Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes hat in der Sitzung am 08.11.2023 aufgrund der Vorschriften des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, der Gemeindeordnung und der Verbandsordnung folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2024 beschlossen.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier hat mit Schreiben vom 28.11.2023 mitgeteilt, dass keine Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.
Festgesetzt werden
der Gesamtbetrag der Erträge und Zinsen auf — 152.288,--Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 149.329-- Euro
der Jahresüberschuss auf — 2.959,-- Euro
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 11.320,-- Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 3.837,-- Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 25.000,--Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — –21.163,--Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit — 9.843,-- Euro
Kredite zur Finanzierung von Investitionen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Die Verbandsumlage wird für 2024 auf 115.000,00 Euro festgesetzt. Die Verbandsumlage wird am 01.01.2024 fällig und verteilt sich auf:
den Landkreis Alzey-Worms 55 % = — 63.250,00 Euro
den Landkreis Mainz-Bingen 45 % = — 51.750,00 Euro.
Das Eigenkapital wurde mit der Bilanz für 2022 auf 628.029,27 Euro festgestellt.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.23 beträgt: — 594.738,27 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.24 beträgt: — 597.697,27 €
Erhebliche über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 30.000,-- Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 Zweckverbandsgesetz i.V.m. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieser Gesetze oder aufgrund dieser Gesetze zustand gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis: Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2024 liegen zur Einsichtnahme vom 11.12.2023 bis 22.12.2023 während der Öffnungszeiten in der Geschäftsstelle des Wiesbachverbandes, Ernst-Ludwig-Str. 36, 55232 Alzey, Zimmer 54, öffentlich aus.
Die Öffnungszeiten der Geschäftsstelle des Wiesbachverbandes sind Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Montag, Dienstag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Hinweis: Zur Einsichtnahme ist eine vorherige Terminvereinbarung unter der Tel. 06731-4084541 erforderlich.
-Ende Text der Veröffentlichung-
Im Auftrag: