Widmung von Erschließungsanlagen in der Ortslage Hamm am Rhein für den öffentlichen Verkehr gemäß § 36 Landesstraßengesetz (LStrG)
Gem. § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01. August 1977 (GVBl. S 273), zuletzt geändert am 07.12.2022 (GVBl. S 413) und des Beschlusses des Gemeinderates der Ortsgemeinde Hamm am Rhein vom 28.08.2024 werden hiermit die Erschließungsanlagen gem. nachfolgender Aufstellung als Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Flurstücke:
Flur 4, Nr. 189/5, 189/3, 189/4, 189/1 und 190 | Auf dem Wiesenplatz |
Die einzelnen Flurstücke erhalten durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Gemeindestraße gem. § 3 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG). Der genaue Verlauf kann auch aus dem beiliegenden Plan, der Bestandteil der Widmungsverfügung ist, entnommen werden.
Träger der Straßenbaulast ist die Ortsgemeinde Hamm am Rhein.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehende Widmung der Gemeindestraßen besteht gem. §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung binnen einer Frist von einem Monat vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet der Rechtsbehelf des Widerspruchs.
Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eich, Hauptstraße 26, 67575 Eich, einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms, Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey eingereicht wird.