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Amtsblatt VG Sprendlingen-Gensingen
Ausgabe 51/2024
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Vom Ortsgemeinderat Gensingen

Am Donnerstag, dem 07.11.2024 fand unter Vorsitz von Ortsbürgermeister René Pieroth die 4. Sitzung des Ortsgemeinderates Gensingen statt.

Die einzelnen Themen der Tagesordnung wurden wie folgt beraten und beschlossen:

TOP 1: Fragen der Einwohner

Es werden keine Fragen gestellt.

TOP 2: Wahl von Ausschussmitgliedern

Sach- und Rechtslage:

Der Gemeinderat kann für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde zusammen (gemischte Ausschüsse); mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll jedoch Ratsmitglied sein. Personen, deren Amt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kommunalwahlgesetzes mit dem Amt eines Mitglieds des Gemeinderats nicht vereinbar ist, können einem Ausschuss nicht angehören.

Bei der Besetzung der Stellvertreter von gemischten Ausschüssen ist darauf zu achten, dass ein Ratsmitglied von einem Ratsmitglied und ein Bürger von einem Bürger vertreten wird. Die Auffassung, sonstige wählbare Bürger könnten auch von Ratsmitgliedern vertreten werden, weil auch Ratsmitglieder wählbare Bürger seien, übersieht, dass das Gesetz ausdrücklich die Mitgliedschaft von sonstigen wählbaren Bürgern, also von solchen Personen, die nicht bereits gewähltes Ratsmitglied sind, verlangt. Die ständige Änderung des Verhältnisses von Bürger und Ratsmitglieder je nach Vertretungssituation würde auch dem Grundsatz der Kontinuität wiedersprechen. Das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie deren Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger der Ortsgemeinde in den einzelnen Ausschüssen bestimmt der Ortsgemeinderat, wobei diese Bestimmungen auch durch die Hauptsatzung getroffen werden können.

Nach § 3 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Gensingen bildet der Gemeinderat folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Planungs- und Bauausschuss

3.

Rechnungsprüfungsausschuss

4.

Umlegungsausschuss

Die Ausschüsse gemäß Nr. 1 – 3 haben 9 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

Sie werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet. Den Ausschüssen müssen mindestens zur Hälfte Ratsmitglieder angehören. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter(innen) der Ausschussmitglieder.

Beschluss:

Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden auf Grund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder oder Gruppe von Ratsmitgliedern) gewählt.

Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so ist hierüber abzustimmen; die vorgeschlagenen Personen sind gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats dem Wahlvorschlag zustimmt. Werden mehrere Wahlvorschläge gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt; für die Zuteilung der Sitze gilt § 41 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Ausschussmitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt. Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 33 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes) gewählt.

Auszug aus dem Kommunalwahlgesetz: § 41 KWG Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl:

(1) Die Zuteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen erfolgt wie folgt:

Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach der Teilung der Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunterliegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Wahlvorschläge entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen durch die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlvorschläge, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 1 bis 6 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend von den Sätzen 1 bis 6 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt; dies gilt nicht für eine Listenverbindung verschiedener Parteien oder Wählergruppen. Danach zu vergebende Sitze werden nach den Sätzen 1 bis 6 zugeteilt.

(2) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 auf die verbundenen Wahlvorschläge aufgeteilt.

(3) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.

Aufgrund der Sitzverteilung im Ortsgemeinderat ergibt sich folgende Sitzverteilung in den zu besetzenden Ausschüssen:

Der Ortsgemeinderat Gensingen hat in seiner 2. Sitzung am 22.08.2024 bereits die Ausschussbesetzung gewählt.

Folgende Nachwahl muss noch getätigt werden:

Wahl der Ausschussmitglieder sowie der beiden Stellvertretenden Ausschussmitglieder des neuen Kultur-, Sozial- und Sportausschuss

Wahl der Stellvertretenden Ausschussmitglieder Position Zwei.

- Haupt- und Finanzausschuss

- Planungs- und Bauausschuss

- Rechnungsprüfungsausschuss

- Kultur-, Sozial- und Sportausschuss

Der Ortsgemeinderat vertagt die Benennung der Stellvertretenden Ausschussmitglieder Position Zwei.

Kultur-, Sozial- und Sportausschuss (mind. 5 RM)

Vorschlags-recht

Mitglied

FWG

Pascal Kiese

FWG

Christian Denstedt

FWG

Cecil Plessner

CDU

Wolfgang Schankin

CDU

wird nachgereicht

CDU

wird nachgereicht

Gensinger Bürgerliste

Tobias Bess

Gensinger Bürgerliste

Michael Kaspers

FDP

wird nachgereicht

Verlauf der Beratung:

Sebastian Immesberger beantragt die Abstimmung en bloc, was einstimmig beschlossen wird, sowie die Abstimmung per Akklamation, was ebenfalls einstimmig beschlossen wird.

Das Abstimmungsrecht des Ortsbürgermeisters ruht in diesem Fall gem. § 36 Abs. 3 GemO.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

Nach der Abstimmung wird unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Pieroth die Sitzung fortgesetzt.

TOP 3: Unterhaltung der Straßenbeleuchtungsanlagen

Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung von Standsicherheitsprüfungen an Lichtmasten

Sach- und Rechtslage:

Die mit der Unterhaltung der Straßenbeleuchtungsanlagen beauftragte EWR Netz GmbH gibt mit direkt an die Ortsgemeinden gerichteten Schreiben vom 26.06.2024 folgende Informationen:

anbei erhalten Sie unser Angebot zu Standsicherheitsprüfungen von Lichtmasten in der Ortsgemeinde … auf vertraglicher Grundlage zum Betrieb und Instandhaltung der Straßenbeleuchtung.

Im Laufe der Jahre kann es durch Bodenfeuchtigkeit, Luftverschmutzung, Streuströme, Hundeurin, Streusalz oder ähnliches zu Korrosionsschäden an Stahl- und Aluminiummasten kommen, wodurch die Standsicherheit verringert werden kann.

Standsicherheitsprüfungen sind dann erforderlich, wenn aus besonderen Gründen Zweifel an der Standsicherheit (z.B. Alter der Masten) entstehen. Daher empfehlen wir Ihnen die stichprobenartige Durchführung von Standsicherheitsprüfungen für Lichtmasten aus Stahl und Aluminium die beispielsweise älter als 20 Jahre sind und für die kein Prüfbericht vorliegt.

Und unterbreitet Angebote zur Durchführung entsprechender Prüfungen:

Leistungsbeschreibung:

Bei dem zerstörungsfreien Prüfverfahren wird der Korrosionsgrad von Stahlrohrmasten durch vergleichende Verformungsmessungen des Mastquerschnittes überprüft. Aus der Art der vergleichenden Verformungsmessungen an Mastquerschnitten lassen sich die Tragsicherheitsbedingungen gemäß Prüfbefund eindeutig ablesen.

Die von EWR beauftragten Fachfirmen sind gemäß „Deutscher Akkreditierungsrat DAR“ zertifiziert und übernehmen für die verbleibende Standzeit der geprüften Stahlrohrmasten eine – am Zustand der Maste orientierte – Gewährleistung. Für jeden Mast wird ein einzelnes Prüfprotokoll erstellt.

EWR benachrichtigt umgehend die Kommune, falls die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet und eine Sofortmaßnahme anzuordnen ist.

Die angebotene Stückzahl ist eine Annahme unter Berücksichtigung von Baujahr, Typ und Standort der zu prüfenden Lichtmasten. Das Mengengerüst kann mit Ihrem schriftlichen Auftrag und Rechnung um ca. ± 20% nach den tatsächlichen Erfordernissen abweichen.

Der Preis pro Prüfung beträgt zurzeit 39,70 €.

Die Ortsgemeinden Badenheim + Grolsheim haben die angebotenen Prüfungen beauftragt.

Spezielle Verpflichtungen zur Durchführung von Standsicherheitsprüfungen gibt es nicht. Ein akuter Handlungsbedarf besteht nach den Bewertungen aller Beteiligter nicht; vor dem Hintergrund der generell von den Ortsgemeinden zu gewährleistenden Verkehrssicherung von Straßen empfiehlt die Verwaltung die jährlich empfohlenen Prüfungen durchführen zu lassen.

Verlauf der Beratung:

Die Beauftragung der Prüfung soll aus Kostengründen versagt werden. Der Rat einigt sich darauf, die Straßenleuchten im Rahmen der jährlichen Überprüfung zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht durch den Planungs- und Bauausschuss überprüfen zu lassen. Auch sollen die Bauhofmitarbeiter verstärkt involviert werden und ggf. auf Probleme hinweisen. Zudem wird seitens des Rates empfohlen, bei erkennbar mangelnder Verkehrssicherheit auch für diese Zwecke die Meldoo-App zu nutzen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Gensingen beschließt ab dem Jahr 2025 die jeweils empfohlenen Standsicherheitsprüfungen an Lichtmasten durchzuführen. Entsprechende Haushaltsmittel hierfür werden in den Haushaltsplänen bereitgestellt.

Die EWR Netz GmbH wird gebeten, Empfehlungen für die im Jahr 2025 durchzuführenden Prüfungen abzugeben.

Ortsbürgermeister Pieroth wird ermächtigt, auf der Grundlage der Empfehlungen den Auftrag zu erteilen.

Finanzielle Auswirkung:

Entsprechende Haushaltsmittel hierfür werden in den Haushaltsplänen bereitgestellt

Abstimmungsergebnis: einstimmig abgelehnt

Nein-Stimmen:16

Damit ist die Standsicherheitsprüfung durch das EWR aus Kostengründen abgelehnt. Der Rat verständigt sich darauf, dass die Überprüfung bei den jährlichen Begehungen des Planungs- und Bauausschusses erfolgen soll. Zudem soll der Bauhof verstärkt überwachen und auf Probleme aufmerksam machen.

TOP 4: Neubau eines Einfamilienhauses (24071).

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 13.08.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.

Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau eines Einfamilienhauses. Hierbei weicht er vom vorgeschriebenen Grenzabstand für Garagen ab.

Der Antragsteller hat seinen Antrag für den Neubau eines Einfamilienhauses am 09.10.2024 zurückgezogen.

TOP 5: Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses (24072).

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 05.09.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.

Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung eines Einfamilienhauses.

Das Vorhaben liegt außerhalb der festgesetzten Baugrenze.

Das Anschreiben, ein Lageplan, ein Grundriss und ein Auszug aus dem Bebauungsplan sind dieser Vorlage als nichtöffentliche Anlage beigefügt.

Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Änderung und Erweiterung für das Wohngebiet „In den Schlössern“ und „Am Eichborngraben“.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder,

2.

die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.

die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.

U.E. ist das Einvernehmen der Gemeinde zu versagen, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Das geplante Bauvorhaben liegt außerhalb der festgesetzten Baugrenze.

Beschlussvorschlag:

Der Ortsgemeinderat Gensingen versagt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB.

Verlauf der Beratung:

In einer kurzen Diskussion wird darauf verwiesen, dass bereits eine Bebauung in 2. Reihe seitens des Rates genehmigt wurde, ohne dass ein Bebauungsplan-Änderung notwendig wurde bzw. durchgeführt wurde. Ungeachtet der Tatsache, dass das Einvernehmen in einer Eilentscheidung zu diesem Punkt abgelehnt wurde, wird vorgeschlagen, eine mögliche Nachverdichtung in Gensingen qualitativ und quantitativ überprüfen zu lassen.

Beschluss:

Aufgrund drohendem Fristablauf und eintretender Genehmigungsfiktion wurde im Benehmen mit den Beigeordneten in einer Eilentscheidung beschlossen, das Einvernehmen zu versagen.

Der Ortsgemeinderat wird entsprechend unterrichtet und beschließt einstimmig.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 6: Errichtung einer Doppelgarage und eines Zaunes / einer Zaunanlage (24073).

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 05.09.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.

Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung einer Doppelgarage und eines Zaunes / einer Zaunanlage.

Ein Lageplan, eine Baubeschreibung mit Bildern der geplanten Garage sowie ein Foto des Nachbarzaunes sind als nichtöffentliche Anlage beigefügt.

Grundsätzlich ist die Errichtung einer Garage nach § 62 Absatz 1 Nr. 1 f LBauO und die Errichtung eines Zaunes nach § 62 Absatz 1 Nr. 6 a LBauO genehmigungsfrei.

Gemäß § 3 der Gestaltungssatzung 1. Änderung bedarf im Geltungsbereich dieser Satzung die Errichtung bzw. Änderung von baulichen Anlagen der Genehmigung.

Das Grundstück ist von einem Bebauungsplan noch nicht erfasst. Es befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil und im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung 1. Änderung.

Das Vorhaben ist nach den Vorschriften des § 34 BauGB und der Gestaltungssatzung 1. Änderung zu beurteilen.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist gemäß § 34 Absatz 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Absatz 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.

Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus dem § 34 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Absatz 2 BauGB).

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.

U.E ist das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen.

Verlauf der Beratung:

In einer Eilentscheidung hat Ortsbürgermeister Pieroth zusammen mit den Beigeordneten beschlossen, das Einvernehmen zu versagen. Zudem war festgestellt worden, dass die Gestaltungssatzung – auf die im Beschlussvorschlag verwiesen wurde – nicht auffindbar war.

Beschluss:

Wegen drohendem Fristablauf hat der Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten im Rahmen einer Eilentscheidung entschieden, dass das Einvernehmen versagt wird. Der Gemeinderat wird entsprechend unterrichtet. Der Rat bestätigt die Entscheidung einstimmig.

Abstimmungsergebnis: einstimmig abgelehnt

TOP 7: Neubau eines Lagerplatzes (24081)

Sach- und Rechtslage:

Hinweis:

Der Antrag ist am 16.10.2024 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. § 36 (2) Satz 2 BauGB als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.

Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau eines Lagerplatzes. Die geplante Größe des Lagerplatzes beträgt, 2447 m².

Das geplante Bauvorhaben wird auf zwei Parzellen errichtet.

1. Geltungsbereich im Bebauungsplan:

Ein Teil des Lagers befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Neuüberplanung des Gewerbe- und Sondergebiet am Kieselberg“ und der andere Teil im Außenbereich nach § 35 BauGB.

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung des Lagerplatzes im Bereich der öffentlichen Grünfläche.

Ein Abweichungsantrag wurde nicht gestellt.

Der Bauantrag, ein Lageplan und Pläne des Bauvorhabens sind in der nichtöffentlichen Anlage beigefügt.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die Befreiung erfordern oder,

2.

die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder,

3.

die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.

U.E. ist das Einvernehmen für die Parzelle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu versagen, da es sich um eine öffentliche Grünfläche handelt.

2. Außenbereich:

Die zweite Parzelle ist von einem Bebauungsplan noch nicht erfasst; auch befindet sie sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Grundstück ist daher dem Außenbereich zuzurechnen.

Das Vorhaben ist nach den Vorschriften des § 35 BauGB zu beurteilen.

Im Außenbereich ist gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.

einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,

2.

einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,

3.

der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,

4.

wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,

5.

der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,

6.

der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:

a)

das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,

b)

die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,

c)

es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und

d)

die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,

7.

der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,

8.

der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient

a)

in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder

b)

auf einer Fläche längs von

aa) Autobahnen oder

bb) Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder

9.

der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:

a)

das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,

b)

die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und

c)

es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

...

Als öffentliche Belange, die diesem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können, sind allgemein anerkannt:

1.

Plan als öffentlicher Belang (Ziele der Raumordnung und Landesplanung / Planungsbedürftigkeit)

2.

Umweltbeeinträchtigungen (Gebot der Rücksichtnahme),

3.

Unwirtschaftliche (Erschließungs-) Aufwendungen,

4.

Wasserwirtschaft,

5.

Belange des Natur- und Landschaftsschutzes,

6.

Orts- und Landschaftsbild,

7.

Denkmalschutz,

8.

Natürliche Eigenart der Landschaft, Aufgabe als Erholungsgebiet,

9.

Splittersiedlung,

10.

Agrarstruktur.

Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind nach § 35 Abs. 5 BauGB in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen.

Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.

Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus dem § 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 BauGB).

Sofern einem Vorhaben die in Ziffern 1 bis 10 aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegenstehen, besteht ein Anspruch auf Genehmigung.

Das Bauvorhaben zählt zu keinem privilegierten Vorhaben. U.E. ist das Einvernehmen der Gemeinde zu versagen.

Verlauf der Beratung:

Seitens des Rates wird empfohlen, den Antrag zum Neubau eines Lagerplatzes für einen Gerüstbauer abzulehnen.

Beschluss:

Parzelle 1 Geltungsbereich Bebauungsplan:

Der Ortsgemeinderat Gensingen versagt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB.

Parzelle 2 Außenbereich:

Der Ortsgemeinderat Gensingen versagt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 1 BauGB. Öffentliche Belange stehen dem Bauvorhaben entgegen.

Finanzielle Auswirkung:

Dieser Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

TOP 8: Mitteilungen und Anfragen

TOP 8.1: Neubau der Fuß- und Radwegebrücke am Matzgraben in der Gemeinde Gensingen

In der Ortsgemeinde Gensingen soll die vorhandene Fuß- und Radwegbrücke durch eine neue ersetzt werden.

Hier wurde durch den Planungs- und Bauausschuss in der Sitzung vom 17.10.2023 der Neubau der Brücke beschlossen. Die Brücke soll als Fertigteilbrücke aus Alu hergestellt werden.

Am 18.03.2024 fand mit dem Fördergeber (LBM) eine Videokonferenz zur Stellung des Förderantrages statt. Hierbei wurde erörtert, welche Unterlagen dem Förderantrag beizufügen sind. Unter anderem wurde die Stellungnahme des Behindertenbeauftragten des Landkreises Mainz–Bingen gefordert. Die Stellungnahme wurde daraufhin angefordert und liegt seit Mitte August vor.

Das beauftragte Ingenieurbüro ist derzeit damit beschäftigt, die restlich geforderten Planungsunterlagen, den Erläuterungsbericht und die Kostenschätzung zu erarbeiten. Der Förderantrag soll dann bis Ende November 2024 beim Fördergeber eingereicht werden. Sobald der Förderbescheid vorliegt, wird dies dem Ortsgemeinderat in einer der nächsten Sitzungen mitgeteilt.

Die Ausschreibung kann nach ergangener Bewilligung ebenfalls erfolgen. Hier wird dem Rat die Planung nochmals vorgestellt, so dass die Ausschreibung beschlossen werden kann.

Herr Nieminarz von der Bauverwaltung nimmt noch einmal Stellung zu den Vorüberlegungen des Rates und dass dieser keine Reparaturkosten für durchgefaulte Planken ausgeben wollte.

Seitens des Rates wird festgestellt, dass die Brücke ungepflegt sei. Zu hinterfragen sei in diesem Zusammenhang, warum das Projekt Brücke – ob Erneuerung oder Sanierung – so lange dauere.

TOP 8.2: Anfrage zu Beleuchtung

Ratsmitglied Frings erkundigt sich zur Beleuchtung am Radweg und schlägt vor, die Beleuchtung mit einem Bewegungsmelder auszustatten. Ortsbürgermeister Pieroth ist der Meinung, das sei aufgrund der betroffenen Stromvernetzungen an Sportplatz und Radweg nicht möglich. Ratsmitglied Kiese ist der Meinung, die Beleuchtung am Sportplatz Matzgraben würde eingeschaltet werden – die jedoch am Radweg nicht.

Der Vorsitzende erkundigt sich beim Bauhof, was machbar ist.

TOP 8.3: Stellvertretender Fraktionssprecher

Für die Bürgerliste teilt Ratsmitglied Scheuer mit, dass Tobias Bess stellvertretender Fraktionsvorsitzender ist.

TOP 8.4: Verweis auf Antrage zur Grundsteuerreform

Ratsmitglied Immesberger erkundigt sich nach der Beantwortung seiner in der letzten Sitzung (26.09.2024, TOP 3.5) gestellten Fragen zur Grundsteuerreform.

Zur Anfrage von RM Immesberger, OGR Gensingen vom 26.09.2024

1. Welcher Hebesatz für die Grundsteuer B ist festzusetzen, um ab dem 01. Januar 2025 eine Aufkommensneutralität der Grundsteuer B gegenüber dem Jahr 2024 zu erzielen?

Damit müsste die Ortsgemeinde Gensingen um aufwandsneutral zu sein, mindestens einen Hebesatz für die Grundsteuer A von 617 % festsetzen.

2. Welcher Hebesatz für die Grundsteuer A ist festzusetzen, um ab dem 01. Januar 2025 eine Aufkommensneutralität der Grundsteuer A gegenüber dem Jahr 2024 zu erzielen?

Damit müsste die Ortsgemeinde Gensingen um aufwandsneutral zu sein, mindestens einen Hebesatz für die Grundsteuer B von 549 % festsetzen.

3. Wie stellen sich die Landesregierung bzw. die Kommunalaufsicht zur Hebesatzautonomie der Kommunen? Besteht – unter den Voraussetzungen der Aufkommensneutralität und des Haushaltsausgleichs – die Möglichkeit, den Hebesatz unterhalb der Nivellierungssätze des Landesgesetzes zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichgesetz – LFAG) festzusetzen oder wird die Gemeinde gezwungen sein, die aktuell im LFAG festgesetzten Nivellierungssätze festzusetzen?

Grundsätzlich gilt für die Kommunen die Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes i.v.m. der Landesverfassung. Hierzu gehört auch die Finanzautonomie mit den gesetzlichen Vorgaben der Gemeindeordnung. Demnach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen

1.

soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen,

2.

im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen. Daher wird sowohl seitens des Landes als auch der Kommunalaufsicht darauf verwiesen, die Hebesätze mindestens in Höhe der Nivellierungssätze zu erheben. Weitere Ausführungen hierzu gibt es seitens der Landesregierung nicht. Von der Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen liegen hierzu ebenfalls keine Aussagen vor.

Das von der Landesregierung formulierte „erklärte Ziel“ zu erreichen, führt alleine zu einer Belastung der kommunalen Haushalte. Im Gegenzug senkt aber der Gesetzgeber keine Nivellierungssätze oder rückt von der Forderung des strengen Haushaltsausgleichs ab. Für die Gemeinden hat eine Senkung der Hebesätze unter die Nivellierungssätze des Landes 3 konkrete negative Folgen:

1.

Die Gemeinde erhält künftig keine Fördermittel des Bundes oder Landes für Investitionsvorhaben (z.B. Bau von Regenrückhaltebecken)

2.

Die Steuerkraft der Gemeinde wird von den tatsächlichen Steuereinnahmen mit dem niedrigeren Hebesatz auf den Nivellierungssatz hochgerechnet. Hiervon wird dann die Berechnung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage vorgenommen. Für die Ortsgemeinde Gensingen bedeutet dies eine Mehrbelastung von mehr als 20.000 Euro für Umlagen wofür nie Einnahmen generiert wurden.

3.

Sollte der Haushaltsausgleich in den Folgejahren nicht erreicht werden, und das ist bei den vorliegenden Steuerschätzungen mehr als wahrscheinlich, wird die Ortsgemeinde von der genannten Landesregierung und der Kommunalaufsicht dazu gezwungen, zumindest Nivellierungssätze oder darüber hinausgehende Steuersätze zu erheben.

TOP 8.5: Geruchsbelästigung

Ratsmitglied Dory beklagt die Geruchsbelästigung, die mutmaßlich von einer Silage für die Biogasanlage oberhalb des Bahnhofs Gensingen-Horrweiler Richtung Horrweiler herströmt. Zudem sei dort seit einem ¾ Jahr kein Gras mehr gewachsen. Er befürchtet Grundwasserverunreinigung durch die Silageflüssigkeit. Er möchte wissen, ob die Betreibung in dieser Form rechtlich in Ordnung ist. Herr Dory führt an, dass nach der Weinlese der Trester innerhalb von 2 Monaten vom Acker verschwunden sein müsse, um vermeidbare Verunreinigungen zu verhindern.

Seitens des Rates kommen Vorschläge wie Erstattung einer Strafanzeige, Beibringen von Beweisfotos als Beweis des Verstoßes gegen das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten.

Ortsbürgermeister Pieroth sagt zu, sich bei der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung erkundigen zu wollen und den Rat entsprechend zu informieren.