Der Gemeinderat Alsheim hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2018 (GVBl. Seite 448), in der Sitzung am04.03.2024folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 4.578.600 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 4.578.000 €
Jahresüberschuss / - Jahresfehlbetrag — 600 €
2. im Finanzhaushalt
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 273.550 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 331.600 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 762.000 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — -430.400 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 156.850 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
zinslose Kredite auf — 0 €
verzinste Kredite auf — 430.400 €
zusammen — 430.400 €
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird auf 1.157.508,29 € festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer A auf — 400 v.H. |
| 2. | Grundsteuer B auf — 535 v.H. |
| 3. | Gewerbesteuer — 400 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - | für den ersten Hund — 60,00 € |
| - | für den zweiten Hund — 90,00 € |
| - | für den weiteren Hund — 150,00 € |
| - | für gefährliche Hunde - je Hund — 600,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2019 (GVBl. S. 338) werden festgesetzt:
| 1. | wiederkehrender Beitrag Weinbergshut je ha — 20,00 € |
| 2. | wiederkehrender Beitrag Wegeunterhaltung je ha — 50,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals in der Schlussbilanz zum 31.12.2022 beträgt voraussichtlich 2.782.171,64 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 2.499.971,64 € und zum 31.12.2024 2.530.071,64 €.
Investitionen werden im Finanzhaushalt unabhängig von ihrem Wert abgebildet. Dabei können kleinere gleichartige bzw. sachlich zusammenhängende Investitionen zusammengefasst werden.
Für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten die speziellen Regelungen der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Alsheim.
Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO:
| 1. | Die Aufwendungen und die Auszahlungen für Personal werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 2. | Die Aufwendungen für Abschreibungen werden in den Teilhaushalten von der gesetzlichen Gesamtdeckung (§ 16 Abs. 1 GemHVO) ausgenommen und insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 dieser Haushaltssatzung ist mit Schreiben vom 22.04.2024 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
| 1. | Bedenken wegen Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 GemO wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Haushaltsausgleiches nach § 93 Abs. 4 GemO werden keine geltend gemacht. |
| 2. | Wir genehmigen den festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite in Höhe von insgesamt 430.400 € nach den §§ 95 Abs. 4 i. V. m. 103 Abs. 2 GemO. |
| 3. | Der in § 4 der Haushaltssatzung 2024 genannte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gemäß §§ 95 Abs. 4, 105 Abs. 2 GemO in Höhe von 1.157.508,29 € als kalkulierter „Zwischenfinanzierungsspielraum" zur kurzfristigen Überbrückungsfunktion genehmigt. |
| 4. | Die Haushaltssatzung 2024 enthält keine weiteren genehmigungspflichtigen Teile (§ 95 Abs. 4 GemO). |
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gem. § 97 Abs. 2 GemO von 06.05.2024 bis einschließlich 16.05.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Hauptstraße 26, 67575 Eich während der allgemeinen Bürozeiten in Zimmer 50 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 GemO wird hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrungs- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Eich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“