Der Gemeinderat Eich hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dez. 2018 (GVBl. Seite 448), in der Sitzung am 06. März 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 7.792.684 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 8.076.172 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -283.488 € |
2. im Finanzhaushalt
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 651.684 € |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 178.590 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.246.170 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -2.067.580 € |
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| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.415.896 € |
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Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
| zinslose Kredite auf | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 2.067.580 € |
| zusammen | 2.067.580 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.983.821,10 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer A auf | 540 v.H. |
| 2. Grundsteuer B auf | 665 v.H. |
| 3. Gewerbesteuer | 450 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - für den ersten Hund | 50,00 € |
| - für den zweiten Hund | 100,00 € |
| - für den dritten Hund - für den vierten Hund | 180,00 € 240,00 € |
| - für gefährliche Hunde - je Hund | 600,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals in der Schlussbilanz zum 31.12.2023 beträgt voraussichtlich 4.947.719,80 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 4.715.297,40 € und zum 31.12.2025 4.431.809,40 €.
Für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten die speziellen Regelungen der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Eich.
Investitionen werden im Finanzhaushalt unabhängig von ihrem Wert abgebildet. Dabei können kleinere gleichartige bzw. sachlich zusammenhängende Investitionen zusammengefasst werden.
Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO:
| 1. | Die Aufwendungen und die Auszahlungen für Personal werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 2. | Die Aufwendungen für Abschreibungen werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 dieser Haushaltssatzung ist erteilt. Die Haushaltsverfügung vom 08.04.2025 hat folgenden Wortlaut:
| 1. | Der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich gemäß § 93 Abs. 4 GemO wird im Haushaltsjahr 2025 nicht erreicht. Insofern liegt ein Rechtsverstoß vor. Diesbezüglich wären Bedenken |
| wegen Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 GemO geltend zu machen. | |
| 2. | Die in § 2 der Haushaltssatzung 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen festgesetzten Gesamtbeträge der vorgesehenen Kredite in Höhe von 2.067.580 € werden gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 103 Abs. 2 GemO genehmigt, allerdings verbunden mit der Auflage, dass die Kreditaufnahme nachrangig ist. |
| Der Haushaltsplan 2025 der Ortsgemeinde Eich kann unter Berücksichtigung dieser Haushaltsverfügung ausgeführt werden. | |
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Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gem. § 97 Abs. 3 GemO
| von | Montag, 28. April 2025 |
| bis | Freitag, 09. Mai 2025 |
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Hauptstraße 26, 67575 Eich während der allgemeinen Bürozeiten in Zimmer 50 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 GemO wird hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrungs- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Eich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“