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Nachrichtenblatt der VG Eich
Ausgabe 13/2025
Ortsgemeinde Alsheim
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Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Alsheim

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

a)

Reihengrab  — 720 €

2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 für

a)

Baumreihengrabstätte —  1.380 €

b)

Reservierung 1er Baumreihengrabstätte (5 Jahre) —  300 €

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung.

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

a)

Wahlgrab mit 2 Stellen  — 1.190 €

b)

Wahlgrab mit 3 Stellen  — 1.580 €

c)

Wahlgrab mit 4 Stellen —  2.090 €

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1. erhoben. Eine Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung 1/25 der o.a. Gebührensätze pro Jahr. Die Wiederverleihung ist teilbar in 5,10, 20 oder 25 Jahre.

2. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

a)

Urnenwahlgrab (bis zu 2 Urnen)  — 400 €

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2. erhoben. Eine Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung 1/20 der o.a. Gebührensätze pro Jahr. Die Wiederverleihung ist teilbar in 10 oder 20 Jahre.

IV. Urnenwand

1. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

a)

Nische in der Urnenwand (Einzelurne)  — 670 €

Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

2. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

a)

Nische in der Urnenwand Doppelurne (1. Urne)  — 670 €

b)

Nische in der Urnenwand Doppelurne (2. Urne)  — 510 €

Die Doppelnischen werden behandelt wie Wahlgräber, wobei bei den Doppelnischen das Nutzungsrecht nur 20 Jahre beträgt. Das Nutzungsrecht kann nur einmal neu angekauft bzw. bei der Zweitbelegung nur einmal verlängert werden.

V. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

a)

Urnenbeisetzung je Beisetzung  — 60 €

2. Wahlgräber – Einfachgräber (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

a)

Urnenbeisetzung je Beisetzung  — 60 €

3. Wahlgräber – Tiefergräber (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

a)

Urnenbeisetzung in der Tiefe je Beisetzung  — 100 €

4. Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber (§ 15 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung)

je Beisetzung  — 60 €

5. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag berechnet von 100 v.H.

6. Das Ausheben und Schließen bei Sargbeisetzungen wird von einem gewerblichen Unternehmer durchgeführt. Dem Gebührenpflichtigen werden die hierfür entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Die Kostenaufstellung ist im Anhang (Anlage 1) beigefügt.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ist vom Antragsteller durch ein gewerbliches Unternehmen vorzunehmen. Die hierbei entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

VII. Benutzung der Leichenhalle und sonstige Leistungen/Gebühren

1. Für die Aufbewahrung

a)

einer Leiche je Tag  — 50 €

2. Für die

a)

Reinigung der Leichenhalle  — 30 €

b)

Benutzung der Trauerhalle f. die Trauerfeier  — 100 €

c)

Reinigung der Trauerhalle  — 50 €

d)

Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde —  25 €

e)

Leichenträgergebühr (4 Träger)  — 120 €

f)

Genehmigungsgebühr zur Errichtung eines Grabmals  —  30 €

VIII. Sonstiges

Soweit für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs oder für Leistungen der Gemeinde im Bestattungswesen keine speziellen Gebührensätze oder Regelungen getroffen sind, sind der Gemeinde die für ihre Inanspruchnahme entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.