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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 49/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Gensingen für das Jahr 2024

Der Ortsgemeinderat Gensingen hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Jahresfehlbetrag (E 23)

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (F 23) auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (F 33)

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (F 34)

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 4 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuer werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf  —  345 v.H.

- Grundsteuer B auf  —  465 v.H.

- Gewerbesteuer auf  —  380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

- für den ersten Hund  —  50,00 €

- für den zweiten Hund  —  80,00 €

- für jeden weiteren Hund  —  110,00 €

- für den ersten gefährlichen Hund  —  400,00 €

- für den zweiten gefährlichen Hund  —  600,00 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund  —  1.000,00 €

§ 6 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (lt. Plan)  —  26.310.822 €

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (lt. Plan)  —  26.314.626 €

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.

des Haushaltsjahres (lt. Plan)  —  26.348.816 €

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall —  50.000,00 €

überschritten sind.

§ 8 Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 9 Inkrafttreten

Die Nachtragshaushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2024 in Kraft.

Gensingen, den 04.12.2024
René Pieroth
Ortsbürgermeister

Bekanntmachung:

Diese Satzung wurde am 23.08.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 18.09.2024, Az.: 51c-11821-10 mitgeteilt, dass die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan der Ortsgemeinde Gensingen für das Haushaltsjahr 2024 keine genehmigungspflichtigen Teile enthält.

Hinweis:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Gensingen für das Haushaltsjahr 2024 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 05.12.2024 bis einschließlich Freitag, dem 13.12.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.