Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landes-verordnung über die Aufwandentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
| Lohn- und Verdienstausfall für Mitglieder des Gemeinderates und von Ausschüsse | |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden, abweichend von Absatz 1, durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Standorten befinden, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
| 1. | Am Rathaus |
| 2. | Römerstraße 17 |
| 3. | Pierre-de-Bresse-Platz und |
| 4. | Parkplatz der Goldberghalle |
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch den Aushang an der in dem vorstehenden Absatz 4 genannten Bekanntmachungstafel. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandlos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Der Gemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Gemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung.
(1) Der Gemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss; der Hauptausschuss hat 9 Mitglieder und für Jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter.
(2) Der Gemeinderat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse:
| 1. | Planungs- und Bauausschuss |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 3. | Umlegungsausschuss |
| 4. | Kultur-, Sozial- und Sportausschuss |
(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 3 haben 9 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter.
(4) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 und 2 werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet.
Den Ausschüssen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1-4 müssen mindestens zur Hälfte Ratsmitglieder angehören. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter(innen) der Ausschussmitglieder
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem gehobenen Dienst vergleichbaren Arbeitnehmer der Gemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen; |
| 2. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
| 3. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000 €. Der Gemeinderat ist in der folgenden Sitzung hierüber zu informieren. |
| 4. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie Hingabe und Darlehen der Gemeinde, sofern nicht der Ortsbürgermeister hierzu ermächtigt ist. Der Gemeinderat ist in der folgenden Sitzung hierüber zu informieren. |
| 5. | Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO. Der Gemeinderat ist in der folgenden Sitzung hierüber zu informieren, |
| 6. | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 7. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| 8. | Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| 9. | Stundung und Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist. |
Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 7 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Nr. 1 LPersVG wahr.
(3) Dem Planungs- und Bauausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB für |
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| a) Ausnahmen und Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 BauGB) |
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| b) Die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) |
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| c) Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB). |
| 2. | Vergabe von Bauaufträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. |
| 3. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall. Bei der Veräußerung von Grundstücken darf der Ortsbürgermeister Verträge nur zu dem vom Ortsgemeinderat beschlossenen Verkaufspreis abschließen und außerdem nur dann, wenn der Käufer nicht mehr als ein Grundstück erwerben möchte und absehbar ist, dass die im Verkaufsgespräch bekannt gegebene Nutzung keine Ausübung eines baurechtlichen Ermessensspielraumes voraussetzt. Ausgenommen von der Aufgabenübertragung ist der Verkauf von Grundstücken an einen Bauträger. Der Ortsgemeinderat ist über den Verkauf von Grundstücken zu unterrichten. |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall. |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses. |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates. |
| 5. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag in Höhe von 500 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen. |
| 6. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte. |
| 7. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung, |
| 8. | Abgabe aller verbindlichen Erklärungen im Rahmen von Insolvenzverfahren (Zustimmung zum Insolvenzplan, Modifizierung der Gläubigerforderungen, usw.) bis u einer Höhe von 3.000 €. Der zuständige Ausschuss ist zu unterrichten. |
| 9. | Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung. |
Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.
Die Gemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.
Nachgewiesener Lohnausfall für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder seinen Ausschüssen wird in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 25,57 € je Stunde.
Personen, die weder eine Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von je 25,57 € je Stunde, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 25,57 € je Stunde, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert. Entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).
Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.
Der Verdienstausfall des Ortsbürgermeisters durch Freistellung unter Wegfall der Bezüge (§ 20 UrIVO) wird bis zu 30 % der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ersetzt.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(2) § 7 gilt entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.
Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 11,20 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(3) § 7 gilt entsprechend.
(1) Ortsbürgermeister, Beigeordnet sowie Ortsgemeinderatsmitglieder die schriftlich auf die Zustellung der Einladung zu Sitzungen und deren Anlagen sowie Niederschriften in Papierform verzichten, erhalten zur Abgeltung ihrer Auslagen für elektronische Einrichtungen, Datenübertragung und ggf. selbst angefertigte Ausdrucke eine monatliche Pauschale in Höhe von 7 Euro je Monat ihrer Gremienzugehörigkeit von der Ortsgemeinde, sofern sie nicht bereits seitens der Verbandsgemeinde eine Pauschale zum gleichen Zweck erhalten.
(2) Ortsgemeinderatsmitglieder, die von der Möglichkeit der pauschalen Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 Gebrauch machen, erhalten auch für andere Gremien, Beiräte und Arbeitskreise der Ortsgemeinde, n denen sie Mitglied sind, keine der genannten Dokumente in Papierform.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 09.03.2018 außer Kraft.
Hinweis nach §24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung(Gem0) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt werden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde(Verbandsgemeinde)-verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.