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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 44/2025
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Gensingen über die Höhe des Ablösebetrages bei Nichtherstellung von KFZ-Stellplätzen vom 20.10.2025

Die Ortsgemeinde Gensingen hat in der Gemeinderatssitzung am 09.10.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Jan 1994 (GVBl. 1994, S. 153) in der gültigen Fassung in Verbindung mit § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. 1998 S. 365); die abgedruckte Satzung erlassen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Voraussetzung und Wirkung der Ablösung

(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist aufgrund einer Satzung nach § 88 Abs. 3 LBauO untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauherrin oder der Bauherr, wenn die Ortsgemeinde zustimmt, die Verpflichtung nach § 47 Abs. 1 bis 3 LBauO auch durch Zahlung eines Geldbetrages an die Ortsgemeinde erfüllen. Die Ortsgemeinde wird diesen Geldbetrag für die in § 47 Abs. 5 LBauO bezeichneten Maßnahmen verwenden.

(2) Ein Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Ablösung seiner Stellplatzverpflichtung besteht nicht.

(3) Im Fall einer Ablösung erwirbt die Bauherrin oder der Bauherr durch Zahlung des hierfür festgelegten Geldbetrages nach § 3 dieser Satzung keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung hat Gültigkeit für den gesamten Ortsbereich der Ortsgemeinde Gensingen und schließt alle bestehenden und künftigen Neubaugebiete ein.

§ 3 Höhe und Fälligkeiten des Ablösebetrages

(1) Zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 erhebt die Ortsgemeinde Gensingen einen Geldbetrag in Höhe von 60 v.H. der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtung (Stellplatz) einschließlich der Kosten des Grunderwerbs.

Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt 9.558,00 € (in Worten: neuntausendfünfhundertachtundfünfzig Euro) je Stellplatz.

(2) Die Zahlung des Ablösebetrages wird mit Erhalt des Bescheides innerhalb von 4 Wochen fällig.

(3) Der Geldbetrag gemäß Abs. 1 kann der Entwicklung der Bau- und Grundstückspreise angepasst werden.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gensingen, den 20.10.2025
gez.
René Pieroth
Ortsbürgermeister
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Satzung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer A 008 während der Dienststunden eingesehen werden.

Die Satzung kann auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen www.sprendlingen-gensingen.de/rathaus/verbandsgemeinde/satzungen/gensingen/ eingesehen werden.

Gensingen, den 20.10.2025
gez.
René Pieroth
Ortsbürgermeister