Der Gemeinderat Alsheim hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2018 (GVBl. Seite 448), in der Sitzung am 07.04.2025folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.752.500 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 4.825.800 € |
| Jahresüberschuss / - Jahresfehlbetrag | -73.300 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 363.850 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.047.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 331.000 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 716.000 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -1.079.850 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
| zinslose Kredite auf | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € |
| zusammen | 0 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird auf 2.041.955,73 € festgesetzt.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | ||
| 1. | Grundsteuer A auf | 500 v.H. |
| 2. | Grundsteuer B auf | 600 v.H. |
| 3. | Gewerbesteuer | 400 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| - | für den ersten Hund | 60,00 € |
| - | für den zweiten Hund | 90,00 € |
| - | für den weiteren Hund | 150,00 € |
| - | für gefährliche Hunde - je Hund | 600,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2019 (GVBl. S. 338) werden festgesetzt:
| Einzelne Tage | |
| Freitag, Samstag, Feiertag | 40,00 € |
| Sonntag | 20,00 € |
| Wochenende | |
| Freitag – Sonntag | 80,00 € |
| Nebenkostenpauschale | |
| je Buchung | |
| Wochenende, Freitag, Samstag, Feiertag | 50,00 € |
| Sonntag | 25,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals in der Schlussbilanz zum 31.12.2023 beträgt voraussichtlich 2.973.429,42 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 2.974.029,42 € und zum 31.12.2025 2.900.729,42 €.
Investitionen werden im Finanzhaushalt unabhängig von ihrem Wert abgebildet. Dabei können kleinere gleichartige bzw. sachlich zusammenhängende Investitionen zusammengefasst werden.
Für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten die speziellen Regelungen der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Alsheim.
Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO:
Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 dieser Haushaltssatzung ist mit Schreiben vom 20.05.2025 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile nach §97 Abs. 4 GemO. Der Haushaltsplan 2025 der Ortsgemeinde Alsheim kann unter Berücksichtigung dieser Verfügung ausgeführt werden.“
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gem. § 97 Abs. 2 GemO
von 10.06.2025 bis einschließlich 18.06.2025
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Hauptstraße 26, 67575 Eich während der allgemeinen Bürozeiten in Zimmer 50 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 GemO wird hingewiesen: „Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“