Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt:
Aufgrund des einstimmigen Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Rheinhessen (ZAR) vom 30. November 2022 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21), die nachfolgende Änderung der am 22.06.2021 zuletzt festgestellten Verbandsordnung fest:
§ 8 der Verbandsordnung erhält folgende neue Fassung:
§ 8
Form der öffentlichen Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Rheinhessen erfolgen im Amtsblatt des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Rheinhessen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Rheinhessen, Amtgasse 10, 55232 Alzey, zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO der Verbandsversammlung oder des Werkausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch die Verbandsversammlung durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwasserentsorgung Rheinhessen entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Eingangstüren der beiden Verwaltungsgebäude in Alzey, Amtgasse 10 und Guntersblum, Alsheimer Straße 29.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§ 11 der Verbandsordnung erhält folgende neue Fassung:
§ 11
Schlussvorschrift
Die 1. Änderung der Verbandsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.