabe für die Neukalkulation der einmaligen Erschließungsbeiträge für die Betriebszweige Abwasserbeseitigung sowie Wasserversorgung im Wirtschaftsjahr 2024 sowie ab dem Jahr 2025 bei Bedarf sobald die voraussichtliche Deckung der laufenden Projekte unter 85% sinkt.
Finanzielle Auswirkung:
Die Ausgabe ist im Wirtschaftsplan 2024 eingeplant und wird in künftigen Wirtschaftsplänen berücksichtigt.
| TOP 3: | Neufassung von Satzungen in der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung |
| TOP 3.1: | Neufassung der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung |
Folgender Sachverhalt liegt dem Verwaltungsrat als Sitzungsvorlage vor:
Die aktuell gültige Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR wurde in der Verwaltungsrat Sitzung am 22.11.2021 beschlossen und trat zum 01.01.2022 in Kraft.
Seit der letzten Neufassung gab es kein neues Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.
Die heutige Neufassung der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung betrifft die Anpassung der Definitionen und technischen Möglichkeiten in Bezug auf den Wasseranschluss und der sich daraus resultierenden Pflicht oder Wegfall der Pflicht zum Einbau eines Wasserzählerschachtes.
Die neuen bzw. geänderten Passagen sind mit einem Doppel-Unterstrich gekennzeichnet. Die Passagen, die in der neuen Version entfallen, sind noch als durchgestrichene Bereiche sichtbar. In der finalen Version werden diese Kennzeichnungen entfallen.
Alle Änderungen sind in der folgenden Tabelle aufgelistet:
| Bezug (neuer Stand) | Änderung |
| § 2 Abs. 4 | Erweiterung der Information zur möglichen Lage einer Hautabsperrvorrichtung. |
| § 22 Abs. 4 | Die Begriffe „Verlegung“ und „Erneuerung“ können gestrichen werden, da diese Leistungen auch bei Hausanschlüssen ohne Überlänge kostenpflichtig sind. |
Das geplante Inkrafttreten der neuen Satzung ist der 01.06.2024.
Anträge / Anregungen / persönliche Erklärungen:
Frau Matysek, Sachbearbeiterin Technischer Service, erläutert die geplanten Änderungen und merkt an, dass am Ende das Datum der Unterzeichnung nach der Zustimmung des Verbandsgemeinderates gemäß
§ 7h auf der Satzung stehen wird.
Beschluss:
1. Der Verwaltungsrat beschließt einstimmig die Neufassung der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen, Anstalt des öffentlichen Rechts (Allgemeine Wasserversorgungssatzung) gem. Anlage 1 zur Vorlage dieser Sitzung.
2. Der Verwaltungsrat bittet den Verbandsgemeinderat um Zustimmung gem. §7 (3) g Anstaltssatzung.
| TOP 3.2: | Neufassung der Entgeltssatzung Wasserversorgung |
Folgender Sachverhalt liegt dem Verwaltungsrat als Sitzungsvorlage vor:
Die aktuell gültige Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR wurde in der Verwaltungsratssitzung am 22.11.2021 beschlossen und trat zum 01.01.2022 in Kraft.
Seit der letzten Neufassung gab es kein neues Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.
Die heutige Neufassung der Entgeltsatzung Wasserversorgung betrifft die Änderung des Umganges mit den ungenutzten Wasseranschlüssen. Nach § 17 der allgemeinen Wassersatzung ist der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet die Stilllegung/Abtrennung seines Anschlusses anzumelden. Diese erfolgt auf Kosten des Grundstückseigentümers. Die Realität zeigt, dass Aufgrund dieser Kostentragung notwendige Abmeldungen nicht erfolgen. Durch das Verbleiben der ungenutzten Anschlüsse am Versorgungsnetz steigt das Risiko einer lokalen Verkeimung des Netzes. Erfahrungsgemäß sind Abmeldungen der Wasseranschlüsse selten. Die Übernahme der Kosten in die laufenden Entgelte wird keine relevante Auswirkung auf deren Höhe haben.
Die neuen bzw. geänderten Passagen sind mit einem Doppel-Unterstrich gekennzeichnet. Die Passagen, die in der neuen Version entfallen, sind noch als durchgestrichene Bereiche sichtbar. In der finalen Version werden diese Kennzeichnungen entfallen.
Alle Änderungen sind in der folgenden Tabelle aufgelistet:
| Bezug (neuer Stand) | Änderung |
| § 20 Abs. 2 | Das Ministerium der Finanzen hat am 28.10.2021 ein aktuelles Rundschreiben über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ausgegeben. |
| § 21 Abs. 1 | Änderung Aufgrund des Wegfalls des Stilllegens und des Abtrennen des Grundstückanschlusses. |
| § 21 Abs. 7 | Neuer Absatz der das Stilllegen oder Abtrennen von Grundstückanschlüssen vom Aufwendungsersatz befreit. Die zwei weiteren Absätze verschieben sich dementsprechend. |
| § 22 Abs. 2 | Erweiterung der Definition eines zusätzlichen Grundstücksanschlusses |
| § 22 Abs. 5 | Neuer Absatz. Kopiert aus der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. Stellt keine Änderung der bisherigen Vorgehensweisen dar, die Regelung war schriftlich nicht festgehalten. Die drei folgenden Absätze verschieben sich entsprechend. |
Das geplante Inkrafttreten der neuen Satzung ist der 01.06.2024.
Anträge / Anregungen / persönliche Erklärungen:
Frau Matysek, Sachbearbeiterin Technischer Service, erläutert die geplanten Änderungen und merkt an, dass am Ende das Datum der Unterzeichnung nach der Zustimmung des Verbandsgemeinderates gemäß §7g auf der Satzung stehen wird.
Beschluss:
1. Der Verwaltungsrat beschließt einstimmig die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen, Anstalt des öffentlichen Rechts (Entgeltsatzung Wasserversorgung) gem. Anlage 1 zur Vorlage dieser Sitzung.
2. Der Verwaltungsrat bittet den Verbandsgemeinderat um Zustimmung gem. §7 (3)g Anstaltssatzung.
Finanzielle Auswirkung:
Die Kosten für die Stilllegungen / Abtrennungen der ungenutzten Wasserhausanschlüsse werden durch laufende Entgelte finanziert.
| TOP 3.3: | Neufassung der Allgemeinen Entwässerungssatzung |
Folgender Sachverhalt liegt dem Verwaltungsrat als Sitzungsvorlage vor:
Die aktuell gültige Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR wurde in der Verwaltungsrat Sitzung am 23.09.2021 beschlossen und trat zum 01.11.2021 in Kraft.
Seit der letzten Neufassung gab es kein neues Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.
Die heutige Neufassung der Allgemeinen Entwässerungssatzung betrifft die Aufnahme der neuen Erschließungsstraßen in die Anlagen 1 und 3.
Die zweite Änderung betrifft die Regelungen bzgl. der Kleinkläranlagen. In Abstimmung mit dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz (GStB) wurden in einem gemeinsamen Termin mit der Unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung die Regelungen für die Kleinkläranlagen neu gefasst. Die Ergebnisse dieses Termins finden sich in den entsprechenden §§.
Die neuen bzw. geänderten Passagen sind mit einem Doppel-Unterstrich gekennzeichnet. Die Passagen, die in der neuen Version entfallen, sind noch als durchgestrichene Bereiche sichtbar. In der finalen Version werden diese Kennzeichnungen entfallen.
Alle Änderungen sind in der folgenden Tabelle aufgelistet:
| Bezug (neuer Stand) | Änderung |
| § 2 Nr. 10 | Klärung des Sachverhaltes in einem gemeinsamen Termin mit der GStB und der Kreisverwaltung ergab, dass Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf das Grundstück keine gängige Praxis mehr ist und dennoch kein Ausschlusskriterium zur Errichtung einer Kleinkläranlage in privater Trägerschaft |
| §§ 14 und 15 | Aus der vorherigen Begründung ergibt sich die Änderung der beiden §§, in dem die Voraussetzung der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht entfällt. Des Weiteren betrifft der § 14 die Kleinkläranlagen die noch vor dem Jahr 1991 errichtet wurden und der § 15 die zum späterem Zeitpunkt entstanden sind bzw. in Zukunft erforderlich werden können.Der Inhalt des § 15 war nicht ausreichend um das Vorgehen zur Genehmigung einer Kleinkläranlage mit weitgehenden Reinigung anzuzeigen. |
| Anhang 1 | Ortsgemeinde Gensingen wurde um die neuen Straßen aus dem NBG westl. der Alzeyer Straße ergänzt.Die letzte Recherche der alten Projektunterlagen ergab, dass das Gewerbegebiet in Zotzenheim bei seinem 1. Bauabschnitt im Trennsystem erschlossen wurde und der 2. Bauabschnitt nur mit Schmutzwasser. Hier die Korrektur. |
| Anhang 3 Punkt 2 | Die Straßennamen sowohl im Gewerbe- wie auch im Neubaugebiet in Gensingen sind bereits bekannt. Die Straßennamen sind für die Bürger benutzerfreundlicher als die Namen der B-Pläne/ Neubaugebiete.Die Erkenntnis bzgl. des Entwässerungssystems der Straße „Am Neuen Graben“ in Zotzenheim resultiert in der Präzisierung, welche Hausnummer kein Niederschlagswasser einleiten dürfen. |
Das geplante Inkrafttreten der neuen Satzung ist der 01.06.2024.
Anträge / Anregungen / persönliche Erklärungen:
Frau Matysek, Sachbearbeiterin Technischer Service, erläutert die geplanten Änderungen und merkt an, dass am Ende das Datum der Unterzeichnung nach der Zustimmung des Verbandsgemeinderates gemäß §7h auf der Satzung stehen wird. Ein Ratsmitglied bittet darum, die Nummerierung im § 14 anzupassen. Dies wird in der finalen Version angepasst.
Beschluss:
1. Der Verwaltungsrat beschließt einstimmig die Neufassung der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen, Anstalt des öffentlichen Rechts (Allgemeine Entwässerungssatzung) gem. Anlage 1 zur Vorlage dieser Sitzung.
2. Der Verwaltungsrat bittet den Verbandsgemeinderat um Zustimmung gem. §7 (3)g Anstaltssatzung.
TOP 3.4: | Neufassung der Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung |
Folgender Sachverhalt liegt dem Verwaltungsrat als Sitzungsvorlage vor:
Die aktuell gültige Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen AöR wurde in der Verwaltungsrat Sitzung am 23.09.2021 beschlossen und trat zum 01.01.2022 in Kraft.
Seit der letzten Neufassung gab es ein neues Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz. Die darin enthaltenen Änderungen wurden übernommen.
Die heutige Neufassung der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung betrifft die Anpassung der Angaben in der Anlage 2 an die Gegebenheiten unserer Verbandsgemeinde (VG) anstatt die reine Übernahme der Regelungen aus dem Satzungsmuster.
Die zweite Änderung betrifft den Wechsel des Stichtages für die Berechnung bestimmter Gebühren / Beiträge. Es wurde das Datum übernommen, welches durch das Steueramt der VG bevorzugt wird.
Die neuen bzw. geänderten Passagen sind mit einem Doppel-Unterstrich gekennzeichnet. Die Passagen, die in der neuen Version entfallen, sind noch als durchgestrichene Bereiche sichtbar. In der finalen Version werden diese Kennzeichnungen entfallen.
Alle Änderungen sind in der folgenden Tabelle aufgelistet:
| Bezug (neuer Stand) | Änderung |
| § 5 Abs. 1 | Redaktionelle Änderung |
| § 5 Abs. 2 Nr. 3 | Redaktionelle Änderung |
| § 5 Abs. 3 Nr. 6a | Korrektur eines Tippfehlers |
| § 22 Abs. 2 | Nach Rücksprache mit dem Steueramt der VG ist der Stichtag 30. November zu nutzen |
| § 22 Abs. 3 | Detailliertere Benennung der Kalkulation der Grundgebühr Weinbau gem. Mustersatzung. Die letzte Gebührenkalkulation bestätigt dieses. |
| § 25 Abs. 2 | Nach Rücksprache mit dem Steueramt der VG werden die befestigten und tatsächlich angeschlossenen Flächen nicht jährlich abgefragt. Der Stichtag ist somit irrelevant. |
| § 25 Abs. 3 | Klarstellung die Meldepflicht der Änderung an den befestigten und tatsächlich angeschlossenen Flächen liege beim Grundstückseigentümer. |
| § 26 | Redaktionelle Anpassung des Titels. |
| IV Abschnitt Seite 16 | Redaktionelle Anpassung des Titels. |
| § 33 Abs. 2 | Nach Rücksprache mit dem Steueramt der VG ist der Stichtag 30. November zu nutzen |
| Anlage 2 Nr. 2 | Die Wohnmobilstellplätze sind in der Mustersatzung nicht enthalten. Eine konkrete Regelung ist jedoch in unseren VG notwendig. Vorgeschlagen werden 2 EGW pro Stellplatz. |
| Anlage 2 Nr. 5 | Rückkehr zu der Regelung aus der Entgeltsatzung 2018-2021, da die Neuberechnung zur mehrfach größeren Kostenbelastung der Gaststätten geführt hat. Auf die Einnahmen der VG-Werke hatte diese Erhöhungen jedoch keine besondere Auswirkung. Die Straußwirtschaften fallen aus der Auflistung wieder raus. Deren Betrieb beschränkt sich auf wenige Tage im Jahr welches keine bedeutende Auswirkung auf den Kanalbetrieb hat. |
| Anlage 2 Nr. 9 | In unseren VG befinden sich Tennishallen welche in der Mustersatzung nicht eindeutig definiert sind. Da die Personenbelegung der Tennishallen der Belegung der Tennisplätze entspricht, werden die Tennishallen in die Auflistung aufgenommen und den Tennisplätzen gleichgestellt. |
Das geplante Inkrafttreten der neuen Satzung ist der 01.06.2024.
Anträge / Anregungen / persönliche Erklärungen:
Frau Matysek, Sachbearbeiterin Technischer Service, erläutert die geplanten Änderungen und merkt an, dass am Ende das Datum der Unterzeichnung nach der Zustimmung des Verbandsgemeinderates gemäß §7g auf der Satzung stehen wird.
Bei der vergangenen Satzungsanpassung wurden diese an das Muster des Gemeinde- und Städtebundes angepasst, was bei den Gaststätten teils zu hohen Forderungen geführt hat. Die hierfür notwendigen Einwohnergleichwerte liefert die Verbandsgemeinde. Im Laufe der Beratung wurde die Bitte geäußert, dass man bei der Verbandsgemeinde schriftlich anfragt, wie die Berechnung der Schmutzwassergebühr für Straußwirtschaften/Gutsschänken/Gaststätten erfolgt, die Hoffeste oder sonstige Veranstaltungen durchführen. Das Ergebnis wird in einer der nächsten Sitzungen bekannt gegeben.
Auf Nachfrage von Ratsmitglied Herrn Immesberger, warum die Satzung nicht rückwirkend in Kraft tritt, informiert Frau Lücking, Fachgebietsleiterin Zentraler Service, dass dies mit zu hohen Kosten und zu viel Aufwand für die Bescheidung verbunden wäre.
Beschluss:
1. Der Verwaltungsrat beschließt einstimmig die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen, Anstalt des öffentlichen Rechts (Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) gem. Anlage 1 zur Vorlage dieser Sitzung.
2. Der Verwaltungsrat bittet den Verbandsgemeinderat um Zustimmung gem. §7 (3)g Anstaltssatzung.
Finanzielle Auswirkung:
Die aktuell gültige Berechnung der Einwohnergleichwerte für Gastronomie- und Restaurationsbetriebe bedeutet für die Betreiber eine Erhöhung der Grundgebühr Schmutzwasser die zwischen 2-fach und 5-fach variiert. Im Zuge der Erstellung des Wirtschaftsplanes 2024 wurden bei der Berechnung der Einwohnergleichwerte für Gastronomie- und Restaurationsbetriebe bereits die reduzierten Zahlen berücksichtigt.
| TOP 4: | Mitteilungen und Anfragen |
| TOP 4.1: | Ergebnis Sanierung Hallenbad Gensingen |
Folgender Sachverhalt liegt dem Verwaltungsrat als Sitzungsvorlage vor:
Der offizielle Projektstart war bereits am 23.03.2016. Es wurde eine Vorplanung erstellt und alle damals vorhandenen Fördertöpfe durch entsprechende Anträge in Anspruch genommen.
Die Sanierung war aus gesetzlichen Vorgaben zwingend erforderlich. Lediglich ein Neubau hätte eine Alternative darstellen können. Da die Bausubstanz aber prinzipiell noch in gutem Zustand bewertet wurde, beschlossen die Gremien eine circa 12.000.000 € günstigere Sanierung.
Ohne entsprechende Fördermittel wäre die Sanierung allerdings nur schwer bis gar nicht umsetzbar gewesen.
Die Verantwortlichen der Landeszuwendung wurden deshalb persönlich an das Sanierungsobjekt herangeführt, um Ihnen die Wichtigkeit des Standortes und den notwendigen Sanierungsumfang vor Ort darzustellen. Das führte dazu, dass das Projekt innerhalt von nur 4 Wochen, Anfang 2018, von Null auf Platz 1 der Förderliste gesetzt wurde.
Die ausführliche Planung sowie das Genehmigungs- und Ausschreibungsverfahren ergaben einen sehr strammeren Zeitplan, um den Vorgaben des Fördermittelgebers gerecht zu werden. Trotzdem konnte diese Phase bereits im September 2018 abgeschlossen werden. Die anschließende Bauphase erfolgte vom 09.01.2019 bis zum 28.02.2020.
Nach der Wiedereröffnungsfeier am 21.03.2020, sollte das Hallenbad am darauffolgenden Tag seine Pforten wieder öffnen. Die einsetzende Corona-Pandemie mit ihren bekannten Folgen verhinderte das Vorhaben leider bis zum 14.09.2020.
| Projektdaten | ||
| - | Bauherr: | Verbandsgemeinde Sprendlingen Gensingen, vertreten durch Herrn Scherer |
| - | Auftraggeber: | VG-Werke Sprendlingen-Gensingen AÖR, vertreten durch Frau Glöde |
| - | Projektleitung: | Achim Matthes (Stellvertretung Fr. Glöde, Herr Ritzmann, Frau Glöde) |
| - | Haupt- und Fachplaner: | BZM Architekten |
| - | Weitere Planer: | Kluck und Partner, TGA Planungspartner, KuA-Consult, CDI |
|
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| Baumanagement, BVS Baustatik Sachverständiger, Donnersberger SiGeKo mbH, fire protection consult, KS Vermessung und Bewertung GbR, ITA Ingenieurgesellschaft, Dr. Matthias Kirschenknapp |
| - | Projektbesprechungen: | insgesamt 135 - zur Vorplanung, für die Planung und am Bau |
| - | Ausschreibungen: | 20 Gewerke |
| - | Beteiligte Firmen: | 82 |
| - | Rechnungen: | 297 |
Projektkosten und Förderung:
Durch den Verbandsgemeinderat und den Verwaltungsrat wurde ein Projektbudget von 2.800.000 € beschlossen.
Die Feststellung der Projektkosten ergab nach Freigabe der letzten Rechnung eine Endsumme von 2.900.000 €. In dieser Summe sind die unten aufgeführten Fördermittel mit einer Gesamtzuwendung von 843.106 € enthalten.
Somit konnte das Projekt sehr positiv mit einer Budgetüberschreitung von lediglich rund 3,6 Prozent abgeschlossen werden.
Gesamtübersicht aller Förderungen für die Hallenbadsanierung
| Förderungsgeber | Summen | Förderart |
| Landeszuwendung Sportstättenförderung über ADD 30% auf die bewilligten zuwendungsfähigen Kosten | 572.000,00 € | Zuwendung |
| Kreisförderung 10% auf die von der ADD bewilligten zuwendungsfähigen Kosten | 190.540,00 € | Zuwendung |
| PTJ - investiver Klimaschutz 30 % für die Beleuchtungsanpassung | 20.452,00 € | Zuwendung |
| Kreisförderung Landkreis - Sportstättenförderung Ehrenamt 50% der Gesamtsumme für eine Fördermaßnahme welche den Kriterien entsprach | 60.114,00 € | Zuwendung |
| Gesamtzuwendung | 843.106,00 € |
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Die Zahlung der letzten Förderschlussrate hatte sich über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren hinausgezogen und wurde im Dezember 2023 angewiesen.
Seit diesem Zeitpunkt kann das Projekt als endgültig und letztlich sehr positiv abgeschlossen gelten, denn am Ende gab es eine Budgetüberschreitung von lediglich 3,6 Prozent.
Die vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit mit dem Hauptplaner, den Fachplanern und den ausführenden Firmen, war die fundamentale Grundlage zum Projekterfolg. Unser Dank für deren Weitsicht geht aber auch an den Bauherrn, den Verbandsgemeinderat und dem Verwaltungsrat und nicht zuletzt an das gesamten Schwimmbadteams, wegen seiner sehr guten und tatkräftigen Unterstützung.
Anträge / Anregungen / persönliche Erklärungen:
Der Vorsitzende berichtet über den finalen Stand der Hallenbadsanierung. Ein Ratsmitglied stellt fest, dass die Sportstättenförderung sehr niedrig ausgefallen ist. Die Ratsmitglieder sind mehr als enttäuscht, dass die Sportstättenförderung für die Vorhaltung eines Sportbades, wie das in Gensingen, nicht mehr gefördert wird. Immerhin trainieren dort mehr als 20 Schulen, Kindergärten und Vereine und die Nachfrage für weitere Zeiten ist groß.
| TOP 4.3: | Aktion Schulschwimmen |
Wie bereits in der letzten Sitzung angekündigt, findet am 16.05.2024 im Rahmen der Auftaktveranstaltung der „Schwimmgipfel“ des Ministeriums für Bildung statt, der das Schulschwimmen attraktiver machen soll. Frau Ministerin Dr. Stefanie Hubig wird vor Ort Kindern der Grundschule Saulheim beim Schwimmunterricht zusehen.
| TOP 4.4: | Kläranlagenausbau |
Herr Spenst informiert das Gremium über den aktuellen Stand des Kläranlagenausbaus. Der neue Schlammweg wurde in Betrieb genommen und die Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Verwertung sind bereits gegeben. Leider sind die Rührwerke defekt und müssen zur Reparatur ins Ausland geschickt werden. Hier sind wir aber noch in der Gewährleistungszeit. Die Inbetriebnahme der Microgasturbine ist für Ende Mai geplant.
| TOP 4.2: | 72-Stunden-Aktion 2024 |
Der Vorsitzende informiert, dass eine 72-Stunden-Aktion vom 18. bis 21. April 2024 im Hallenbad Gensingen stattgefunden hat und das Bad dafür kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Bei der Aktion wurden Spenden für die Seenotrettung gesammelt und die Bürger waren aufgefordert, rund um die Uhr dafür Bahnen zu schwimmen. Die 72-Stunden-Aktion ist eine Sozialaktion des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) und seiner Verbände und findet jedes Jahr statt. Ein Artikel im Amtsblatt folgt.
| TOP 4.5: | Anfrage NBG Gensingen |
Ratsmitglied Herr Immesberger fragt nach, ob der Fachbereich 2 der Verbandsgemeinde für die VG-Werke die Bescheidung für die erstmalige Erschließung für alle Grundstückseigentümer des NBG „Westlich der Alzeyer Straße“ der OG Gensingen bereits durchgeführt hat. Die VG-Werke prüfen das und liefern die Antwort mit der Niederschrift nach. Die Prüfung hat ergeben, dass die Bescheidung für die Betriebszweige Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung der VG-Werke erfolgt ist.
Es liegen keine weiteren Mitteilungen und Anfragen vor.