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Nachrichtenblatt der VG Eich
Ausgabe 3/2023
Ortsgemeinde Alsheim
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Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung zu Steuer- und Abgabenbescheiden 2023

Die Hebesätze in der Gemeinde Alsheim für Grundsteuer A, Grundsteuer B, Hundesteuer, Weinbergshut, und Wegeunterhaltungsbeiträge sind gegenüber dem Kalenderjahr 2022 in unveränderter Höhe festgesetzt worden.

Der Hebesatz für den Landwirtschaftskammerbeitrag wurde durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in der Sitzung vom 07.04.2022 ab dem 01.01.2023 von bisher 113% auf 123% erhöht.

Die Steuern und Abgaben für das Kalenderjahr 2023 werden mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig.

Sollten sich Änderungen bei den Besteuerungs- bzw. Bemessungsgrundlagen ergeben, werden Änderungsbescheide erteilt, deren Festsetzung dann für das Kalenderjahr 2023 maßgeblich sind.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (Jahreszahlung) Gebrauch gemacht haben, werden die Abgaben in einem Betrag am 01. Juli 2023 fällig.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Der Verwaltungsakt gilt am 20.01.2023 als bekanntgegeben (§ 122 Abs. 4 Abgabenordung-AO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Steuerfestsetzung steht Ihnen gemäß § 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung binnen einer Frist von einem Monat vom Tage der Bekanntgabe an gerechnet, der Rechtsbehelf des Widerspruchs bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Hauptstraße 26, 67575 Eich zu. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb dieses Zeitraumes bei dem Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Alzey-Worms mit Sitz in 55232 Alzey, Ernst-Ludwig-Straße 36 eingeht. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Ein Widerspruch in elektronischer Form ist nicht möglich. Die Einlegung eines Rechtsmittels entbindet nicht von der Pflicht zur termingerechten Zahlung der angeforderten Beträge, da bei öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels entfällt (§ 80 Abs.2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Zahlungsaufforderung:

Die Steuerpflichtigen, die der Verbandsgemeindekasse Eich bisher keine Ermächtigung zum Bankeinzug der Grundsteuer und sonstigen Abgaben erteilt haben, werden gebeten, die Steuern und Abgaben - wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt- zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden. Die Teilnahme am SEPA- Lastschriftenverfahren kann jederzeit per schriftlicher SEPA- Lastschrifterteilung erfolgen. Das SEPA-Lastschriftenformular erhalten Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich an der Zentrale oder zum Ausdruck auf unserer Homepage: www.vg-eich.de unter der Rubrik: Verwaltung & Politik, Formulare zum Download, SEPA-Lastschriftmandat.

Bitte beachten Sie, dass bisherige erteilte Einzugsermächtigungen des Steuer- bzw. Abgabenpflichtigen für neu eröffnete Steuern- u. Abgabenkonten nicht automatisch übernommen werden dürfen. Hierfür muss der Verbandsgemeindekasse Eich ein neues SEPA-Lastschriftenmandat erteilt werden.

Auskünfte erteilt:

Frau Schmitt

Telefon:

06246-6942

E-Mail:

poststelle@vg-eich.de

Sprechzeiten:

Montag - Donnerstag

von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr

Freitag

von 8.30 Uhr - 12.30 Uhr

Donnerstag (nachmittag)

von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr

am 1. Donnerstag eines Monats

von 14.00 Uhr - 19.00 Uhr

Datenschutzhinweis:

Informationen zum Datenschutz gemäß Datenschutzverordnung (DS-GVO) werden auf unserer Homepage: www.vg-eich.de unter der Rubrik: Datenschutz bereitgestellt.