Titel Logo
Nachrichtenblatt der VG Eich
Ausgabe 28/2024
Verbandsgemeinde Eich - amtlich
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Eich vom 08. Juli 2024

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Eich. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „https://www.vg-eich.de“.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Hauptstraße 26, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung diese Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist nach Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Verbandsgemeinde Eich liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an den Eingangstüren der Rathäuser in den Ortsgemeinden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät.

(2) Dem Ältestenrat gehören der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Fraktionsvorsitzenden an. Für die Sitzungen des Ältestenrates gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend.

§ 3

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Rechnungsprüfungsausschuss

3.

Schulträgerausschuss

4.

Bau- und Liegenschaftsausschuss

5.

Landwirtschafts-, Weinbau- und Umweltausschuss

6.

Wirtschafts- und Sozialausschuss

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 9 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Haupt- und Finanzausschuss 13 Mitglieder, der Schulträgerausschuss 12 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach § 45 GemO aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet:

1.

Schulträgerausschuss

2.

Bau- und Liegenschaftsausschuss

3.

Landwirtschafts-, Weinbau- und Umweltausschuss

4.

Wirtschafts- und Sozialauschuss

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich an den Schulen tätige Lehrkräfte, gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter an. Jede Schulart wird angemessen berücksichtigt.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen von 5.000,01 € bis zu einem Betrag 10.000,00 €,

2.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen (hierzu gehört auch der Erlass von gemeindlichen Forderungen) sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde ab einer Wertgrenze von 5.000,01 € bis zu einer Wertgrenze von 20.000,00 €,

3.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ab einer Wertgrenze von 10.000,01 € bis 30.000,00 €,

4.

Unbefristete Niederschlagung von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder dieser Hauptsatzung übertragen ist,

5.

Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt der Verbandsgemeinde Eich sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen,

6.

Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Beschäftigten der Verbandsgemeinde Eich sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen,

7.

Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns,

8.

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde Eich mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €,

9.

Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

10.

Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

11.

die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenze, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € im Einzelfall.Die Entscheidung hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis 1.000,00 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

(3) Wertgrenzen des Absatzes 2 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

(4) Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz wahr.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen (hierzu gehört auch der Erlass von gemeindlichen Forderungen) sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € im Einzelfall,

2.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € im Einzelfall,

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung,

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates,

5.

Unbefristete Niederschlag gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 € im Einzelfall

6.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,

7.

Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €,

8.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 6

Beigeordnete

Die Verbandsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4 und 6.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes

a)

für Verbandsgemeinderatssitzungen in Höhe von 20,00 €

b)

für Fraktionssitzungen in Höhe von 15,00 €.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von 30,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1. in Höhe von 30,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2. in Höhe von 30,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(7) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von monatlich 40,00 €.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 €.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 KomAEVO zuzüglich 33 1/3, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) für die Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(4) § 7 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 10 Entschädigung von ehrenamtlichen Beauftragten

Ehrenamtliche Beauftragte (Gleichstellungsbeauftragte, Museumsbeauftragte, Seniorenbeauftragte, Jugendbeauftragte etc.) erhalten eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 150,00 €. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder oder Fahrtkosten, geleistet.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 entsprechend.

§ 11

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1.

der ehrenamtliche Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter,

2.

der ehrenamtliche Wehrführer sowie seine ständigen Vertreter,

3.

die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden; hierzu gehören:

a)

die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und ihre ständigen Vertreter,

b)

die ehrenamtlichen Gerätewarte,

c)

die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr

d)

die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der

e)

Informations- und Kommunikationsmittel.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehre-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

1.

den ehrenamtlichen Wehrleiter

270,00 €

2.

den ehrenamtlichen Wehrführer

112,36 €

3.

Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind

56,18 €

4.

Ehrenamtliche Gerätewarte

56,18 €

5.

die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr

53,00 €

6.

Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung

89,89 € und

7.

Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel

89,89 €

Die ständigen Vertreter der in Nummern 1 bis 3 genannten Feuerwehrangehörigen erhalten jeweils die Hälfte der dem Vertretenen zustehenden Aufwandsentschädigung.

(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhalten eine Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz beträgt 6,14 €.

(6) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 12

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Bachpaten, Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Brauchtumspfleger, Kulturbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für die Wegestrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Aufwandes durch den Verbandsgemeinderat festgelegt.

(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 13 In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 13. August 2019 i. d. Fassung der 1. Änderungssatzung vom 02. Februar 2021 außer Kraft.

67575 Eich, 09. Juli 2024
Verbandsgemeindeverwaltung Eich
gez.:
(Maximilian Abstein)
Bürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).