Der Ortsgemeinderat Aspisheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsübersicht: | |
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit |
| § 4 | Inkrafttreten |
| Anlage zur Friedhofsgebührensatzung | |
| I. | Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten |
| II. | Verlängerung des Nutzungsrechtes zu den Grabstätten |
| III. | Gebühren für die friedhofsseitige Herstellung der Einfassung |
| IV. | Ausheben und Schließen der Gräber |
| V. | Benutzung der Leichenhalle |
| VI. | Umbettung von Leichen und Aschen |
| VII. | Kostenpauschale für das Abräumen der Gräber |
| VIII. | Gebühren für die Bestattung Auswärtiger |
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(1) Gebührenschuldner sind:
| a) | Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| b) | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.11.1990 in der Folge der 6. Änderungssatzung vom 22.12.2005 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Aspisheim vom 09.01.2024
| I. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten | ||
| Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte gem. § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für: | ||
| 1. | eine Einzelgrabstätte | 750,00 € |
| 2. | eine Doppelgrabstätte | 1.500,00 € |
| 3. | jede weitere Grabstätte | 1.500,00 € |
| 4. | eine Einzelrasengrabstätte | 1.250,00 € |
| 5. | eine Doppelrasengrabstätte | 2.500,00 € |
| 6. | eine Urnengrabstätte | 400,00 € |
| 7. | eine Kindergrabstätte bis zum angefangenen 6. Lebensjahr | 300,00 € |
| 8. | eine anonyme Urnengrabstätte incl. Aushub/Schließung | 200,00 € |
| II. Verlängerung des Nutzungsrechtes zu den Grabstätten nach Ziffer I. bei späteren Beisetzungen oder bei Verlängerungen zu Ehren der Bestatteten für jedes volle Jahr | ||
| 1. | für eine Einzelgrabstätte | 30,00 € |
| 2. | für eine Doppelgrabstätte | 60,00 € |
| 3. | für jede weitere Grabstätte | 60,00 € |
| 4. | für eine Einzelrasengrabstätte | 50,00 € |
| 5. | für eine Doppelrasengrabstätte | 100,00 € |
| 6. | für eine Urnengrabstätte | 15,00 € |
| 7. | für eine Kindergrabstätte | 15,00 € |
| III. Gebühren für die friedhofsseitige Herstellung der fußseitigen Einfassung und der seitlichen Plattenbeläge | ||
| 1. | für eine Einzelgrabstätte | 400,00 € |
| 2. | für eine Doppelgrabstätte | 500,00 € |
| 3. | für jede weitere Grabstätte | 500,00 € |
| 4. | für eine Urnengrabstätte | 300,00 € |
| 5. | für eine Kindergrabstätte | 300,00 € |
| IV. Ausheben und Schließen der Gräber | ||
| Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die der Ortsgemeinde tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. | ||
| V. Benutzung der Leichenhalle | ||
| 1. | für jede Bestattung | 150,00 € |
| 2. | für jede ausschließliche Urnenbeisetzung | 100,00 € |
| 3. | für die vorübergehende Einstellung einer Leiche je angefangenen Tag | 50,00 € |
| VI. Umbettung von Leichen und Aschen | ||
| Für die Umbettung werden die tatsächlich entstandenen Kosten zzgl. eines Verwaltungskostenzuschlags in Höhe von 10% berechnet. | ||
| VII. Kostenpauschale für das Abräumen der Gräber (§ 23 Friedhofssatzung) | ||
| 1. | Einzelgrabstätte 300,00 € | |
| 2. | Doppelgrabstätte 450,00 € | |
| 3. | Urnengrabstätte 150,00 € | |
| VIII. Gebühren für die Bestattung Auswärtiger (§ 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung) | ||
| Die Höhe des Entgelts für die Bestattung Auswärtiger, für die kein Anspruch auf Benutzung des gemeindlichen Friedhofs besteht, wird außerhalb der vorstehenden Gebührensätze durch den Abschluss einer Sondervereinbarung ein Zuschlag festgelegt. | ||
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.