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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 38/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Vom Ortsgemeinderat St.Johann

Am Montag, dem 26.08.2024 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Hans Bergmann und Ortsbürgermeisterin Sandra Bergmann die 1. konstituierende Sitzung des Ortsgemeinderates St. Johann statt.

Die einzelnen Themen der Tagesordnung wurden wie folgt beraten und beschlossen:

TOP 1: Fragen der Einwohner

Es werden keine Fragen gestellt.

TOP 2: Verabschiedung der ausgeschiedenen Ratsmitglieder

Von den zu verabschiedenden Ratsmitgliedern hat sich Tanja Zeller entschuldigt.

Ortsbürgermeister Bergmann verliest anschließend die Urkunde für Lothar Hofmann und überreicht sie ihm mit einem herzlichen Dank für seine Tätigkeit im Ortsgemeinderat. Beigeordneter Volker Schäfer wird mit einer Ehrenurkunde für seine 28jährige Ratsmitgliedschaft geehrt.

Aus den Händen des Ersten Beigeordneten Hauenstein erhält Hans Bergmann je eine Dank- und Ehrenurkunde für seine 25jährige kommunalpolitische Tätigkeit als Ortsbürgermeister für die Gemeinde Sankt Johann.

TOP 3: Verpflichtung der Ratsmitglieder

Der Wahlausschuss St. Johann hat in seiner Sitzung vom 13.06.2024 das Wahlergebnis zur Wahl der Ortsgemeinderäte festgestellt.

Die gewählten Ratsmitglieder wurden über die Wahl in den Ortsgemeinderat schriftlich informiert.

Der Verzicht auf das Amt eines Ratsmitglieds ist dem Ortsbürgermeister schriftlich zu erklären;

die Erklärung ist nicht widerruflich. Nach § 45 Abs. 1 KWG wird bei einem Verzicht auf das Mandat die nächste noch nicht berufene Person aus dem Wahlvorschlag als Ersatzperson in den Ortsgemeinderat berufen.

Ortsbürgermeister Bergmann verpflichtet alle Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Ortsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

Ist ein Ratsmitglied erneut gewählt worden, ist auch eine erneute Verpflichtung vorzunehmen, da das bisherige Mandat nicht fortgesetzt, sondern ein neues übernommen wird.

Die Verpflichtung obliegt dem Ortsbürgermeister als Organ und nicht als Vorsitzendem.

Die Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten als Ratsmitglied ist eine formale Bekräftigung. Sie ist darüber hinaus eine feierliche Deklaration, die die besondere Bedeutung des Amtes eines Ratsmitglieds zum Ausdruck bringt. Eine rechtsbegründende Wirkung hat die Verpflichtung nicht.

Den Ratsmitgliedern wird ihr Amt unmittelbar durch die rechtsgültige, konstitutiv wirkende Wahl übertragen.

Verweigert ein Ratsmitglied die Verpflichtung, gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt (§ 30 Abs. 2 Satz 2 GemO). Der Verzicht auf das Mandat ist damit nicht verbunden.

Der Verzicht auf den Amtsantritt bewirkt lediglich den vorläufigen Verzicht des Ratsmitglieds, die Mitgliedschaftsrechte ab diesem Zeitpunkt auch auszuüben.

Die Verpflichtung kann jederzeit nachgeholt werden.

TOP 4: Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung des neuen Ortsbürgermeisters / der neuen Ortsbürgermeisterin

Der Wahlausschuss für die Wahl des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin hat in seiner Sitzung am 12.06.2024 das Ergebnis der Wahl des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin wie folgt festgestellt:

I.

Zur Wahl des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin waren 686 Personen wahlberechtigt, davon haben 462 Personen gewählt.

Die Wahlbeteiligung betrug 67,3 v.H. Die Stimmabgabe von 453 Wählerinnen und Wählern war gültig, von 9 Wählerinnen und Wählern ungültig.

II.

Von den gültigen Stimmen entfielen auf:

Bewerber

(Träger des Wahlvorschlags)

Stimmen

Stimmanteil

Bergmann, Sandra

(Bürgerliste St. Johann e.V. )

245

54,08 %

Echtenacher, Adrian (Echtenacher)

208

45,92

Der Wahlausschuss stellt fest, dass der Bewerber Sandra Bergmann mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und somit gewählt ist.

Ehrenamtliche Ortsbürgermeister*innen sind nach den Vorschriften des Beamtenrechts zu Beamten zu ernennen. Sie werden in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung. Die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin erfolgen durch dessen noch im Amt befindlichen Vorgänger oder durch den allgemeinen Vertreter. Ist ein allgemeiner Vertreter nicht vorhanden oder noch nicht ernannt, so erfolgen die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin durch ein vom Gemeinderat beauftragtes Ratsmitglied.

Der nach § 67 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu leistende Diensteid trägt folgenden Wortlaut:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, anstelle der Worte „ich schwöre“ andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

Ortsbürgermeister Bergmann verliest die Ernennungsurkunde, ernennt Frau Sandra Bergmann zur neuen Ortsbürgermeisterin und übergibt ihr die Urkunde. Sie spricht den Amtseid und wird in ihr Amt eingeführt.

Anschließend wird sie mit einem Blumenstrauß mit allen guten Wünschen für eine glückliche Hand für die Ortsgemeinde Sankt Johann beglückwünscht.

TOP 5: Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates

Sach- und Rechtslage:

Der Gemeinderat beschließt im Rahmen der Bestimmungen der Gemeindeordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder eine Geschäftsordnung. Die Geltung der Geschäftsordnung ist auf die jeweilige Wahlzeit des Gemeinderats beschränkt. Nach der Neuwahl hat der Gemeinderat erneut über die Geschäftsordnung zu beschließen; bis dahin gilt die bisherige Geschäftsordnung. Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl ein Beschluss nicht zustande, so gilt eine Mustergeschäftsordnung, die das fachlich zuständige Ministerium bekanntmacht. Wer berechtigt ist, an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilzunehmen, kann im Rahmen der Geschäftsordnung das Wort ergreifen, jedoch keine Anträge stellen. (§ 37 Abs. 1-3 GemO)

Das Ministerium des Innern und für Sport (MdI) gibt nach Erörterung mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte heraus. Die aktuelle Fassung der Mustergeschäftsordnung ist niedergelegt in der Verwaltungsvorschrift (VV) des MdI vom 21.11.1994, zuletzt geändert durch VV vom 24.06.2016. Nach Auskunft des Gemeinde- und Städtebundes (GStB) hat das MdI mitgeteilt, dass im Rahmen der Kommunalwahlen 2024 keine Änderung der Mustergeschäftsordnung vorgesehen ist. Die Fassung vom 24.06.2016 hat somit weiter Bestand.

Um der Digitalisierung der Gremienarbeit besser Rechnung zu tragen, hat der GStB bereits vor der letzten Wahlzeit der kommunalen Gremien in Abstimmung mit dem Innenministerium ergänzende Formulierungen entwickelt, die zudem den Erfordernissen des Datenschutzes entsprechen. Diese Ergänzungen hat der Ortsgemeinderat bereits in die für die Wahlzeit 2019-2024 beschlossene Geschäftsordnung übernommen.

Mit Inkrafttreten des § 35 a GemO kann der Gemeinderat in der Geschäftsordnung zulassen, dass Ratsmitglieder an den Sitzungen des Gemeinderats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen (sog. hybride Sitzungen). Sofern dies gewünscht wird, gibt es auch hierzu eine Arbeitshilfe des GStB. Die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen sind jedoch aufwändig. Zudem ist die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung nicht in allen Fällen zulässig; bei konstituierenden Sitzungen, Satzungsbeschlüssen, geheimen Abstimmungen und Wahlen gilt die Präsenzpflicht.

Unter Verzicht auf die Zulassung hybrider Sitzungen entspricht die dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates für die Wahlzeit 2024-2029 der Geschäftsordnung, die bereits für die Wahlzeit 2019-2024 beschlossen wurde.

Der neue Ortsgemeinderat sieht keinen Beratungsbedarf und beschließt wie folgt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat St. Johann beschließt die dieser Sitzungsvorlage im Entwurf beigefügte Geschäftsordnung auf der Grundlage der aktuellen Mustergeschäftsordnung einschl. der Ergänzungen zur digitalen Gremienarbeit.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Ja-Stimmen

: 10

Enthaltungen

: 1

TOP 6: Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

a) Wahl eines Ersten Beigeordneten

b) Wahl weiterer Beigeordneter und Festlegung der Vertretungsreihenfolge

Sach- und Rechtslage:

Die Beigeordneten werden vom Ortsgemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 gewählt.

§ 53 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten soll spätestens acht Wochen nach der Wahl des Gemeinderats oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.

Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt werden, die dem Ortsgemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Der 1. Beigeordnete und die weiteren Beigeordneten werden in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält.

Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen.

Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen,

die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los,

wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los,

wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

a) Wahl eines Ersten Beigeordneten

b) Wahl weiterer Beigeordneter und die Festlegung der der Vertretungsreihenfolge durch Ratsbeschluss. Nach den Hauptsatzungen haben die Ortsgemeinden Aspisheim, Badenheim, Gensingen, Grolsheim, Horrweiler, Sprendlingen, St. Johann, Welgesheim, Zotzenheim bis zu 3 Beigeordnete, die Ortsgemeinde Wolfsheim bis zu 2 Beigeordnete.

Nach der Wahl werden die gewählten Beigeordneten vom Ortsbürgermeister ernannt, vereidigt und in das Amt eingeführt. Im Falle der Wiederwahl eines Beigeordneten entfallen Vereidigung und Amtseinführung.

Dies gilt nicht bei der Wahl eines bisherigen weiteren Beigeordneten zum Ersten Beigeordneten.

Verlauf der Beratung

Ortsbürgermeisterin Sandra Bergmann bittet den Rat um die Bildung eines Wahlausschusses.

Den Wahlausschuss bilden, einstimmig bei 1 Enthaltungen gewählt, Alexander Wolf und Holger Josten.

11 Wahlberechtigte werden einzeln zur Stimmabgabe aufgerufen.

Der erste Wahlvorschlag gilt der Wahl des Ersten Beigeordneten.

Als einzigen Kandidaten schlägt Ratsmitglied Volker Schäfer Herrn Klaus Spiegel vor.

Die Ortsbürgermeisterin vergewissert sich, dass dieser, im Falle seiner Wahl, diese auch annehme.

Die Wahlhandlung folgt:

1. Der Ortsgemeinderat Sankt Johann wählt Herrn Klaus Spiegel zum Ersten Beigeordneten der Ortsgemeinde.

Wahlergebnis:

Ja-Stimmen

: 10

Nein-Stimmen

: 1

Das Wahlergebnis wird bestätigt. Klaus Spiegel nimmt die Wahl an. Darauf folgt seine Ernennung und Vereidigung: Klaus Spiegel leistet den Amtseid. Er erhält die Ernennungsurkunde von Ortsbürgermeisterin Bergmann und bedankt sich für das Vertrauen.

Für die Vertretungsreihenfolge 2 schlägt Ratsmitglied Alexander Wolf Herrn Volker Schäfer auch hier als einzigen Kandidaten vor. Dieser wird das Amt im Falle seiner Wahl ebenfalls annehmen.

Die Wahlhandlung folgt:

2. In Vertretungsreihenfolge 2 wählt der Ortsgemeinderat Sankt Johann Herrn Volker Schäfer zum Beigeordneten der Ortsgemeinde.

Wahlergebnis:

Ja-Stimmen

: 10

Enthaltungen

: 1

Damit ist Volker Schäfer zum 2. Beigeordneten gewählt. Er wird von der Ortsbürgermeisterin ernannt und erhält die Ernennungsurkunde. Eine Vereidigung entfällt aufgrund der Wiederwahl. Auch er bedankt sich für seine Wiederwahl.

TOP 7: Mitteilungen und Anfragen

TOP 7.1: Gratulation zur Wahl und Unterstützungsangebot für das kommunale Ehrenamt von Herrn Staatsminister Ebling

Staatsminister Ebling gratuliert zur Wahl in das kommunale Ehrenamt. Das vollständige Schreiben ist als Anlage im Ratsinfosystem beigefügt.