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Nachrichtenblatt der VG Eich
Ausgabe 12/2025
Verbandsgemeinde Eich - amtlich
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Haushaltssatzung (gemäß § 95 i.V.m. § 97 GemO / Muster 1)

der Verbandsgemeinde Eich für das Haushaltsjahr 2025

Der Verbandsgemeinderat Eich hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. Seite 133), in der Sitzung vom 09. Dezember 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

a)

zinslose Kredite auf

0 €

b)

verzinste Kredite auf

580.695 €

zusammen

580.695 €

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  —  0

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0 €

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  —  3.500.000 €

Ermittlung Höchstbetrag Liquiditätskredite (gem. Muster 31 zu § 93 Abs. 5 GemO)

lfd. Nr.

Bezeichnung

1

Haushaltsjahr

2

maßgeblicher Betrachtungszeitraum

3

Arbeitstag mit dem höchsten Bestand an Liquiditätskrediten

4

Höchster Bestand an Liquiditätskrediten in Euro nach Nr. 3

5

Summe der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen im Finanzhaushalt des Planjahres

(F 15 + F 18 zzgl. außerordentlicher Auszahlungen)

6

Sicherheitszuschlag auf lfd. Nr. 5 in Höhe von 5 v. H.

7

weiterer Sicherheitszuschlag auf lfd. Nr. 5 i.H.v. 5 v. H. im Falle eines Doppelhaushaltes

8

Abweichung in Euro: (Betrag Nr. 6 gerundet auf volle 500.000 €)

9

rechnerisch ermittelter Höchstbetrag

(ggf. auch für 1. Jahr im Doppelhaushalt

10

rechnerisch ermittelter Höchstbetrag

(ggf. auch für 2. Jahr im Doppelhaushalt

§ 5

Umlagen

Gemäß § 32 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 07. Dezember 2022 (GVBl. Seite 413), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine allgemeine Umlage (Verbandsgemeindeumlage).

Der Umlagesatz wird für alle Umlagegrundlagen festgesetzt auf  —  33,19 v.H.

Neben der allgemeinen Umlage erhebt die Verbandsgemeinde gemäß § 32 Abs. 2 LFAG von allen Ortsgemeinden, ausgenommen Ortsgemeinde Gimbsheim, eine Sonderumlage für die Grundschulen

in Höhe der umlagefähigen Ausgaben mit der Gesamtsumme von  —  765.850 €

Bezogen auf die Umlagegrundlagen entspricht dies einem Umlagesatz von  —  4,88 v.H.

Die Sonderumlage für die Grundschule wird nicht unter Anwendung des Umlagesatzes auf die Umlagegrundlagen, sondern im Verhältnis der Steuerkraft der umlagepflichtigen Ortsgemeinden festgesetzt.

§ 6

Eigenkapital

Die Entwicklung des Eigenkapitals über einen Zeitraum von 5 Jahren stellt sich wie folgt dar:

Stand zum 31.12.2020:

16.759.576,96 €

(gem. HH-Plan 2020)

Stand zum 31.12.2021:

16.938.190,96 €

(gem. Nachtrag 2021)

Stand zum 31.12.2022:

16.882.293,96 €

(gem. HH-Plan 2022)

Stand zum 31.12.2023:

16.888.290,96 €

(gem. HH-Plan 2023)

Stand zum 31.12.2024:

16.896.903,96 €

(gem. HH-Plan 2024)

Stand zum 31.12.2025:

16.903.449,96 €

(gem. HH-Plan 2025)

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten die speziellen Regelungen der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Eich vom 13. August 2019.

§ 8

Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit wird zugelassen:

- für Beamtinnen und Beamte in 0 Fällen;

- für Beschäftigte in 3 Fällen.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen werden im Finanzhaushalt unabhängig von ihrem Wert abgebildet. Dabei können kleinere gleichartige bzw. sachlich zusammenhängende Investitionen zusammengefasst werden.

§ 10

Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO:

  1. Die Aufwendungen sowie die Auszahlungen für Personal werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  2. Die Aufwendungen für Abschreibungen werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
67575 Eich, den 11.03.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Eich
gez.: Maximilian Abstein, Bürgermeister

Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 dieser Satzung sind erteilt.

Sie haben folgenden Wortlaut:

„1.

Bedenken wegen Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 GemO wegen Verstoß gegen den Grundsatz des Haushaltsausgleichs nach § 93 Abs. 4 GemO... werden nicht gemacht.“

„2.

Die in der Haushaltssatzung 2025 zur Finanzierung von Investitionen... vorgesehenen Kredite i.H.v. 580.695 € werden gemäß § 95 Abs. 4 i.V.m. § 105 Abs. 2 GemO genehmigt.“

„3.

Der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung i.H.v. 3.500.000 € wird gemäß § 95 Abs. 4 i.V.m. § 105 Abs. 2 GemO genehmigt.“

Der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Eich liegt zur Einsichtnahme von Montag, 24.03.2025 bis einschließlich Dienstag, 01.04.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Hauptstraße 26, 67575 Eich, während der allgemeinen Bürozeiten in Zimmer 51 öffentlich aus.

Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 GemO wird hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Eich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

67575 Eich, den 11.03.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Eich
gez.: Maximilian Abstein, Bürgermeister