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Nachrichtenblatt der VG Eich
Ausgabe 18/2024
Ortsgemeinde Alsheim
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Alsheim für das Haushaltsjahr 2024

Der Gemeinderat Alsheim hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2018 (GVBl. Seite 448), in der Sitzung am04.03.2024folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  4.578.600 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  4.578.000

Jahresüberschuss / - Jahresfehlbetrag  —  600 €

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  273.550 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  331.600 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  762.000 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  —  -430.400 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  —  156.850 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

zinslose Kredite auf  —  0 €

verzinste Kredite auf  —  430.400 €

zusammen  —  430.400 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird auf 1.157.508,29 € festgesetzt.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer A auf  —  400 v.H.

2.

Grundsteuer B auf  —  535 v.H.

3.

Gewerbesteuer  —  400 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund  —  60,00 €

-

für den zweiten Hund  —  90,00 €

-

für den weiteren Hund  —  150,00 €

-

für gefährliche Hunde - je Hund  —  600,00 €

§ 5 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2019 (GVBl. S. 338) werden festgesetzt:

1.

wiederkehrender Beitrag Weinbergshut je ha  —  20,00 €

2.

wiederkehrender Beitrag Wegeunterhaltung je ha  —  50,00 €

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals in der Schlussbilanz zum 31.12.2022 beträgt voraussichtlich 2.782.171,64 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 2.499.971,64 € und zum 31.12.2024 2.530.071,64 €.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen werden im Finanzhaushalt unabhängig von ihrem Wert abgebildet. Dabei können kleinere gleichartige bzw. sachlich zusammenhängende Investitionen zusammengefasst werden.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten die speziellen Regelungen der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Alsheim.

§ 9 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO:

1.

Die Aufwendungen und die Auszahlungen für Personal werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

2.

Die Aufwendungen für Abschreibungen werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

§ 10 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft.

67577 Alsheim, den 02.05.2024
Ortsgemeinde Alsheim
gez. Robert Kolig, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 dieser Haushaltssatzung ist mit Schreiben vom 22.04.2024 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

1.

Bedenken wegen Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 GemO wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Haushaltsausgleiches nach § 93 Abs. 4 GemO werden keine geltend gemacht.

2.

Wir genehmigen den festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite in Höhe von insgesamt 430.400 € nach den §§ 95 Abs. 4 i. V. m. 103 Abs. 2 GemO.

3.

Der in § 4 der Haushaltssatzung 2024 genannte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gemäß §§ 95 Abs. 4, 105 Abs. 2 GemO in Höhe von 1.157.508,29 € als kalkulierter „Zwischenfinanzierungsspielraum" zur kurzfristigen Überbrückungsfunktion genehmigt.

4.

Die Haushaltssatzung 2024 enthält keine weiteren genehmigungspflichtigen Teile (§ 95 Abs. 4 GemO).

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gem. § 97 Abs. 2 GemO von 06.05.2024 bis einschließlich 16.05.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Hauptstraße 26, 67575 Eich während der allgemeinen Bürozeiten in Zimmer 50 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 GemO wird hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrungs- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Eich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

67577 Alsheim, den 02.05.2024
Ortsgemeinde Alsheim
gez. Robert Kolig, Ortsbürgermeister