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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 5/2025
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Zotzenheim für das Jahr 2025  

Der Ortsgemeinderat Zotzenheim hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Jahresüberschuss (Pos. E 23)

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Pos. F23) auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Pos. F27) auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Pos. F 32) auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Pos. F 33)

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Pos. F 40)

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00 €

verzinste Kredite auf

2.100.000,00 €

zusammen

2.100.000,00 €

§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 4 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuer werden wie folgt festgesetzt:

-

Grundsteuer A auf

345 v.H.

-

Grundsteuer B auf

465 v.H.

-

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund

52,00 €

-

für den zweiten Hund

92,00 €

-

für jeden weiteren Hund

122,00 €

-

für den ersten gefährlichen Hund

416,00 €

-

für den zweiten gefährlichen Hund

736,00 €

-

für jeden weiteren gefährlichen Hund

976,00 €

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt

und zum 31.12. des Haushaltsjahres

§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als

überschritten sind.

§ 7 Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von

1.000,00 €

sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 8 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2025 in Kraft.

Zotzenheim, den 29.01.2025
Alexander Strack
Ortsbürgermeister

Amtliche Bekanntmachung:

Diese Satzung wurde am 27.11.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 22.01.2025, Az.: 51c-11821-10 gegen die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Zotzenheim für das Haushaltsjahr 2025 keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben (§ 97 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GemO).

Hinweis:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Zotzenheim für das Haushaltsjahr 2025 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 30.01.2025 bis einschließlich Freitag, dem 07.02.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen, Elisabethenstraße 1, 55576 Sprendlingen, Zimmer 223, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.