Titel Logo
Nachrichtenblatt der VG Eich
Ausgabe 37/2022
Ortsgemeinde Alsheim
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung

Begründung zu § 3 Ermittlungsgebiet der Satzung der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge

Mit der Änderung des § 10 a Kommunalabgabengesetzes am 5. Mai 2020 hat der Gesetzgeber beabsichtigt, dass im Grund und Regelfall das gesamte öffentliche Verkehrsnetz einer Gemeinde eine einheitliche öffentliche Anlage bildet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Heranziehung zum wiederkehrenden Beitrag für den Ausbau einer Straße (WKB) als Teil einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung nur für die Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser öffentlichen Einrichtung „einen potentiellen Gebrauchsvorteil haben“.

Voraussetzung ist, dass der Vorteil „aufgrund einer engen Vermittlungsbeziehung zwischen den eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz hergestellt werden kann.“

Zeigen sich besondere örtliche Gegebenheiten, wie z.B. abgelegene oder in ihrem Ausdehnungsbereich feststehende Ortsteile sollte eine Auftrennung vorgenommen werden.

In der Gemeinde Alsheim bestehen solche „besonderen örtlichen Gegebenheiten“:

Der Ortsteil Hangen-Wahlheim ist über einen nicht zum Anbau bestimmten Teil der L439 sowie eine nicht zum Anbau bestimmte Gemeindestraße erreichbar. Somit wird auf einer sehr langen Strecke das rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal der „zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen“ nicht erfüllt.

Der räumliche Zusammenhang des Straßennetzes der Ortslage Alsheim wird durch topografische Merkmale wie das Gewässer „Landgraben“ und Bahnanlagen aufgehoben. Diese Zäsur kann allerdings aufgrund der Größe der Ortslage bzw. der Einwohnerzahl (< 3.000) außer Acht gelassen werden. Die klassifizierte Straße L 439 (Mainzer-, Bach- und Wormser Straße) ist in der bebauten Ortslage beidseitig zum Anbau bestimmt und kann durch die teilweise enge unübersichtliche und somit verkehrsberuhigende Straßenführung ohne große Hindernisse überquert werden. Sie hat infolgedessen keine trennende Wirkung

Es entsteht keine nicht zu rechtfertigende Umverteilung von Ausbaulasten durch die Zusammenfassung von Gebieten mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand. Der zeitliche Aspekt wird durch eine Verschonungsregelung in § 13 ausgeglichen. In der Ortslage sind Gewerbegebiete ausgewiesen. Die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke wird durch die Anwendung eines Artzuschlages ausgeglichen.

Der fehlende räumliche Zusammenhang der in der Baulast der Ortsgemeinde Alsheim stehenden öffentlichen Verkehrsanlage zwischen der bebauten Ortslage von Alsheim und dem Ortsteil Hangen-Wahlheim verbietet deshalb die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Erhebung von WKB. Eine hinreichende individuelle Zurechnung von Vorteil und Beitragspflicht zwischen allen öffentlichen Straßen in der Baulast der Gemeinde kann nicht hergestellt werden.

Aus diesen Gründen werden zur Erhebung der wiederkehrenden Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen zwei Abrechnungsgebiete:

  • Ortslage Alsheim als Abrechnungseinheit 1
  • Ortsteil Hangen-Wahheim als Abrechnungseinheit 2

gebildet.