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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 51/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Vom Bau- und Friedhofausschuss des Ortsgemeinderates Horrweiler

Am Dienstag, dem 19.11.2024 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Jörg Galle die 1. Sitzung des Bau- und Friedhofausschusses des Ortsgemeinderates Horrweiler statt.

Ausschussmitglied Daudistel beantragt, alle Tagesordnungspunkte öffentlich zu behandeln. Die Abstimmung zu diesem Antrag war einstimmig.

Die Tagesordnung wird wie folgt abgehandelt.

TOP 1: Neufassung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Horrweiler

Sach- und Rechtslage:

In der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Horrweiler wurden besondere Gestaltungsvorschriften für verschiedene Grabarten festgelegt. Diese Vorschriften sind nicht eindeutig in der Satzung geregelt.

Der Ausschuss soll einen Vorschlag einer Neuregelung erarbeiten.

Für die „Familiengrabstätten“ im Friedwingert wurde festgelegt, dass die Beschriftung der von der Ortsgemeinde gelieferten Grabplatten durch Gravur vorgenommen werden darf.

Es soll nun beraten werden, ob die Beschriftung auf aufgesetzten Bronzeplatten mit eingravierter Schrift erfolgen soll, wie bei den bisherigen Gräbern bereits erfolgt. Dazu wäre in § 18a Absatz 3 ein entsprechender Satz einzufügen. § 18 würde dann folgendermaßen lauten (Änderungen sind fett und kursiv gedruckt):

§18a Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) An den Grabstätten, an denen seitens der Ortsgemeinde Wegplatten verlegt werden, dürfen keine Einfassungen gesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Urnengrabstätten in Grabfeld C, Reihe 14 - 16.

(2) Die Kennzeichnung der Reihengräber im Friedwingert (§ 15 Absatz 4a) erfolgt als halbanonyme Grabstätte, d. h. eine Namensplakette wird an dem Rebpfahl angebracht. Die Plakette wird von der Ortsgemeinde mit Namensgravur angebracht.

(3) Die Kennzeichnung der Grabstätten in dem Friedwingert-Grabfeld für Familiengrabstätten (§ 15 Absatz 4b) erfolgt durch eine ebenerdige Gedenkplatte mit einer Breite von 0,40 m und einer Länge von 0,30 m für jeweils 2 Verstorbene. Die Platte wird von der Ortsgemeinde gegen Gebühr geliefert. Eine Beschriftung der Platte ist von dem Verpflichteten zu veranlassen, der auch die hierfür anfallenden Kosten trägt. Die Beschriftung darf nur durch Gravur in der Schriftart Antiqua ohne Serifen vorgenommen werden. Die Beschriftung erfolgt durch Gravur in maximal 2 aufgesetzten Bronzeplatten für jeden Verstorbenen mit den Maßen 15 x 15 x 8 cm.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 18.

Auch in § 24 a Gestaltung der Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften wird in Absatz 3 der jetzigen Satzung die Vorschrift für die Gestaltung der Grabplatten noch einmal aufgenommen. Daher müsste auch dieser Absatz entsprechend geändert werden und könnte dann lauten:

(3) Das Grabfeld H ist für Friedwingert-Grabstätten (§ 15 Absatz 4) eingerichtet. Das Grabfeld ist in Parzellen zu je 2 m x 2 m eingeteilt, in deren Mitte ein Rebstock gepflanzt ist. Die dauernde Unterhaltung und Pflege des Friedwingerts obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Kosten hierfür sind in der Graberwerbsgebühr enthalten.

a.

Für die halb-anonymen Reihengrabstätten ist jede der acht Beisetzungsstellen im Rasen markiert. Die Markierung wird nach der Beisetzung entfernt. Eine private Grabgestaltung bzw. Grabpflege ist nicht zulässig. Eine Namensplakette ist an dem Rebpfahl angebracht.

b.

Für die Familien-Grabstätten sind bis zu 2 oder bis zu 4 Beisetzungen an den äußeren Ecken der Parzelle möglich. Eine private Grabgestaltung bzw. Grabpflege ist nicht zulässig. Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch eine ebenerdige Gedenkplatte mit einer Breite von 0,40 m und einer Länge von 0,30 m für jeweils 2 Verstorbene. Die Platte wird von der Ortsgemeinde gegen Gebühr geliefert. Die Beschriftung erfolgt durch Gravur in maximal 2 aufgesetzten Bronzeplatten für jeden Verstorbenen mit den Maßen 15 x 15 x 8 cm. Eine Beschriftung darf nur durch Gravur in der Schriftart Antiqua ohne Serifen vorgenommen werden. Eine Beschriftung ist von dem Verpflichteten zu veranlassen, der auch die hierfür anfallenden Kosten trägt. Das Abstellen von Grableuchten, Blumenvasen und sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet.

Beschlussvorschlag:

Der Bau- und Friedhofsausschuss empfiehlt die Änderung des § 18 Absatz 3 und des § 24 a Absatz 3 der Friedhofssatzung wie vorgeschlagen.

Verlauf der Beratung

Im Rahmen der Diskussion unter den Ausschussmitgliedern wurde erkannt, dass es einer Überarbeitung der aktuellen Friedhofssatzung bedarf, insbesondere der §§ 18a und 24a der Satzung.

Beschluss

Die Sachlage wird in die nächste Ausschusssitzung verschoben bis die Fragen geklärt sind. Der Vorsitzende wird gebeten, eine Vorlage der Neuregelung für die kommende Ausschusssitzung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 2: Denkmal auf dem Friedhof

Sach- und Rechtslage:

Im Jahr 1959 wurde von der Familie Schmitt ein 6-er Grab auf dem Friedhof in Horrweiler zur Beisetzung der Mitglieder der Familie Schmitt/Schmitt-Horr erworben. Die Nutzungszeit dieses Grabes ist seit 09.09.2022 beendet. Grabeinfassungen und Gedenksteine wurden bis zum Jahr 2024 von der Familie entfernt.

Zum Gestaltung dieses Grabes gehörte auch ein größeres Grabmal.

Es ist nun zu beraten, wie mit diesem Grabmal nun weiterhin umgegangen werden soll. Dazu wurde von der Fraktion der Wählergruppe Horrweiler ein entsprechender Antrag gestellt.

Verlauf der Beratung

Alle Ausschussmitglieder sind sich einig, dass versucht werden soll, Elemente (Schmucksteine) des Grabmals umzusetzen. Hierzu bedarf es einer Kostenschätzung.

Beschluss

Der Bau- und Friedhofsausschuss empfiehlt, den Bürgermeister der Ortsgemeinde zu beauftragen, Angebote von Fachbetrieben zur Umsetzung der „Schmucksteine“ des Grabmal „Schmitt-Horr“ einzuholen.

Finanzielle Auswirkung:

Kosten für eine eventuelle Sanierung des Denkmals wären mit dem Fachbereich Planen und Bauen abzustimmen und ggf. in den Haushaltsplan aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 3: Vermietung von Parkflächen in der Ortsgemeinde Horrweiler

Sach- und Rechtslage:

Um die Parksituation innerhalb des Ortskerns zu verbessern, beabsichtigt die Ortsgemeinde „Im Kirchenpfad“ 7 Parkflächen, in der „Backhausstraße“ 1 Parkfläche und am Wiegehäuschen („GensingerStraße“) 2 Parkflächen herzurichten.

Die Parkflächen werden nach Herstellung an Bürger, die direkte Anlieger sind oder in unmittelbarer Umgebung der Parkflächen wohnen, vermietet.

Herr Ortsbürgermeister Galle teilte der Verwaltung mit, dass sich schon ausreichend Interessenten für Parkflächen gemeldet haben.

Seit 1978 vermietet die Ortsgemeinde Horrweiler bereits 7 Parkflächen in der Bergstraße.

Der Mietzins beträgt seit 01.03.2024 monatlich 30,00 € je Stellplatz.

Ortsüblich liegt die Miete für Parkflächen aktuell zwischen 40,00 € und 50,00 € monatlich.

Durch die gestiegenen Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Parkflächen, legt die Ortsgemeinde die monatliche Miete auf 40,00 € je Parkfläche fest.

Die Ortsgemeinde Horrweiler behält sich vor, die Miete ab 2026 auf 50,00 € je Stellfläche zu erhöhen.

Für die Mieter der Parkflächen in der Bergstraße erhöht die Ortsgemeinde die monatliche Miete Ab März 2025 auf 40,00 € monatlich.

Beschlussvorschlag:

Der Bau- und Friedhofsausschuss der Ortsgemeinde Horrweiler empfiehlt dem Ortsgemeinderat Horrweiler die neu errichteten Parkflächen in der „Backhausstraße“, „Im Kirchenpfad“ und am Wiegehäuschen an Bürger, die direkte Anlieger sind oder in unmittelbarer Umgebung der Parkflächen wohnen, zu vermieten.

Die monatliche Miete wird auf 40,00 € je Stellplatz festgelegt.

Die Miete für die Parkflächen in der Bergstraße werden entsprechend angepasst.

Verlauf der Beratung

Nach intensiver Befassung mit der Sachlage wird entschieden, eine Anhebung der Miete für die Parkflächen von bereits bestehenden Mietverträgen entsprechend der Ausführungen in den Mietverträgen zu empfehlen. Weiterhin ist evtl. eine Anpassung der neuen Mietverträge notwendig.

Bei der Vermietung der neuen Parkflächen ist ebenfalls der angepasste Mietpreis von 40,00 € anzusetzen. Weiterhin soll eine vertragliche Möglichkeit geschaffen werden, den Mietpreis zur Jahresmitte anzupassen.

Beschluss

Der Bau- und Friedhofsausschuss der Ortsgemeinde Horrweiler empfiehlt dem Ortsgemeinderat Horrweiler die neu errichteten Parkflächen in der „Backhausstraße“, „Im Kirchenpfad“ und am „Wiegehäuschen“ an Bürger, die direkte Anlieger sind oder in unmittelbarer Umgebung der Parkflächen wohnen, zu vermieten.

Die monatliche Miete wird auf 40,00 € je Stellplatz festgelegt.

Eine mögliche Anpassung der monatlichen Miete zum 01. Juni eines jeden Kalenderjahres ist als Regelung in den Mietvertrag einzupflegen. Dem Mieter ist hier jedoch die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts zu gewähren.

Die Vorlage des Mietvertrages ist durch die Verwaltung entsprechend anzupassen.

Da diese Regelung auch für bestehende Mietverträge gelten soll, ist durch die Verwaltung zu prüfen, ob die bestehenden Mietverträge angepasst oder gekündigt werden müssen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 4: Mitteilungen und Anfragen

Es liegen keine Mitteilungen und Anfragen vor.