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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 43/2025
Amtlicher Teil
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Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen

in der Gemarkung der Ortsgemeinde Sprendlingen

Aufgrund des § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist und der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994 S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird folgendes bekannt gemacht:

Mit Genehmigungsbescheid vom 16.09.2025 (Az.: 21-2/610-12-070 7) hat die Kreisverwaltung Mainz-Bingen aufgrund des § 6 BauGB, als die nach § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 21.12.2007 (GVBl. S. 22) (BBauGZustV RP 2007) zuständige Verwaltungsbehörde, die Fortschreibung des Flächennutzungsplans in der Ortsgemeinde Sprendlingen im Bereich „Südl. der Sankt Johanner Straße“ genehmigt.

Übersichtslageplan unmaßstäblich

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanfortschreibung wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung, sowie die zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der Flächennutzungsplan kann während der Dienststunden, montags bis mittwochs von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer A 010 eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften):

unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Sprendlingen, 15.10.2025
In Vertretung
Oliver Wernersbach
Erster Beigeordneter