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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 49/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Grolsheim vom 26.11.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2 Ältestenrat des Gemeinderates

§ 3 Ausschüsse des Gemeinderates

§ 4 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

§ 5 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

§ 6 Beigeordnete

§ 7 Lohn- und Verdienstausfall der Rats- und Ausschussmitglieder

§ 8 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

§ 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 10 Sonstige Aufwandsentschädigungen

§ 11 In-Kraft-Treten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbands- gemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden, abweichend von Absatz 1, durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Standorten befinden, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist:

Hugo-Brandt-Platz,

Dorfgemeinschaftshaus,

Nahelandhalle sowie

auf der Homepage der Ortsgemeinde Grolsheim

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch den Aushang an der in dem vorstehenden Absatz 4 genannten Bekanntmachungstafel. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandlos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ältestenrat des Gemeinderates

Der Gemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Ortsbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Gemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 3

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Bau- und Liegenschaftsausschuss

3.

Rechnungsprüfungsausschuss

4.

Ausschuss für Kinder und Jugend

5.

Ausschuss für Sport und Kultur

6.

Seniorenausschuss

7.

Ausschuss für Ortsentwicklung, Demografie, Natur und Soziales

8.

Ausschuss für Digitalisierung und technische Ausstattung

9.

Landwirtschafts- und Wegebauausschuss

10.

Umlegungsausschuss

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben vier Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter.

(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet. Mindestens zwei der Ausschussmitglieder sollen Mitglied des Gemeinderates sein. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter und Ausschussmitglieder.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Die Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 1.000 € im Einzelfall,

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall,

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses.

4.

Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen,

5.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,

6.

Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 5.000 € oder Nicht- Ausübung des Vorkaufsrechts,

7.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

8.

Abgabe aller verbindlichen Erklärungen im Rahmen von Insolvenzverfahren (Zustimmung zum Insolvenzplan, Modifizierung der Gläubigerforderungen, usw.),

9.

Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 6

Beigeordnete

Die Gemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

§ 7

Lohn- und Verdienstausfall der Rats- und Ausschussmitglieder

Nachgewiesener Lohnausfall für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder seinen Ausschüssen wird in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 26,00 € je Stunde.

Personen, die weder eine Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1.

in Höhe von je 26,00 € je Stunde, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

in Höhe von 26,00 € je Stunde, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert. Entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

§ 8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung.

Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 11,20 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

§ 6 gilt entsprechend.

§ 10

Sonstige Aufwandsentschädigungen

(1) Ortsbürgermeister, Beigeordnet sowie Ortsgemeinderatsmitglieder die schriftlich auf die Zustellung der Einladung zu Sitzungen und deren Anlagen sowie Niederschriften in Papierform verzichten, erhalten zur Abgeltung ihrer Auslagen für elektronische Einrichtungen, Datenübertragung und ggf. selbst angefertigte Ausdrucke eine monatliche Pauschale in Höhe von 7 € je Monat ihrer Gremienzugehörigkeit von der Ortsgemeinde, sofern sie nicht bereits seitens der Verbandsgemeinde eine Pauschale zum gleichen Zweck erhalten.

(2) Ortsgemeinderatsmitglieder, die von der Möglichkeit der pauschalen Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 Gebrauch machen, erhalten auch für andere Gremien, Beiräte und Arbeitskreise der Ortsgemeinde, denen sie Mitglied sind, keine der genannten Dokumente in Papierform.

§ 11

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.08.2019 außer Kraft.

Grolsheim, den 26.11.2024
Gez.
Der Ortsbürgermeister
Florian Hanau

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Verbandsgemeinde) -verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen