Auf Grundlage der §§ 24 und 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 74 Abs. 3 und 68 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG), § 21 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen in Rheinland-Pfalz (ÖGSV) sowie §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung
vom 17. Juli 2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Verbandsgemeinde Eich bietet als Schulträger der Grundschule „Am Sonnenberg“ in Alsheim ein außerunterrichtliches und freiwilliges Betreuungsangebot an. Die Maßnahme muss für jedes Schuljahr durch die Schulleitung neu beantragt werden. Für jede beantragte Gruppe wird ein Zuschuss vom Land Rheinland-Pfalz gewährt. Die Finanzierung der Betreuenden Grundschule erfolgt über Elternbeiträge, Landeszuschüsse und einen Eigenanteil des Trägers.
(2) Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung. Die Schulleitung berät den Träger und hilft im Benehmen mit dem Schulbeirat bei der Ermittlung des Betreuungsbedarfs.
(3) Die Betreuende Grundschule hat als Aufgabe die Betreuung und Aufsicht von Grundschulkindern vor und/oder nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb der Ferienzeiten.
(1) Die Aufnahme des Kindes zur Betreuenden Grundschule erfolgt, nach Empfehlung der Schulleitung, durch den Schulträger.
(2) Die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten gilt als verbindlich bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres.
(3) Aufnahmeberechtigt sind Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Grundschule. Ein Anspruch auf das Betreuungsangebot besteht nicht. Die Aufnahme in die Betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Priorität. Grundsätzlich sind folgende Prioritäten in der untenstehenden Reihenfolge zu beachten:
(4) Sofern die Zahl der Anmeldungen die Anzahl der Betreuungsplätze übersteigt, entscheidet die Schulleitung auf Grundlage des Absatzes 3 über die Berücksichtigung der vorliegenden Anmeldungen und teilt Ihre Entscheidung dem Schulträger mit.
(5) Die Betreuung sowie Zahlungsverpflichtung der/des Erziehungsberechtigten endet mit Ablauf des Schuljahres.
(6) Eine Beendigung vor Ende des Schuljahres ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist dem Schulträger mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.
Bei einer Abmeldung aus wichtigem Grund enden die Betreuungszeit und Zahlungspflicht mit Ende des auf den Antrag folgenden Kalendermonats.
| (1) Ein Kind kann von der Teilnahme der Betreuenden Grundschule ausgeschlossen werden, wenn: | ||
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| a. | durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht und/oder andere Kinder hierdurch gefährdet sind, |
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| b. | die Zahlungspflichtigen mit der Zahlung des Beitrages in Verzug sind, |
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| c. | Der/die Antragsteller/in seiner/ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, insbesondere indem notwendige Unterlagen trotz schriftlicher Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt werden. |
(1) Die Betreuende Grundschule bietet derzeit ein Betreuungsangebot freitags in der Zeit von 12:00 - 14:00 Uhr an. Eine Ausweitung des Betreuungsangebotes, insbesondere im Hinblick auf Zeiten der Betreuung, kann nur erfolgen, wenn die personellen, räumlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Verbandsgemeinde Eich erhebt für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes Elternbeiträge.
(3) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Betreuung für jeden angefangenen Monat in voller Höhe. Eine Erstattung für die Nichtinanspruchnahme der Betreuung erfolgt nicht.
(4) Der Elternbeitrag für die Betreuung von 12:00 - 14:00 Uhr beträgt monatlich 15,00 EUR pro Kind.
(5) Der Elternbeitrag ist für 12 Monate (August bis Juli) jeweils zum 15. Tag des Monats fällig. Eine Erstattung von Beiträgen für die Nichtinanspruchnahme der Betreuung erfolgt nicht.
Der Elternbeitrag erfolgt grundsätzlich durch Bankeinzug. Der Verbandsgemeinde Eich wird zusammen mit der Anmeldung ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden.
(6) Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt), WoGG (Wohngeld), § 6a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag) oder Asylbewerberleistungsgesetz) werden von der Zahlung des Beitrags befreit. Des Weiteren wird eine Beitragsbefreiung ab dem dritten Geschwisterkind gewährt, vorausgesetzt alle drei Kinder besuchen die Betreuende Grundschule.
(7) Eine Kostenbefreiung kann frühestens zum Ersten des Monats erfolgen, in dem alle erforderlichen Nachweise beim Schulträger vorliegen. Eine rückwirkende Kostenbefreiung ist nicht möglich.
(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Anfang der bekannt gemachten Betreuungszeiten. Sie endet mit Verlassen des Schulgeländes.
(2) Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände ist die Betreuungskraft aufsichtspflichtig, für die Wege von Grundschule nach Hause sind es die Erziehungsberechtigten. Sollte das Kind die Schule mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorzeitig verlassen, ist die Betreuungskraft zu benachrichtigen. In diesem Fall liegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten.
(3) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.
(4) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen zu melden.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).