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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 48/2025
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Satzung über die Teilaufhebung einer Veränderungssperre für das Gebiet „Gewerbegebiet“ der Ortsgemeinde Sprendlingen

Die Ortsgemeinde Sprendlingen hat in der Gemeinderatssitzung am 21.10.2025 auf Grund der §§ 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist und § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, 153) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 133); die abgedruckte Satzung erlassen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Teilaufhebung der Satzung

1)

Die Veränderungssperre für das Gebiet „Gewerbegebiet“ Sprendlingen vom 05.12.2023 wird teilweise aufgehoben.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

1)

Der Geltungsbereich dieser Teilaufhebung erstreckt sich über folgende Grundstücke:

Flur 3 Nr. 70/2, 71/2, 72/2, 73/2, 74/5, 74/7, 74/9, 75/2, 76/2, 77/2, 78/2, 79/2, 139/3, 140/3, 154, 155, 159.

2)

Der Geltungsbereich der Teilaufhebung der Veränderungssperre ist in dem als Anlage beigefügen Übersichtsplan gekennzeichnet. Der vorgezeichnete Plan ist Bestandteil der Satzung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Sprendlingen, 20.11.2025
gez.
Frank Eckweiler
Ortsbürgermeister

Anlage 1 Übersichtsplan

Auf folgende Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) wird besonders hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Satzung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer A 010 während der Dienststunden eingesehen werden.

Der Entwurf kann auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen www.sprendlingen-gensingen.de/rathaus/verbandsgemeinde/satzungen/gensingen/ eingesehen werden.

Sprendlingen, 20.11.2025
gez.
Frank Eckweiler
Ortsbürgermeister