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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 42/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Vom Ortsgemeinderat Badenheim

Am Donnerstag, dem 12.09.2024 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Jan Ott die 2. Sitzung des Ortsgemeinderates Badenheim statt.

Die einzelnen Themen der Tagesordnung wurden wie folgt beraten und beschlossen:

TOP 1:

Fragen der Einwohner

Es werden keine Fragen gestellt.

TOP 2:

Wahl von Ausschussmitgliedern

Sach- und Rechtslage:

Der Gemeinderat kann für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde zusammen (gemischte Ausschüsse); mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll jedoch Ratsmitglied sein. Personen, deren Amt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kommunalwahlgesetzes mit dem Amt eines Mitglieds des Gemeinderats nicht vereinbar ist, können einem Ausschuss nicht angehören.

Bei der Besetzung der Stellvertreter von gemischten Ausschüssen ist darauf zu achten, dass ein Ratsmitglied von einem Ratsmitglied und ein Bürger von einem Bürger vertreten wird. Die Auffassung, sonstige wählbare Bürger könnten auch von Ratsmitgliedern vertreten werden, weil auch Ratsmitglieder wählbare Bürger seien, übersieht, dass das Gesetz ausdrücklich die Mitgliedschaft von sonstigen wählbaren Bürgern, also von solchen Personen, die nicht bereits gewähltes Ratsmitglied sind, verlangt. Die ständige Änderung des Verhältnisses von Bürger und Ratsmitglieder je nach Vertretungssituation würde auch dem Grundsatz der Kontinuität widersprechen. Das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie deren Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger der Ortsgemeinde in den einzelnen Ausschüssen bestimmt der Ortsgemeinderat, wobei diese Bestimmungen auch durch die Hauptsatzung getroffen werden können.

Nach § 2 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Badenheim bildet der Gemeinderat folgende Ausschüsse:

  1. Bau- und Wegeausschuss
  2. Rechnungsprüfungsausschuss,
  3. Ausschuss für Kultur-, Jugendarbeit und Sport.

Der Bau- und Wegeausschuss sowie der Rechnungsprüfungsausschuss haben 3 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss für Kultur-, Jugendarbeit und Sport hat 6 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

Die Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet. Dem Bau- und Wegeausschuss sowie dem Rechnungsprüfungsausschuss sollen mindestens 2 Ratsmitglieder und dem Ausschuss für Kultur-, Jugendarbeit und Sport mindestens 3 Ratsmitglieder angehören; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden auf Grund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder oder Gruppe von Ratsmitgliedern) gewählt.

Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so ist hierüber abzustimmen; die vorgeschlagenen Personen sind gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats dem Wahlvorschlag zustimmt. Werden mehrere Wahlvorschläge gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt; für die Zuteilung der Sitze gilt § 41 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Ausschussmitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt. Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 33 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes) gewählt.

Gemäß § 45 GemO erfolgt die Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl nach § 41 KWG:

(1) Die Zuteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen erfolgt wie folgt: Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach der Teilung der Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunterliegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Wahlvorschläge entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen durch die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; zur Bestimmung des höheren Zuteilungsdivisors wird die Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen jeweils durch ihre um 0,5 verringerte Sitzzahl, die im vorausgegangenen Berechnungsschritt ermittelt wurde, geteilt. Als neuer Zuteilungsdivisor wird der Mittelwert zwischen dem kleinsten und zweitkleinsten Divisorkandidaten bestimmt. Sofern zwei oder mehr Divisorkandidaten nach Satz 7 den gleichen Wert haben, ist deren Zahl als neuer Zuteilungsdivisor zu bestimmen. Erhält eine Partei oder Wählergruppe durch Verringerung der Sitzzahl um 0,5 ein Ergebnis, das kleiner als null ist, wird sie bei der weiteren Bestimmung eines höheren Zuteilungsdivisors nach Satz 6 nicht berücksichtigt. Entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlvorschläge, ist zur Bestimmung eines niedrigeren Zuteilungsdivisors entsprechend den Sätzen 6 bis 8 umgekehrt vorzugehen. Bei den Berechnungen sind der Zuteilungsdivisor, die Divisorkandidaten und die einzelnen Sitzzahlen jeweils auf vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden.

(2) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 1 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend von Absatz 1 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt; dies gilt nicht für eine Listenverbindung verschiedener Parteien und Wählergruppen. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 1 zugeteilt.

(3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 und 2 auf die verbundenen Wahlvorschläge aufgeteilt.

(4) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.

Aufgrund der Sitzverteilung im Ortsgemeinderat ergibt sich folgende Sitzverteilung in den zu besetzenden Ausschüssen:

Ausschuss mit 3 Sitzen:

Ausschuss mit 6 Sitzen:

Beschluss:

Auf einstimmigen Antrag des Vorsitzenden über eine Abstimmung „en bloc“ wählt der Ortsgemeinderat Badenheim die Zusammensetzung der Ausschüsse wie folgt:

Bau- und Wegeausschuss (mind. 2x RM)

Rechnungsprüfungsausschuss (mind. 2x RM)

Ausschuss für Kultur-, Jugendarbeit und Sport (mind. 3x RM)

Der Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde wird nach den Bestimmungen der Umlegungsausschussverordnung vom 27.07.2007 gebildet. Aktuell befindet sich die Verbandsgemeindeverwaltung, bezgl. der Besetzung des Umlegungsausschusses, im Abstimmungsverfahren mit dem Vermessungs- und Katasteramt sowie mit der Kreisverwaltung Mainz-Bingen. Die Benennung und die Wahl der Besetzung erfolgt somit zu einem späteren Zeitpunkt.

Abstimmungsergebnis: einstimmig gewählt.

TOP 3:

Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in der Gemarkung Sprendlingen für den Bereich "Südlich der Sankt Johanner Straße" – Zustimmungsverfahren gem. § 67 Abs. 2 GemO

Sach- und Rechtslage:

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.06.2024 die Änderungsplanung für den Bereich „Südlich der Sankt Johanner Straße“ gebilligt. In diesem Bereich sollen die aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplans (Grünflächen, gemischten (M) und gewerblichen Bauflächen (G)) in Wohnbauflächen (W) abgeändert werden.

Gemäß § 67 Abs. 2 GemO bedarf die endgültige Entscheidung über die Änderung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesem mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinden wohnen. Im Anschluss an das Zustimmungsverfahren erfolgt der Feststellungsbeschluss durch den Verbandsgemeinderat.

Die Planunterlagen sind dieser Vorlage als Anlage im Ratsinfosystem beigefügt.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Badenheim stimmt der Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in der Gemarkung Sprendlingen für den Bereich „Südlich der Sankt Johanner Straße“ zu.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 4:

Unterhaltung der Straßenbeleuchtungsanlagen

Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung von Standsicherheitsprüfungen an Lichtmasten

Sach- und Rechtslage:

Die mit der Unterhaltung der Straßenbeleuchtungsanlagen beauftragte EWR Netz GmbH gibt mit direkt an die Ortsgemeinden gerichteten Schreiben vom 26.06.2024 folgende Informationen:

anbei erhalten Sie unser Angebot zu Standsicherheitsprüfungen von Lichtmasten in der Ortsgemeinde … auf vertraglicher Grundlage zum Betrieb und Instandhaltung der Straßenbeleuchtung.

Im Laufe der Jahre kann es durch Bodenfeuchtigkeit, Luftverschmutzung, Streuströme, Hundeurin, Streusalz oder ähnliches zu Korrosionsschäden an Stahl- und Aluminiummasten kommen, wodurch die Standsicherheit verringert werden kann.

Standsicherheitsprüfungen sind dann erforderlich, wenn aus besonderen Gründen Zweifel an der Standsicherheit (z.B. Alter der Masten) entstehen. Daher empfehlen wir Ihnen die stichprobenartige Durchführung von Standsicherheitsprüfungen für Lichtmasten aus Stahl und Aluminium die beispielsweise älter als 20 Jahre sind und für die kein Prüfbericht vorliegt.

Und unterbreitet Angebote zur Durchführung entsprechender Prüfungen:

Leistungsbeschreibung:

Bei dem zerstörungsfreien Prüfverfahren wird der Korrosionsgrad von Stahlrohrmasten durch vergleichende Verformungsmessungen des Mastquerschnittes überprüft. Aus der Art der vergleichenden Verformungsmessungen an Mastquerschnitten lassen sich die Tragsicherheitsbedingungen gemäß Prüfbefund eindeutig ablesen.

Die von EWR beauftragten Fachfirmen sind gemäß „Deutscher Akkreditierungsrat DAR“ zertifiziert und übernehmen für die verbleibende Standzeit der geprüften Stahlrohrmasten eine – am Zustand der Maste orientierte – Gewährleistung. Für jeden Mast wird ein einzelnes Prüfprotokoll erstellt.

EWR benachrichtigt umgehend die Kommune, falls die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet und eine Sofortmaßnahme anzuordnen ist.

Die angebotene Stückzahl ist eine Annahme unter Berücksichtigung von Baujahr, Typ und Standort der zu prüfenden Lichtmasten. Das Mengengerüst kann mit Ihrem schriftlichen Auftrag und Rechnung um ca. ± 20 % nach den tatsächlichen Erfordernissen abweichen.

Der Preis pro Prüfung beträgt zurzeit 39,70 €.

Die Ortsgemeinden Badenheim + Grolsheim haben die angebotenen Prüfungen beauftragt.

Spezielle Verpflichtungen zur Durchführung von Standsicherheitsprüfungen gibt es nicht. Ein akuter Handlungsbedarf besteht nach den Bewertungen aller Beteiligter nicht; vor dem Hintergrund der generell von den Ortsgemeinden zu gewährleistenden Verkehrssicherung von Straßen empfiehlt die Verwaltung die jährlich empfohlenen Prüfungen durchführen zu lassen.

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt ab dem Jahr 2025 die jeweils empfohlenen Standsicherheitsprüfungen an Lichtmasten durchzuführen. Entsprechende Haushaltsmittel hierfür werden in den Haushaltsplänen bereitgestellt.

Die EWR Netz GmbH wird gebeten, Empfehlungen für die im Jahr 2025 durchzuführenden Prüfungen abzugeben.

Die Ortsbürgermeisterinnen / die Ortsbürgermeister werden ermächtigt, auf der Grundlage der Empfehlungen den Auftrag zu erteilen.

Finanzielle Auswirkung:

Entsprechende Haushaltsmittel hierfür werden in den Haushaltsplänen bereitgestellt

Verlauf der Beratung:

Der Rat diskutiert die Notwendigkeit von Standsicherheitsprüfungen. Ortsbürgermeister Ott schlägt vor, zunächst die älteren Lichtmasten überprüfen zu lassen. Der Rat einigt sich auf 50 Lichtmasten, die der Standsicherheitsprüfung unterzogen werden sollen, und beschließt darüber.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Badenheim beschließt ab dem Jahr 2025 die jeweils empfohlenen Standsicherheitsprüfungen an zunächst 50 Lichtmasten durchzuführen. Entsprechende Haushaltsmittel hierfür werden im Haushaltsplan 2025 bereitgestellt.

Die EWR Netz GmbH wird gebeten, Empfehlungen für die im Jahr 2025 durchzuführenden Prüfungen abzugeben.

Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, auf der Grundlage der Empfehlungen den Auftrag zu erteilen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 5:

Erweiterung einer Telekommunikationsanlage - Aufstellen eines Repeaters

Sach- und Rechtslage:

In der Sitzung am 08.05.2024 hat der Ortsgemeinderat bereits zu diesem Thema beraten. Der Ortsgemeinderat hatte die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage soll die Anlage errichtet werden
  2. Ob eine finanzielle Entschädigung möglich ist
  3. Ob die Platzierung des Repeaters Richtung der L415 möglich ist

Die Fragen wurden an die NGN Fiber Network GmbH weitergegeben und wurden von dieser wie folgt beantwortet:

1.

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage für unsere Aktivitäten ist das Telekommunikationsgesetz (TKG). Ich hatte Ihnen ja bereits mitgeteilt, dass es sich um eine vorhandene Telekommunikationsanlage handelt, für die für Weitverkehrsstrecken eine Verstärkung der Signale erforderlich ist - dies erfolgt mit entsprechender Technik in diesem Repeater-Container. Der Repeater ist per Definition im TKG Bestandteil einer Telekommunikationslinie. Grundsätzlich ist es Deutschland so, dass nicht jeder Telekommunikationsanlagen verlegen bzw. betreiben kann. Erforderlich ist hierzu ein Verfahren und Zulassung bei der Bundesnetzagentur. NGN ist hier zugelassen und sogenannter gelisteter Wegerechtsinhaber bei der Bundesnetzagentur.

Da es sich bei der angedachten Fläche um keinen Verkehrsweg (öffentliche Fläche der Gemeinde) handelt, richtet sich die Verlegung (und auch Aufstellung eines Repeaters) nach § 134 TKG. Hier wird der sogenannte Duldungsanspruch definiert und auch klargestellt, dass eine einmalige Entschädigung erfolgen kann. Im Regelfall wird hierzu ein Gestattungsvertrag miteinander abgeschlossen, in dem diese Dinge auch geregelt werden.

2.

Finanzielle Entschädigung

Wie oben bereits ausgeführt, wird ein Gestattungsvertrag miteinander abgeschlossen, in dem auch das einmalige Gestattungsentgelt festgelegt wird. Dieses richtet sich nach dem Umfang der Maßnahmen und nach der Beeinträchtigung des Flurstückes. Wenn der Standort festliegt kann auch die Höhe des Betrages miteinander festgelegt werden. Aus den Erfahrungen der letzten Standortsicherungen kann ich Ihnen mitteilen, dass hier einmalige Entschädigungen zwischen 500 und 1.000,- Euro für die Mitbenutzung eines Flurstückes gezahlt wurden.

3.

Standort näher an die L415

Wie oben beschrieben, ist der Repeater Bestandteil der bereits vorhandenen Telekommunikationsanlage. Deshalb muss er im Nahbereich der vorhandenen Anlage installiert werden, die Zuleitung würde ansonsten einfach wieder zu lang werden. Ein weiterer Aspekt ist die notwendige Stromzufuhr, die gewährleistet werden muss und ebenfalls nicht zu lang werden soll. Diese beiden Vorgaben sind für einen Standort maßgeblich. Sollten Sie einen Alternativstandort bevorzugen, der diese Vorgaben erfüllt, können wir dies gerne noch einmal miteinander besprechen.

Nach Rücksprache am 18.06.2024 mit dem zuständigen Mitarbeiter der NGN ist noch kein Alternativstandort gefunden worden.

Verlauf der Beratungen:

Der Rat diskutiert den Standort mit der Überlegung, ob ein solcher Repeater geduldet werden muss. Ortsbürgermeister Ott verweist dazu auf die Daseinsvorsorge und das in der Sachdarstellung erwähnte Telekommunikationsgesetz. Er schlägt vor, die Fa. NGN um einen neuen Standortvorschlag zu bitten und die jetzige Entscheidung darüber zurückzustellen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Badenheim beauftragt den Ortsbürgermeister, mit dem zuständigen Mitarbeiter der Fa. NGN einen Alternativstandort zu suchen und dem Rat erneut zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 6:

Bauvoranfrage zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes (24069).

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 06.08.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gemäß § 36 Abs.2 Satz 2 als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes. Das neue Gebäude ist mit einer Traufhöhe von 5,50 m und einem flachgeneigten Satteldach ca.10 Grad geplant.

Das Vorhaben weicht von der zulässigen Dachneigung ab.

Die Bauvoranfrage und ein Lageplan sind als nichtöffentliche Anlage im Ratsinfosystem beigefügt.

Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Die Obere Sülz“ im Ordnungsbereich 2.

In diesem Bereich sind u.a. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zulässig. Über die Traufhöhe ist nichts festgesetzt. Bezüglich der Dachform und der Dachneigung sind nur geneigte Dächer mit einer Neigung von 30-56 Grad zulässig.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder,
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.

Für diesen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Die Obere Sülz“ wurde bereits 2011 ein Abweichungsantrag bezüglich der Dachneigung gestellt und vom Ortsgemeinderat positiv entschieden.

U.E. ist das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen.

Verlauf der Beratung:

Ratsfrau Anika Zimmer ist gemäß § 22 GemO befangen und rückt für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung vom Ratstisch ab.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Badenheim erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Ratsfrau Zimmer kehrt an den Beratungstisch zurück.

TOP 7:

Mitteilungen und Anfragen

TOP 7.1:

Dritte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe

- Erneute Anhörung und Auslegung

Die Dritte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes - Erneute Anhörung aufgrund von Änderungen in den Sachgebieten Siedlungsentwicklung, Energieversorgung (PV), Freiraumstruktur, Landwirtschaft Zentrale Orte und Rohstoffsicherung wurde durch die Planungsgemeinschaft offengelegt.

Die Stellungnahmen müssen bis spätestens 01.10.2024 bei der Planungsgemeinschaft eingereicht werden.

Die durch die Verwaltung eingereichten Stellungnahmen im letzten Beteiligungsverfahren wurden durch die Planungsgemeinschaft abgewogen. Die Abwägungsergebnisse finden Sie online unter www.pg-rheinhessen-nahe.de/download/ veröffentlicht. Hier können Sie auch die Unterlagen zur aktuellen Anhörung einsehen. Aufgrund des Umfangs werden die Unterlagen nicht in Papierform mitgeschickt, sind aber im Ratsinfosystem hinterlegt.

Die Stellungnahme der VG wird sich auf die Ergänzung der Begründung zu Plansatz Z 20 und die Benennung der Ortsgemeinde Zotzenheim bei der Gewerbefläche Nr. 12 beschränken. Sollten seitens der Ortsgemeinde weitere Anregungen gewünscht sein, bitten wir um Mitteilung bis spätestens 25.09.2024.

TOP 7.2:

Rechtsgrundlagen für Ihre Ratsarbeit

- Kommunalbrevier -

Die Rechtsgrundlagen für Ihre Ratsarbeit finden Sie in der Gemeindeordnung (GemO).

Den Gesetzestext der GemO sowie eine thematisch aufbereitet Version der Vorschriften finden Sie auf der Internetseite: www.kommunalbrevier.de

TOP 7.3:

Bürgerworkshops in den Ortsgemeinden zum Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept

Im Rahmen der Aufstellung des Hochwasser- und Starkregenkonzeptes sind Bürgerworkshops in allen Ortsgemeinden geplant. Der Bürgerworkshop für Badenheim findet statt am Mittwoch, 27.11.2024, 18 Uhr. Der Ort wird noch bekannt gegeben. Jede/r Bürger/-in ist dazu herzlich eingeladen.

TOP 7.4:

Sachstand Radweg

Ortsbürgermeister Ott informiert zum Sachstand der Bauplanung des Radweges Badenheim-Pleitersheim.

Als zuständige Untere Naturschutzbehörde hat die Kreisverwaltung Mainz-Bingen den Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung zum Bau eines Rad- und Wirtschaftsweges zwischen Pleitersheim und Badenheim mit Datum vom 23.07.2024 positiv beschieden. Ebenso hat der Verbandsgemeinderat Bad Kreuznach am 04.09.2024 die notwendigen Beschlüsse gefasst. Nun müsse noch die Beschlussfassung in der Pleitersheimer Ratssitzung, die für Anfang Oktober 2024 geplant ist, abgewartet werden.Im Anschluss daran könne die Ausschreibung der Maßnahme vorgenommen werden.

TOP 7.5:

Anfrage Sachstand Gemeindehalle

Ratsmitglied Abel möchte wissen, wie es mit den Planungen zur Gemeindehalle nach dem Wasserrohrbruch weitergeht. Der Vorsitzende informiert darüber, dass sich ein Statiker die Sachlage angesehen habe und die schriftliche Stellungnahme noch aussteht; er warte auch noch auf das Angebot für die Wiederherstellung der unteren Räumlichkeiten der Gemeindehalle.

TOP 7.6:

Anfrage Sachstand Multicourt

Weiter möchte Ratsmitglied Abel wissen, wie es um die Planungen für den Multicourt steht.

Das Planungsbüro Bickmann sei derzeit in Zusammenarbeit mit einem Vermessungsbüro dabei, die erforderlichen Retentionsflächen zu berechnen, erklärt der Vorsitzende.

TOP 7.7:

Anfrage zu Querungshilfe Kreisstraße

Ratsmitglied Abel erkundigt sich zum Sachstand der geplanten Querungshilfe Richtung Pfaffen-Schwabenheim.

Der Vorsitzende gibt an, diesbezüglich regelmäßig beim LBM Worms nachzufragen. Aktuell bestehen dort Sicherheitsbedenken, da die Maßnahme außerhalb der geschlossenen Ortschaft geplant ist. Des Weiteren muss die Kreisverwaltung Mainz-Bingen als Straßenbaulastträger bei der Finanzierung des Vorhabens zustimmen.

TOP 7.8:

Parksituation an der Bushaltestelle an der ev. Kirche

Ratsmitglied Wilfried Zöller regt an, die Bushaltestelle an der ev. Kirche mittels Zickzack-Linien zu kennzeichnen, um den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand für parkende Autos sichtbar zu machen. Da es sich bei der Hauptstraße um eine Kreisstraße handelt, habe die Ortsgemeinde keine freie Handhabe in Bezug auf die Markierungen, erklärt der Ortsbürgermeister. Er werde das Anliegen auf der nächsten Verkehrsschau vorbringen.

TOP 7.9:

Anfrage Sachstand Erschließung NBG Obere Sülz, 1. Erweiterung

Auf die Nachfrage von Ratsmitglied Wilfried Zöller zum Sachstand der Erschließung des Neubaugebietes Obere Sülz, 1. Erweiterung erklärt der Vorsitzende, dass mit dem vorbereitenden Straßenbau begonnen wurde. Wahrscheinlich werde in der 40. KW (ab 01.10.2024) der Kanalbau starten.

TOP 7.10:

Parksituation am Briefkasten

Ratsmitglied Zöller weist darauf hin, dass der Briefkasten an der ev. Kirche oft so zugeparkt ist, dass er für Bürger/-innen oft nicht oder nur schwer zu erreichen ist. Er regt zur Gewährleistung eines Mindestabstandes an, eine entsprechende Parkplatzbegrenzung zu montieren.

TOP 7.11:

Internetstörungen

Ratsmitglied Schütz weist auf gehäuft auftretende, teils massive Internetstörungen in der Straße „Obere Sülz“ hin. Nach Aussage von Ratsmitglied Dexheimer ist hierfür die Fa. E.ON zuständig.